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23. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992 und des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 23. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992 und des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 77/1998, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf

1. Studienbeihilfen,

2. Versicherungskostenbeiträge,

3. Studienabschlussstipendien und

4. Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes

1. Fahrtkostenzuschüsse,

2. Reisekostenzuschüsse,

3. Sprachstipendien,

4. Leistungsstipendien,

5. Förderungsstipendien und

6. Studienunterstützungen

zuerkannt werden.“

2. § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten

„(1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten

1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,

2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,“

3. § 3 Abs. 3 entfällt; die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen 3 und 4.

4. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Ausländer und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der

Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung

1.gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich

unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und

2. in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.“

5. § 15 Abs. 3 lautet

„(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines

Diplomstudiums oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende das Doktoratsstudium

spätestens zwölf Monate nach Abschluss des Diplomstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges

aufgenommen hat. Kein Anspruch besteht für das Doktoratsstudium, wenn die vorgesehene Studienzeit

zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als zwei

Semester überschritten wurde.“

6. An § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen

wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.“

7. An § 17 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der

Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung

Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im

Sommersemester 2001 vornehmen.

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht zu beachten, wenn der Studierende den

ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der

Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat.“

8. § 19 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung

in folgendem Ausmaß zu verlängern

1. bei Schwangerschaft um ein Semester,

2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu der ein

Studierender während seines Studiums gesetzlich verpflichtet ist, um insgesamt höchstens zwei

Semester je Kind,

3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit

mindestens 50% festgestellt ist, um ein Semester,

4. bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchdauer um ein Semester für

jeweils sechs Monate der Ableistung.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3

durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang

betreffenden Behinderungen um bis zu zwei weitere Semester je Studienabschnitt verlängern.“

9. § 19 Abs. 6 Z 2 lautet

„2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der

zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§§ 20 Abs. 2

und 21 Abs. 2) oder Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes

um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 2) nachzusehen,“

10. § 20 Abs. 1 lautet

„(1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen

1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentlicher Studierender;

2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder

Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen

aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis

des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer

Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der

Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;

3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums.“

11. § 21 lautet samt Überschrift

„Studienerfolg an Universitäten der Künste

§ 21. (1) An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem KHStG eingerichtet

wurden, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen

1. in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;

2. nach dem zweiten und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven

Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen Fächern der jeweiligen Studienrichtung

unbeschadet der Bestimmung des § 7 Abs. 9 UniStG,

3. nach dem zweiten Semester und nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich

absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern der jeweiligen

Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;

4. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;

5. nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß Z 3.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des

Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen

vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

(3) An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem UniStG eingerichtet sind,

der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen

1. in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;

2. nach dem zweiten und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven

Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen Fächern der jeweiligen Studienrichtung, soweit

eine derartige Beurteilung auch unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 9 UniStG zu erfolgen hat;

3. nach dem zweiten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen

und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem

der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;

4. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;

5. wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, nach dem sechsten Semester durch

Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige

Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit

entsprechenden Ausmaß.

(4) Der gemäß Abs. 3 Z 3 und 5 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang

1. nach dem zweiten Semester 10 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für

die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens;

2. nach dem sechsten Semester 50 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für

die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens.

(5) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare oder

gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium bewilligt wurde oder dem Studien gemäß § 18

KHStG verkürzt oder gemäß § 30 KHStG angerechnet wurden, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde

den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 vorzuschreiben und die

Anspruchsdauer festzustellen. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen,

der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung

unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.

