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23. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 23 Abs. 2 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 23. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 23 Abs. 2 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1996, G 162, 163/96-6, dem

Bundeskanzler zugestellt am 14. Februar 1997, die im § 23 Abs. 2 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, enthaltene Wortfolge

„sowie die den Angehörigen und Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen – ausgenommen der

Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag –“, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 23. Verordnung: Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (2. ÖBB-Ü-VO)

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung

und Durchführung übertragen, wobei nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft

gemachten Plänen ein Kostenvolumen ab 1996 von 2,43 Milliarden Schilling auf Preisbasis 1. Jänner

1996 jeweils pro Achse bzw. Streckenbereich ausgewiesen ist

Arlbergachse 6 Millionen Schilling

FLM/ELM St.Anton, Landeck, Feldkirch; Organisationsreform,

bauliche Maßnahmen

Bf. Kematen; Bahnsteigerneuerung

Donauachse 161 Millionen Schilling

Unterwerk Steindorf; Prozeßrechnerausbau, elektr. Einrichtungen

Überleitstelle Frankenmarkt 2; WN; Gl.1+2; km 274,416–274,765

Überleitstelle Hallwang/E. 2; WN; Gl.1+2; km 309,210–309,578

Bf. Linz Vbf.; Erweiterung Verschieberunterkunft

HBM Salzburg; Teilerneuerung und Verbesserung

Bf. Pram EK-Automatisierung

Bf. Unterwinden; Auflassung der EK

Bf. Frankenmarkt, elektr. Mstw.

Bf. Timelkam, Mstw.

Pontebbana-Achse 158 Millionen Schilling

Bf. Bruck/Mur, Vordach

km 79,551 Wien–Gmünd–Eggenburg, Tragwerksneubau

Bf. Bernhardsthal, Mstw.

Bf. Deutsch Wagram, Mstw.

Bf. Deutsch Wagram, Sbl. 1

Bf. Dürnkrut, Mstw.

Bf. Treibach–Althofen, elektr. Mstw. inkl. Sbl.

BFS-Zentrale Schwarzenau

Pyhrn/Schober-Achse 308 Millionen Schilling

FLM/ELM Graz; Organisationsreform, baul. Maßnahmen

FLM/ELM Selzthal, Organisationsreform, baul. Maßnahmen

Bf. Summerau; Gleiszulegung

km 57,483; Bischofshofen–Selzthal, Tragwerksneubau

km 57,797; Bischofshofen–Selzthal, Tragwerksneubau

Wels–Haiding, Bestandsadaptierung

Bf. Freistadt, Mstw.

Bf. Kalsdorf, Mstw.

Bf. Kefermarkt, Mstw.

Bf. Pregarten, Mstw.

Bf. Spielfeld/Straß, Mstw.

Bf. St. Georgen a. d. Gusen; Mstw.

Bf. Summerau, Mstw.

Bf. Werndorf, Mstw.

Tauernachse 302 Millionen Schilling

FLM/ELM St. Johann/Pongau, Organisationsreform, baul. Maßnahmen

Bf. Schwarzach-St. Veit, Ausziehgleis

km 126,083 Salzburg–Wörgl; Seebachbrücke, Tragwerkserneuerung

Bf. Fieberbrunn, elektr. Mstw.

Bf. Hochfilzen, elektr. Mstw.

Bf. Hopfgarten, Mstw.

Bf. Ledenitzen, Mstw.

Bf. Lend, elektr. Mstw.

Bf. Rosenbach, Mstw.

Bf. Saalfelden, Mstw.

Bf. Salzburg Gnigl; Zugnummernmeldeanlage

Raum Wien 3 Millionen Schilling

Bf. Wien-Nordwest; Wasserleitung

Restliche Strecken 46 Millionen Schilling

BM Hieflau; Verlagerung in die FLM

Bergbahnen (Schnee- und Schafberg)

Bf. Hochzirl, Bahnsteig

km 19,899; Herzogenburg–Krems, Tragwerksneubau

Linz Urfahr–Aigen-Schl., Regionalbahn

Bf. St. Veit/Glan–Westbf., Mstw.

