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23_1998 AT

23. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 23. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 769/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 13 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 36 Z 3 wird jeweils die Wendung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“

durch die Wendung „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.

2. Die Überschrift des IIa. Hauptstückes lautet

„Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit“

3. § 31a Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der

Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die

Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl.

Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der

Teilrechtsfähigkeit gemäß § 31c vorrangig zu behandeln.“

4. Nach § 31b wird folgender § 31c samt Überschrift eingefügt

„Teilrechtsfähigkeit

§ 31c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit

eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen,

der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten

hat, an der sie eingerichtet ist.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit

diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.

(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der Schulbehörde

erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit

Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat im jeweiligen Verordnungsblatt

1. die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,

2. die Namen der Geschäftsführer und

3. die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)

kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5

Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des

Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit

Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5

genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen

1. Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,

2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des

öffentlichen Bildungsauftrages sind,

3. Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der

betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,

4. Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der

betreffenden Schule vereinbar sind, und

5. Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2

und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der

betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der

Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) sowie die Erfüllung des

Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen

Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr

dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling

übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die

Genehmigung als erteilt.

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf

die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht

begründet.

(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine

Haftung.

(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen

der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines

ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897, in

der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung

finden sinngemäß Anwendung. Der Schulbehörde erster Instanz ist bis 30. März eines jeden Jahres ein

Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die

Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.

(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt

zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen

Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.

Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.

(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den

Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen

Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens

zu erfüllen.

(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der

Kontrolle durch den Rechnungshof.“

5. Im § 35 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1998 treten wie folgt in Kraft

1. § 13 Abs. 2, § 25 Abs. 2 sowie § 36 Z 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im

Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. die Überschrift des IIa. Hauptstückes, § 31a Abs. 1 sowie § 31c samt Überschrift treten mit

1. Jänner 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 23. Verordnung: Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende

Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998, wird festgestellt

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende

nach § 25a Abs. 2 Z 1 ZDG ............................................................................................................. 2267 S

und der Zuschlag zur Grundvergütung nach § 25a Abs. 2 Z 2 ZDG ............................................... 1679 S

BGBlPdf 23. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Georgien am 21. Oktober 1997 seine

Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 212/1997) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Georgien nachstehende Erklärungen abgegeben

Art. 3 Abs. 3

Georgien schließt in den Beziehungen zu anderen Staaten die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. a

vorgesehenen Verfahrens in den Fällen aus, in denen Georgien der Vollstreckungsstaat ist.

Art. 3 Abs. 4

Georgien erklärt, daß für die Zwecke dieses Übereinkommens der Begriff „Staatsangehörige“ eine

Person bedeutet, die die georgische Staatsbürgerschaft besitzt oder ihren ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet

von Georgien hat.

Art. 17 Abs. 3

Georgien erklärt, daß Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer

Übersetzung in die georgische, englische oder russische Sprache versehen sein müssen.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Rumänien am 24. Oktober 1997 nachstehende

Erklärungen abgegeben

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens bedeutet der Begriff „Staatsangehöriger“

einen Staatsbürger des Vollstreckungsstaates (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 lit. a)

oder einen Staatsbürger des Durchbeförderungsstaates (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. a).

In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3 müssen Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen

Unterlagen mit einer Übersetzung ins Rumänische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates

versehen sein.

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