(6) Für Studienrichtungen, die noch durch Studienvorschriften nach dem AHStG geregelt sind, ist

§ 20 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Lehrveranstaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 auch der

künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an

Universitäten der Künste, soweit diese noch nach Studienvorschriften auf Grund des AHStG eingerichtet

ist, haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem vierten Semester einen

Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen, wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert

ist.“

12. An § 23 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Sofern die im Lehrplan vorgesehenen Pflichtfächer das in den vorstehenden Absätzen

vorgesehene Mindestausmaß nicht erreichen, kann der Nachweis des günstigen Studienerfolges auch

durch den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines im betreffenden Semester vorgeschriebenen

Berufspraktikums erbracht werden. In diesem Fall entsprechen fünf Wochen einer erfolgreich absolvierten

Berufspraxis einer Wochenstunde aus einem Pflichtgegenstand.“

13. § 26 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 5830 S (jährlich 69960 S), soweit im folgenden

nichts anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8330 S (jährlich 99960 S) für Vollwaisen,

verheiratete Studierende, Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich

verpflichtet sind, sowie für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des

Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche

Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht mehr zumutbar ist. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so

ist der Wohnsitz jenes Elternteils maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamem Haushalt

gelebt hat.“

14. § 27 Abs. 1 lautet

„(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8330 S (jährlich 99960 S) für Studierende, die

sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes

mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.“

15. § 28 lautet samt Überschrift

„Zuschläge für Studierende mit Kindern

§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet

sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 600 S (jährlich 7200 S).“

16. § 29 lautet samt Überschrift

„Zuschläge für behinderte Studierende

§ 29. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung für behinderte

Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 Zuschläge zur Studienbeihilfe festzulegen. Dabei ist vom

erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen

Behinderung auszugehen.“

17. § 30 Abs. 2 lautet

„(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe

vermindert wird um

1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag

(§ 31 Abs. 2),

2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (§ 31 Abs. 3),

3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde, auch

wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, in jener Höhe, der für ein erstes

Kind zusteht,

5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bzw. Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG

1988) in jener Höhe, der für ein erstes Kind zusteht.“

18. § 30 Abs. 5 lautet

„(5) Der so errechnete Betrag ist durch zwölf zu teilen und dann auf ganze 10 S zu runden.“

19. § 31 Abs. 1 lautet

„(1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 65000 S ....................................................................................... 0%

für die nächsten 65000 S (bis 130000 S) ............................................. 10%

für die nächsten 75000 S (bis 205000 S) ............................................. 15%

für die nächsten 150000 S (bis 355000 S) ........................................... 20%

über 355000 S ....................................................................................... 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles

vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem

Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil

getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.“

20. § 32 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. für jede Person, die eine der in § 3 genannten Einrichtungen als ordentlicher Studierender besucht

oder einem solchen gemäß § 5 gleichgestellt ist, 62000 S; sofern es sich jedoch um auswärtige

Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, 94000 S;“

21. § 32 Abs. 4 Z 2 lautet

„2. beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9

Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 19000 S.“

22. § 33 Abs. 3 lautet

„(3) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat auch

Informationen über die in der Studienbeihilfenbehörde angefallenen Kosten, gegliedert nach Kostenarten,

Kostenstellen und Kostenträger zu enthalten und die zur kostengünstigen Erreichung der Förderungsziele

getroffenen Maßnahmen und deren Auswirkung auf die Gestaltung und Zuerkennung von Leistungen

nach diesem Bundesgesetz darzustellen.“

23. § 35 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

1. Studienbeihilfen,

2. Studienabschlussstipendien und

3. Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages

sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers für die Ermittlung und Anweisung des

Fahrtkostenzuschusses, des Reisekostenzuschusses, der Sprachstipendien und von Studienunterstützungen.“

24. § 40 Abs. 1 lautet

„(1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben

dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im

Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen

Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht

möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen.