Vorhaben und Programme mit Netzbezug 1448 Millionen Schilling

Arbeitsplatzhumanisierungsprogramm

BADAMAIL

Bahndatennetz BADA

Bahnhofsverbesserung

BASA-Anlagen, Erneuerung

BASA; Zentrale Einrichtungen

Bauliche Maßnahmen im Rahmen OPV

Bauvorhaben des Betriebes

Betriebsfernsprechanlagen

Digitales Übertragungsnetz – Großnetz

Diverse Kabelanlagen

Diverse Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit

Diverse Zugzielanzeigen

EKSA Erneuerungsprogramm

Elektrische Weichenheizungen

Energieoptimierungsanlagen

Fahrleitungen

Funkanlagen

Gasanlagen

Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen

Heizung, Klimaanlagen, Aufzüge, Rolltreppen

Kabelmitverlegung mit fremden Diensten

Kabelverlegekooperationsverträge

Kabelverplanung

Lautsprecheranlagen

Licht- und Kraftanlagen

Mattengleise, Anschlußbahnen, Kapazitätssicherung

Netzwerkmanagement

Partylineanlagen

Reinvestition Oberbau

Reinvestitionen Hochbau

Rollenvorrichtungen für Weichen

RZÜ-Programm

RZÜ-Softwareerweiterung; Fahrplan

RZÜ-Statistik

Sonstige Erfordernisse für FL+UW+LK

Überleitstellen., gegenläufige Weichenverb. (BT)

Umweltschutzinvestitionen

Unterwerksumspanner, Erneuerung

Verkehrssicherheitsmaßnahmen an EKen.

Vernetzung der Betriebsleitstellen

Zugfunk

Zugvorheizanlagen

BGBlPdf 23. Multilaterale Vereinbarung M 47 nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Sulfurylfluorid in amerikanischen Stahlflaschen (DOT)

(Übersetzung)

(1) Abweichend von Rn. 2200, 2201 der Anlage A des ADR darf Sulfurylfluorid (SO2F2),

verflüssigt, Klasse 2, Ziffer 3 at) (ab 1. Jänner 1997 Klasse 2 Ziffer 2T) in Druckgasbehältern aus Stahl

unter den nachfolgenden Bedingungen befördert werden

1. Der Fassungsraum der Druckgasbehälter wird auf maximal 56,7 Liter begrenzt.

2. Die Druckgasbehälter müssen der DOT-Spezifikation Nr. 4 BA 480 entsprechen.

3. Der Prüfdruck der Druckgasbehälter muß mindestens 6,62 MPal (66,2 bar) betragen.

4. Der Füllfaktor darf 1,10 kg/l nicht überschreiten.

5. Die Druckgasbehälter sind erstmals vor Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens alle zwei

Jahre nach Rn. 2216 Absatz 3 der Anlage A des ADR zu prüfen. Dabei ist eine sorgfältige innere

Untersuchung vorzunehmen.

6. Die Druckgasbehälter müssen immer trocken und frei sein von Stoffen, die mit 2191

Sulfurylfluorid gefährlich reagieren können. Als gefährliche Reaktionen gelten physikalische

und chemische Veränderungen mit der Entwicklung beträchtlicher Wärme oder der Bildung von

ätzenden oder instabilen Stoffen.

7. Die Ventile müssen mit Verschlußmuttern aus Metall ausgerüstet sein, die immer gasdicht

schließen und unverlierbar mit dem Ventil verbunden sind. Die Verschlußmuttern müssen mit

einer Dichtscheibe versehen sein, deren Material gegen 2191 Sulfurylfluorid beständig ist.

8. 2191 Sulfurylfluorid darf nur in trockenem Zustand und frei von Hydrolyseprodukten in den

trockenen Behälter eingefüllt werden.

9. Die sonstigen für verflüssigte Gase der Klasse 2 Ziffer 3 at) (ab Jänner 1997 Klasse 2 Ziffer 2T)

geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.

(2) Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen

Angaben zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR (M47).“

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2001 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der

Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für

Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet

und nicht widerrufen haben.

Bonn, den 10. Juli 1996

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 30. Jänner 1997 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Deutschland 10. Juli 1996

Vereinigtes Königreich 13. September 1996

Luxemburg 17. September 1996

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