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23_2000 AT

23. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 16 Abs. 1 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 23. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 16 Abs. 1 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2000, G 2-4/00-7, dem Bundeskanzler

zugestellt am 17. April 2000, im ersten Satz des § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März

1959, womit für das Bundesland Kärnten Vorschriften zur Durchführung der Minderheiten-Schulbestimmungen

des Österreichischen Staatsvertrages getroffen werden (Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten),

BGBl. Nr. 101/1959, idF BGBl. Nr. 326/1988, 35/1990 und 420/1990 die Worte „ersten drei“ im ersten

Halbsatz sowie den zweiten Halbsatz als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2001 in Kraft.

BGBlPdf 23. Verordnung: Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2000

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird verordnet

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2000 mit

1,006 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2000 auch für den

Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2000 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. II

Nr. 469/1998 sowie hinsichtlich des § 18 Abs. 4 unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl.

Nr. 865/1995 angeführten Beträge wie folgt festgestellt

1. Im § 11 Abs. 1 statt 5603 S mit 5637 S;

2. im § 11 Abs. 2 statt 230 S mit 231 S;

3. im § 11 Abs. 3 statt

4. im § 12 Abs. 2 statt 2927 S mit 2945 S,

statt 444 S mit 447 S;

5. im § 14 Abs. 1 statt je 349 S mit je 351 S,

statt 702 S mit 706 S,

statt je 1054 S mit je 1060 S;

6. im § 16 Abs. 1 statt 444 S mit 447 S;

7. im § 18 Abs. 4 statt 7368 S mit 7412 S

statt 11047 S mit 11113 S

statt 14732 S mit 14820 S

statt 18417 S mit 18528 S

statt 22092 S mit 22225 S;

8. im § 20 statt 1644 S mit 1654 S;

9. im § 20a statt 249 S mit 250 S,

statt 396 S mit 398 S,

statt 662 S mit 666 S;

10. im § 42 Abs. 1 statt 1012 S mit 1018 S,

statt 2018 S mit 2030 S;

11. im § 46 Abs. 1 statt 1614 S mit 1624 S,

statt 2961 S mit 2979 S,

statt 1937 S mit 1949 S,

statt 3551 S mit 3572 S;

12. im § 46 Abs. 2 statt 7378 S mit 7422 S,

statt 8799 S mit 8852 S,

statt 7576 S mit 7621 S,

statt 9187 S mit 9242 S;

13. im § 46 Abs. 3 statt 2662 S mit 2678 S,

statt 3720 S mit 3742 S;

14. im § 46b Abs. 1 statt je 349 S mit je 351 S,

statt 702 S mit 706 S,

statt je 1054 S mit je 1060 S;

15. im § 56 Abs. 4 statt 3095 S mit 3114 S;

16. im § 74 Abs. 2 statt 489 S mit 492 S,

statt 93 S mit 94 S.

§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des

Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge

werden wie folgt festgestellt

bei einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von

30 vH mit ................. 1127 S

40 vH mit ................. 1691 S

50 vH mit ................. 2255 S

60 vH mit ................. 2819 S

70 vH mit ................. 3382 S

80 vH mit ................. 4510 S

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des

Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten

Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt

bei einer Summe

von mindestens

130 mit ................. 1691 S

160 mit ................. 2255 S

190 mit ................. 2819 S

220 mit ................. 3382 S

250 mit ................. 3946 S

280 mit ................. 4510 S

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des

Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag

wird mit 2255 S festgestellt.

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird verordnet

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2000 mit

1,006 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2000 auch für den

Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2000 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten

Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. II Nr. 469/1998 angeführten

Beträge wie folgt festgestellt, wobei gemäß § 11a Abs. 2 hinsichtlich der Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5)

die über den Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG

bei anspruchsberechtigten Opfern und Hinterbliebenen durch eine Erhöhung um 200 S und bei

anspruchsberechtigten Opfern, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben, durch eine

Erhöhung um 285 S gegenüber dem Vorjahr zu berücksichtigen ist

1. Im § 6 Z 5 statt 8759857 S mit 8812416 S;

2. im § 11 Abs. 2 statt 524 S mit 527 S;

3. im § 11 Abs. 5 statt 11130 S mit 11330 S,

statt 10040 S mit 10240 S,

statt 14354 S mit 14639 S;

4. im § 12a Abs. 1 statt 13073 S mit 13151 S,

statt 5235 S mit 5266 S.

Artikel III

Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung

Auf Grund des § 24c und des § 46b Abs. 1 und 7 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.

Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird verordnet

§ 1. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 24a des Heeresversorgungsgesetzes werden für das

Kalenderjahr 2000 wie folgt festgestellt

§ 2. Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b des Heeresversorgungsgesetzes

werden für das Kalenderjahr 2000 mit 7692 S und 31903 S festgestellt.

§ 3. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2000 mit

1,006 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2000 auch für den

Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.

§ 4. Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird

für das Kalenderjahr 2000 mit 492 S für den Hauptversicherten und 94 S für Zusatzversicherte

festgestellt.

Artikel IV

Anpassung in der Impfschadenentschädigung

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird verordnet

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2000 mit

1,006 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2000 auch für den

Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich.

Artikel V

Anpassung in der Kleinrentnerfürsorge

Auf Grund des § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes betreffend Abänderung und Ergänzung des

Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 90/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433/1995,

wird die Höhe der Kleinrenten für das Kalenderjahr 2000 wie folgt festgestellt

Artikel VI

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

BGBlPdf 23. Multilaterale Vereinbarung M94 gemäß Rn. 10 602 betreffend die Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1

(Übersetzung)

Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 11 204 (1) c) und 11 204 (2) c) ADR, dürfen Kupplungseinrichtungen,

die nicht den Anforderungen der ECE-Regelung Nr. 55 entsprechen, bei Fahrzeugen,

die als EX/II- oder EX/III-Fahrzeuge zugelassen sind, unter folgenden Bedingungen verwendet werden

a) Die Kupplungseinrichtung muß den Bestimmungen der Richtlinie 94/20/EC entsprechen.

b) In die Bescheinigung der Zulassung gemäß Rn. 10 282 muß ein Hinweis auf diese Vereinbarung

eingetragen werden.

c) Eine Kopie dieser Vereinbarung muß der in b) erwähnten Bescheinigung der Zulassung angeschlossen

sein.

Diese Vereinbarung gilt bis 1. November 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-

Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender

Änderungen des ADR, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 10. Jänner 2000 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Schweden 5. November 1998

Deutschland 21. Dezember 1999

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