Die Sozialversicherungsträger haben über Ersuchen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden

im Einzelfall die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Sozialversicherungsnummer von

Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben,

längstens jedoch aus den letzten beiden vollen Kalenderjahren vor Antragstellung. Den Trägern

der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von

Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von den Studienbeihilfenbehörden mitzuteilen.“

25. § 40 Abs. 5 lautet

„(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist

die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen,

deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu

ermitteln und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten

1. Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,

2. Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

3. Staatsbürgerschaft,

4. Familienstand und Geschlecht,

5. Beruf bzw. Tätigkeit,

6. Name und Anschrift des Dienstgebers,

7. die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 8

Abs. 1,

8. Studiennachweise und Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beihilfenwerbers,

9. Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers,

10. Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag,

11. das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung.“

26. § 40 Abs. 7 lautet

„(7) Die im § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die

zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten

über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a) und über Studienabschlüsse, wenn möglich im automationsunterstützten

Datenverkehr, zu übermitteln.“

27. § 43 lautet

„§ 43. Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer

Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid

nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben.“

28. § 47 Abs. 1 lautet

„(1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf

Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester

von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an

Fachhochschul-Studiengängen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August

auszubezahlen, Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien ab

dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt.“

29. § 49 Abs. 1 lautet

„(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht

grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 4), und

während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als

zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten.“

29a. § 49 Abs. 3 lautet

„(3) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende Leistungen nach dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl.

Nr. 395/1974, dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 139/1997, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz –

AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl.

Nr. 459/1993, Krankengelder oder Einkünfte aus Berufstätigkeit beziehen, die den Betrag gemäß § 5

Abs. 2 lit. c ASVG übersteigen, ausgenommen hievon sind Einkünfte aus den in § 8 Abs. 4 genannten

Tätigkeiten.“

29b. Der bisherige Abs. 4 des § 49 entfällt.

30. Die Überschrift des 1. Abschnittes des III. Hauptstückes lautet

„Ergänzende Förderungen“

31. Nach § 52 werden folgende §§ 52a und 52b eingefügt

„Versicherungskostenbeitrag

§ 52a. (1) Studienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine Selbstversicherung in der

Krankenversicherung besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat

Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in Höhe von monatlich 250 S (jährlich 3000 S).

(2) Der Versicherungskostenbeitrag wird von der Studienbeihilfenbehörde ausbezahlt, ohne dass es

eines eigenen Antrages bedarf.

(3) Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Versicherungskostenbeitrages sind die §§ 50 und

51 anzuwenden.

Studienabschlussstipendium

§ 52b. (1) Zur Förderung der Studienabschlussphase haben ordentliche Studierende an Universitäten

und Universitäten der Künste Anspruch auf ein Studienabschlussstipendium in der Höhe von monatlich

15000 S.

(2) Voraussetzung ist, dass der Studierende

1. sich in der Studienabschlussphase befindet,

2. noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat,

3. zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums das 38. Lebensjahr noch nicht

überschritten hat,

4. in den letzten vollen vier Kalenderjahren vor Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums voll

erwerbstätig war,

5. ab Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt,

6. bisher noch kein Studienabschlussstipendium erhalten hat.

(3) In der Studienabschlussphase befindet sich ein Studierender, wenn er das Thema der

Diplomarbeit bereits übernommen hat und ihm neben dem Abschluss der Diplomarbeit höchstens

Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von zehn Semesterstunden

oder zwei Fachprüfungen zum Abschluss des Studiums fehlen. Ist keine Diplomarbeit anzufertigen, so

darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens zwanzig Semesterstunden

oder vier Fachprüfungen betragen.

(4) Der Studierende kann den Monat, ab dem ihm das Studienabschlussstipendium zuerkannt wird, in

seinem Antrag bestimmen. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn und muss spätestens drei

Monate nach Beginn der beantragten Zuerkennung bei der Studienbeihilfenbehörde eingebracht werden.

Die Auszahlung erfolgt durch zwölf Monate.

(5) Weist der Studierende nicht innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung den Abschluss des

Studiums nach, ist das ausbezahlte Studienabschlussstipendium zurückzuzahlen. Für das Erlöschen und

für die Rückzahlung des Studienabschlussstipendiums sind § 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2,

Abs. 3 Z 2 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.“

32. § 53 lautet

„§ 53. (1) Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten

haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch

auf Studienbeihilfe.

(2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für

Sozialarbeit, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, von Fachhochschul-

Studiengängen, sowie an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben

während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf

Studienbeihilfe.“

33. In § 54 wird in der Überschrift und im Abs. 1 der Ausdruck „Kunsthochschulen“ durch den Ausdruck

„Universitäten der Künste“ ersetzt.

34. § 55 erster Satz lautet

„Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Ende

des Auslandsstudiums einzubringen.“

35. § 56 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Höhe der Beihilfen für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 8000 S monatlich. Die Höhe der

Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch

Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich

aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.

(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt 20 Monate zu gewähren.“

36. § 56 Abs. 4 lautet

„(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der

Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien

vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde

über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte

Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der

über Lehrveranstaltungen abgelegten Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten

mindestens sechs Semesterstunden zu betragen, für Auslandsstudien von mehr als fünf, aber nicht mehr

als zehn Monaten mindestens zwölf Semesterstunden, für Auslandsstudien von mehr als zehn, aber nicht

mehr als fünfzehn Monaten 18 Semesterstunden, ansonsten 24 Semesterstunden. Wird dieser Studiennachweis

nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen.“

37. § 56a Abs. 1 lautet

„(1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien,

Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien, von Fachhochschul-Studiengängen und an medizinisch-technischen Akademien

und Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfen für Auslandsstudien.“

38. Nach § 56a werden folgende §§ 56b und 56c eingefügt

„Reisekostenzuschüsse

§ 56b. (1) Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von

Studierenden, denen eine Beihilfe für ein Auslandsstudium zuerkannt wurde.

(2) Reisekostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung

in pauschalierter Form zuerkannt.

Sprachstipendien

§ 56c. (1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studierenden, denen eine Beihilfe für ein

Auslandsstudium zuerkannt wurde und die zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium einen Sprachkurs

absolvieren.

(2) Sprachstipendien werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung

in pauschalierter Form zuerkannt.“

39. Der 3. Abschnitt des III. Hauptstückes lautet samt Überschrift

„3. Abschnitt

Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und

Fachhochschul-Studiengängen

Förderungsziel

§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten

und für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen dienen zur Anerkennung hervorragender

Studienleistungen beim Abschluss eines ordentlichen Studiums oder eines Studienabschnittes.

Zuweisung der Förderungsmittel

§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste,

Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 1% der im

Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr im letzten Kalenderjahr für die

Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf

die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-

Studiengänge nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse

österreichischer Studierender aufzuteilen. Bei im Aufbau befindlichen Ausbildungen ist die voraussichtliche

Zahl von Absolventen zu berücksichtigen. Der Betrag darf je Zuweisung 10000 S nicht unterschreiten.

Ausschreibung

§ 59. (1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr auszuschreiben

1. an Universitäten durch das Fakultätskollegium (Universitätskollegium),

2. an Universitäten der Künste durch das Gesamtkollegium (Akademiekollegium) bzw. das

Universitätskollegium,

3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt,

4. an Fachhochschul-Studiengängen durch den Leiter.

(2) In der Ausschreibung sind die Bewerbungsfristen, die zu erbringenden Studiennachweise und die

Kriterien für die Auswahl der Stipendiaten genau anzuführen.

(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Ausschreibung im selbständigen

Wirkungsbereich.

(4) Die Ausschreibung ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu übermitteln.

Voraussetzungen

§ 60. (1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind

1. die Absolvierung des Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb des jeweiligen Studienjahres,

2.die Absolvierung des ordentlichen Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb der

Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19),

3. ein Notendurchschnitt der maßgeblichen Diplomprüfung oder des Rigorosums von nicht

schlechter als 2,0 und

4. die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.

Zuerkennung

§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf 10000 S nicht unterschreiten und 20000 S nicht überschreiten.

(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf

Grund von Bewerbungen der Studierenden. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Zuerkennung im selbständigen

Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten

Universitäten durch das Fakultätskollegium; an Universitäten, die nach dem Universitätsorganisationsgesetz

1993 – UOG 1993, BGBl. Nr. 805, und an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG

eingerichtet sind, durch den Studiendekan; an Theologischen Lehranstalten und an Fachhochschul-

Studiengängen durch den Leiter der Einrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden

Vertretung der Studierenden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.“

40. § 62 Abs. 1 lautet

„(1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des

Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im letzten Kalenderjahr für die

Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag

dient

1. zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der letzten

zwei Semester des Studiums erbracht wurden und

2. zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher

oder künstlerischer Arbeiten.“

41. § 62 Abs. 4 lautet

„Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr 20000 S nicht überschreiten und 10000 S nicht unterschreiten.“

42. § 66 lautet

„§ 66. Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind

1. eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht

abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem

Finanzierungsplan;

2. die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOG oder in § 19 Abs. 2 Z 1

UOG 1993 genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors zur Kostenaufstellung

und darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner

Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit

überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;

3. die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe

(§ 19);

4. die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.“

43. § 68 Abs. 1 lautet

„(1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an

Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluss nicht länger als zwei Semester

zurückliegt, zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen, zur

Unterstützung von Wohnkosten, zur Förderung von Studien an grenznahen nichtösterreichischen

Universitäten, zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, zur

Förderung von Auslandsaufenthalten, zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten

Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine

Studienunterstützung 2000 S nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe

für diesen Zeitraum nicht überschreiten.“

44. § 70 lautet

„§ 70. Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag,

Studienabschlussstipendium und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39

bis 46 nichts anderes bestimmen.“

45. § 75 Abs. 2 lautet

„(2) An Studienbeihilfenbezieher, die am 1. März 1999 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides

Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung

der geänderten Höchststudienbeihilfenbeträge (§§ 26 bis 28), der geänderten Absetzbeträge (§ 32 Abs. 1

Z 4) und Freibeträge (§ 32 Abs. 4 Z 2) neu zu berechnen und unter Berücksichtigung der zwölfmonatigen

Auszahlung auszubezahlen, ohne dass es hiezu eines Erhöhungsantrages bedarf. Dies gilt auch für

Studienbeihilfenbezieher, die am 1. Jänner 2000 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf

Studienbeihilfe haben.“

46. An § 75 werden folgende Abs. 15 bis 20 angefügt

„(15) Die gesamte Anspruchsdauer gemäß § 18 Abs. 1 verlängert sich durch den Übertritt auf neue

Studienpläne gemäß § 80 Abs. 3 UniStG nur insoweit, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder

der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt.

(16) Anstelle der in den §§ 26 bis 28 festgelegten Höchststudienbeihilfen gelten von März 1999 bis

einschließlich Dezember 1999 folgende Höchststudienbeihilfen

1. 5580 S (jährlich 66960 S) gemäß § 26 Abs. 1,

2. 8080 S (jährlich 96960 S) gemäß § 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1.

(17) Behinderte Studierende, die im Studienjahr 1998/99 eine Studienbeihilfe gemäß § 29 bezogen,

haben für das in diesem Studienjahr betriebene Studium bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen

weiterhin Anspruch auf Erhöhungsbeträge mindestens in der Höhe gemäß § 29 in der bis zum 31. August

1999 geltenden Fassung.

(18) Im Studienjahr 1999/2000 dürfen Leistungsstipendien auch Studienabsolventen zuerkannt

werden, die ihr Studium vom 1. März 1999 bis zum 30. September 1999 abgeschlossen haben.

(19) Für Studierende, die nach einem Diplomstudium ein Doktoratsstudium spätestens im

Sommersemester 1999 aufgenommen haben, ist § 15 Abs. 3 in der bis 28. Februar 1998 geltenden

Fassung anzuwenden.

(20) § 52b tritt mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.“

47. Der § 78 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/1998 erhält die Bezeichnung

„(10)“, der Abs. 10 die Bezeichnung „(11)“; der Abs. 11 die Bezeichnung „(12)“, der Abs. 12 die

Bezeichnung „(13)“, folgende Abs. 14, 15 und 16 werden angefügt

„(14) Der § 17 Abs. 3, § 75 Abs. 15 und der § 78 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 23/1999 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(15) Der § 1 Abs. 1 und 2, der § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 und 4, der § 15 Abs. 3 und 4, der § 20

Abs. 1, der § 21, der § 23 Abs. 6, der § 26 Abs. 1 und 2, der § 27 Abs. 1, der § 28, der § 30 Abs. 2 und 5,

der § 31 Abs. 1, der § 32 Abs. 1 Z 4, der § 32 Abs. 4 Z 2, der § 33 Abs. 3, der § 35 Abs. 1 und 2, der § 40

Abs. 1, 5 und 7, der § 43, der § 47 Abs. 1, der § 49 Abs. 1, 3 und 4, der § 52a, der § 52b, der § 54, der

§ 55 erster Satz, der § 68 Abs. 1, der § 70, der § 75 Abs. 2, 16 und 19 sowie der § 78 Abs. 15 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 treten mit 1. März 1999 in Kraft.

(16) Der § 4 Abs. 2, der § 15 Abs. 4, der § 17 Abs. 4, der § 19 Abs. 3, 4 und 6 Z 2, der § 29, der § 53,

der § 56 Abs. 1, 2 und 4, der § 56a Abs. 1, der § 56b, der § 56c, der § 57, der § 58, der § 59, der § 60, der

§ 61, der § 62 Abs. 1 und 4, der § 66, der § 75 Abs. 17 und 18 sowie der § 78 Abs. 16 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.“

Artikel II

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 lit. b treten an die Stelle des Satzes: „Die Tätigkeit als Studentenvertreter nach dem

Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309, während einer vollen Funktionsperiode bewirkt eine

einmalige Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.“ die Sätze

„Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998,

BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis

zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene

höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der

Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung

festzulegen.“

2. § 2 Abs. 1 lit. g lautet

„g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz-

oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur

Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer

Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes

nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte

Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen

Studiendauer,“

3. § 6 Abs. 2 lit. f lautet

„f) In dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst

oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des

27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder

Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule

fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht

möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung

besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,“

4. Nach § 30j Abs. 2 wird ein Abs. 3 eingefügt, der lautet

„(3) Für Teilnehmer an Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen nach dem Jugendausbildungs-

Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998 (JASG), gilt für die Geltungsdauer des JASG deren Weg zwischen

der Wohnung im Inland und dem Ort der Ausbildung als Weg zwischen der Wohnung und der

betrieblichen Ausbildungsstätte. Für die Erlangung einer Lehrlingsfreifahrt oder einer Fahrtenbeihilfe für

Lehrlinge gelten die Teilnehmer nach dem JASG als in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis

stehend.“

5. Nach § 30k Abs. 3 wird ein Abs. 4 eingefügt, der lautet

„(4) Die in dem im Abs. 1 zu Erlangung der Freifahrt oder der Fahrtenbeihilfe vorgesehenen

Vordruck notwendigen Bestätigungen hat für die in § 30j Abs. 3 genannten Teilnehmer der nach dem

JASG zuständige Ausbildungsberechtigte zu leisten.“

6. § 50l lautet

„§ 50l. (1) Die §§ 2 Abs. 1 lit. g und 6 Abs. 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 23/1999 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

(2) Die §§ 30j Abs. 3 und 30k Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 treten

mit 15. November 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 tritt mit dem

Sommersemester 1999 in Kraft. Die entsprechende Verordnung kann bereits vor dem Sommersemester

1999 erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem Sommersemester 1999 in Kraft gesetzt werden.“

BGBlPdf 23. Verordnung: BWA-Kostenverordnung – BWA-KVO

Auf Grund des § 7 Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 126/1998, wird verordnet

Gewichtung der meldepflichtigen Geschäfte

§ 1. (1) Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für Zwecke der Kostenbemessung zu

gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen,

soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Abs. 2 bis 4 gelten.

Stornomeldungen und die ihnen zugrundeliegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige

Geschäfte zu behandeln. Die BWA hat nur Korrekturmeldungen zu berücksichtigen, die bis zum 31. März

des Folgejahres eingelangt sind.

(2) Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (§ 25 Abs. 10 Z 5 Bankwesengesetz

– BWG, BGBl. Nr. 532/1993) und die nicht gemäß § 25 Abs. 13 BWG zur Lösung des Anschlusses

an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung

von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber nicht meldepflichtig im Sinne des § 11 der Wertpapier-

Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 172/1997, ist und als beteiligtes Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 3 Z 4

WAG das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes

Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten

gilt jedoch die Gewichtung nach Abs. 1, 3 und 4. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die

innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten

als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das

meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die

angeschlossenen Kreditinstitute haben der BWA auf ihre Kosten bis zum 31. März eines jeden Jahres die

erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.

(3) Handelt es sich bei dem Instrument, auf das sich das gemeldete Geschäft bezieht, um Schuldverschreibungen,

Kassenobligationen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen oder Commercial

Papers, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 1,2 vH.

(4) Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als

Market Maker gemäß § 56 Abs. 1 Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, oder als Market

Maker in Instrumenten gemäß § 1 Abs. 3 abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf

2,9 vH. Die letztgenannten Market Maker-Geschäfte werden auf Grund publizierter An- und Verkaufskurse

abgeschlossen, zwischen denen jeweils eine maximale Spanne von 0,2 Prozent des Mittelwertes

zwischen An- und Verkaufsgebot liegt. Das als Market Maker tätige meldepflichtige Institut hat der BWA

die Referenzdaten auf seine Kosten bis zum 31. März eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.

(5) Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet statt. Eine weitere kumulative Anwendung

der Abs. 2 bis 4 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzung mehrerer der

vorgenannten Absätze erfüllt.

Jahreskostenbemessung

§ 2. (1) Die BWA hat auf Grund des von ihr gemäß § 6 WAG zu erstellenden Jahresabschlusses bis

spätestens zwei Monate nach Übermittlung des erstellten Jahresabschlusses an den Bundesminister für

Finanzen folgende Beträge zu ermitteln bzw. folgende Berechnungen gemäß den folgenden Z 1 bis 6 und

Abs. 2 vorzunehmen

1. Die Gesamtkosten (nach Abzug der Erträge) der BWA im vorangegangenen Kalenderjahr;

2. die anteilige Berechnung des auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 WAG nach

Abzug der Prüfungskosten nach § 3 jeweils insgesamt entfallenden Betrages;

3. die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 WAG im einzelnen entfallenden Beträge,

gerechnet nach ihrem Anteil der meldepflichtigen Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen

der meldepflichtigen Geschäfte, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen

gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 zu gewichten und darauf die Kosten der laufenden Aufsicht verursachungsgemäß

aufzuteilen sind. Bei der Anteilsberechnung sind Anzahl und Volumen der

Geschäfte im Verhältnis von 60 vH zu 40 vH anzusetzen. Für die Umrechnung der gemeldeten

Fremdwährungsbeträge sind bis zum Jahr 1998 die Devisenfixing-Kurse der OeNB und ab dem

Jahr 1999 die Richtkurse der EZB des Geschäftsabschlußtages heranzuziehen. Die auf die

Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 WAG für das Jahr 1997 im einzelnen entfallenden

Beträge sind auf Basis einer im Sinne dieser Bestimmung für das Jahr 1998 durchzuführenden

Anteilsberechnung zu ermitteln;

4. die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 WAG mit Ausnahme des Bundes im

einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den insgesamt ausgegebenen

meldepflichtigen Instrumenten, die im betreffenden Kalenderjahr an der Wiener Börse amtlich

notiert oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren und mit im Jahresdurchschnitt

berechneten Kurswerten bewertet sind. Die BWA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten

Angaben der Wiener Börse AG über die amtlich notierten oder zum geregelten Freiverkehr

zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die

meldepflichtigen Instrumente im Verhältnis der Prozentsätze nach § 1 Abs. 1 und 3 zu gewichten

sind. Emissionen bis 1 Million Euro oder 14 Millionen Schilling ist ein Gewicht von 90 vH und

Emissionen, die 1 Million Euro oder 14 Millionen Schilling übersteigen, ist ein Gewicht von

100 vH beizumessen. Die Wiener Börse AG hat der BWA die entsprechenden Referenzdaten auf

ihre Kosten bis zum 31. März eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen;

5. die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 WAG im einzelnen entfallenden Beträge,

gerechnet nach ihrem Anteil der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften an den

gesamten Umsatzerlösen der Finanzdienstleistungsgeschäfte aller Wertpapierdienstleistungsunternehmen

im vorangegangenen Geschäftsjahr. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung

sind hiebei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz

– VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zu berücksichtigen. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen

und die Unternehmen der Vertragsversicherung haben der BWA auf ihre Kosten die

von Abschlußprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum

31. Juli des Folgejahres zu übermitteln. Für die Jahre 1997 und 1998 werden vorläufig keine

Kosten verrechnet. Die Kosten dieser Jahre werden im Jahr 1999 auf sämtliche Wertpapierdienstleistungsunternehmen,

die zum 31. Dezember 1999 über eine Konzession verfügen,

umgelegt;

6. den nach Abzug der gemäß Z 3, 4 und 5 ermittelten Beträge von den gemäß Z 1 ermittelten

Gesamtkosten auf den Bund gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 WAG entfallenden Betrag.

(2) Die BWA hat jedem Kostenpflichtigen die auf ihn gemäß Abs. 1 entfallenden Jahresgesamtkosten

bis zum 31. Oktober des Folgejahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Gesamtjahreskosten für das

Jahr 1997 sind den Kostenpflichtigen bis zum 30. Juni 1999 vorzuschreiben. Die vorgeschriebenen

Beträge sind auf einen vollen Eurobetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich

50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet.

Prüfungskosten

§ 3. Die geprüften Rechtsträger haben der BWA die Kosten von Prüfungen oder Maßnahmen gemäß

§ 24 Abs. 2 und 5 WAG gesondert nach Vorschreibung zu vergüten.

Fristen und Zahlungsart

§ 4. (1) Die Zahlungen der Kostenpflichtigen sind dem Konto 5.050.000 des Bundesministeriums für

Finanzen bei der Österreichischen Postsparkasse gutzuschreiben.

(2) Die gemäß § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Beträge sind spätestens innerhalb eines Monats zu

erstatten, sofern nicht ein bestimmter Fälligkeitstag im Bescheid angegeben ist.

(3) Bei Zahlungsverzug sind 2 vH des Fehlbetrags zu entrichten. Eine bescheidmäßige Vorschreibung

des Säumniszuschlages ist nicht erforderlich.

Vollstreckbarkeit und Einbringung

§ 5. Kostenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind im vom Bund

festgesetzten Ausmaß gerichtlich vollstreckbar. Der Bund hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis

auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Kostenpflichtigen, den Betrag der

Schuld und den Vermerk zu enthalten, daß die Schuld vollstreckbar geworden ist.

Verjährung

§ 6. Die Verjährungsfrist für Forderungen des Bundes gegenüber Kostenpflichtigen nach dieser

Verordnung beträgt fünf Jahre.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

BGBlPdf 23. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder

erniedrigender Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 74/1989, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 55/1998) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Lettland 10. Februar 1998

Litauen 26. November 1998

Russische Föderation 5. Mai 1998

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