23. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 23 Abs. 2 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1996, G 162, 163/96-6, dem
Bundeskanzler zugestellt am 14. Februar 1997, die im § 23 Abs. 2 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, enthaltene Wortfolge
„sowie die den Angehörigen und Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen – ausgenommen der
Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag –“, als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung
und Durchführung übertragen, wobei nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft
gemachten Plänen ein Kostenvolumen ab 1996 von 2,43 Milliarden Schilling auf Preisbasis 1. Jänner
1996 jeweils pro Achse bzw. Streckenbereich ausgewiesen ist
Arlbergachse 6 Millionen Schilling
FLM/ELM St.Anton, Landeck, Feldkirch; Organisationsreform,
bauliche Maßnahmen
Bf. Kematen; Bahnsteigerneuerung
Donauachse 161 Millionen Schilling
Unterwerk Steindorf; Prozeßrechnerausbau, elektr. Einrichtungen
Überleitstelle Frankenmarkt 2; WN; Gl.1+2; km 274,416–274,765
Überleitstelle Hallwang/E. 2; WN; Gl.1+2; km 309,210–309,578
Bf. Linz Vbf.; Erweiterung Verschieberunterkunft
HBM Salzburg; Teilerneuerung und Verbesserung
Bf. Pram EK-Automatisierung
Bf. Unterwinden; Auflassung der EK
Bf. Frankenmarkt, elektr. Mstw.
Bf. Timelkam, Mstw.
Pontebbana-Achse 158 Millionen Schilling
Bf. Bruck/Mur, Vordach
km 79,551 Wien–Gmünd–Eggenburg, Tragwerksneubau
Bf. Bernhardsthal, Mstw.
Bf. Deutsch Wagram, Mstw.
Bf. Deutsch Wagram, Sbl. 1
Bf. Dürnkrut, Mstw.
Bf. Treibach–Althofen, elektr. Mstw. inkl. Sbl.
BFS-Zentrale Schwarzenau
Pyhrn/Schober-Achse 308 Millionen Schilling
FLM/ELM Graz; Organisationsreform, baul. Maßnahmen
FLM/ELM Selzthal, Organisationsreform, baul. Maßnahmen
Bf. Summerau; Gleiszulegung
km 57,483; Bischofshofen–Selzthal, Tragwerksneubau
km 57,797; Bischofshofen–Selzthal, Tragwerksneubau
Wels–Haiding, Bestandsadaptierung
Bf. Freistadt, Mstw.
Bf. Kalsdorf, Mstw.
Bf. Kefermarkt, Mstw.
Bf. Pregarten, Mstw.
Bf. Spielfeld/Straß, Mstw.
Bf. St. Georgen a. d. Gusen; Mstw.
Bf. Summerau, Mstw.
Bf. Werndorf, Mstw.
Tauernachse 302 Millionen Schilling
FLM/ELM St. Johann/Pongau, Organisationsreform, baul. Maßnahmen
Bf. Schwarzach-St. Veit, Ausziehgleis
km 126,083 Salzburg–Wörgl; Seebachbrücke, Tragwerkserneuerung
Bf. Fieberbrunn, elektr. Mstw.
Bf. Hochfilzen, elektr. Mstw.
Bf. Hopfgarten, Mstw.
Bf. Ledenitzen, Mstw.
Bf. Lend, elektr. Mstw.
Bf. Rosenbach, Mstw.
Bf. Saalfelden, Mstw.
Bf. Salzburg Gnigl; Zugnummernmeldeanlage
Raum Wien 3 Millionen Schilling
Bf. Wien-Nordwest; Wasserleitung
Restliche Strecken 46 Millionen Schilling
BM Hieflau; Verlagerung in die FLM
Bergbahnen (Schnee- und Schafberg)
Bf. Hochzirl, Bahnsteig
km 19,899; Herzogenburg–Krems, Tragwerksneubau
Linz Urfahr–Aigen-Schl., Regionalbahn
Bf. St. Veit/Glan–Westbf., Mstw.
Vorhaben und Programme mit Netzbezug 1448 Millionen Schilling
Arbeitsplatzhumanisierungsprogramm
BADAMAIL
Bahndatennetz BADA
Bahnhofsverbesserung
BASA-Anlagen, Erneuerung
BASA; Zentrale Einrichtungen
Bauliche Maßnahmen im Rahmen OPV
Bauvorhaben des Betriebes
Betriebsfernsprechanlagen
Digitales Übertragungsnetz – Großnetz
Diverse Kabelanlagen
Diverse Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit
Diverse Zugzielanzeigen
EKSA Erneuerungsprogramm
Elektrische Weichenheizungen
Energieoptimierungsanlagen
Fahrleitungen
Funkanlagen
Gasanlagen
Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen
Heizung, Klimaanlagen, Aufzüge, Rolltreppen
Kabelmitverlegung mit fremden Diensten
Kabelverlegekooperationsverträge
Kabelverplanung
Lautsprecheranlagen
Licht- und Kraftanlagen
Mattengleise, Anschlußbahnen, Kapazitätssicherung
Netzwerkmanagement
Partylineanlagen
Reinvestition Oberbau
Reinvestitionen Hochbau
Rollenvorrichtungen für Weichen
RZÜ-Programm
RZÜ-Softwareerweiterung; Fahrplan
RZÜ-Statistik
Sonstige Erfordernisse für FL+UW+LK
Überleitstellen., gegenläufige Weichenverb. (BT)
Umweltschutzinvestitionen
Unterwerksumspanner, Erneuerung
Verkehrssicherheitsmaßnahmen an EKen.
Vernetzung der Betriebsleitstellen
Zugfunk
Zugvorheizanlagen
(Übersetzung)
(1) Abweichend von Rn. 2200, 2201 der Anlage A des ADR darf Sulfurylfluorid (SO2F2),
verflüssigt, Klasse 2, Ziffer 3 at) (ab 1. Jänner 1997 Klasse 2 Ziffer 2T) in Druckgasbehältern aus Stahl
unter den nachfolgenden Bedingungen befördert werden
1. Der Fassungsraum der Druckgasbehälter wird auf maximal 56,7 Liter begrenzt.
2. Die Druckgasbehälter müssen der DOT-Spezifikation Nr. 4 BA 480 entsprechen.
3. Der Prüfdruck der Druckgasbehälter muß mindestens 6,62 MPal (66,2 bar) betragen.
4. Der Füllfaktor darf 1,10 kg/l nicht überschreiten.
5. Die Druckgasbehälter sind erstmals vor Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens alle zwei
Jahre nach Rn. 2216 Absatz 3 der Anlage A des ADR zu prüfen. Dabei ist eine sorgfältige innere
Untersuchung vorzunehmen.
6. Die Druckgasbehälter müssen immer trocken und frei sein von Stoffen, die mit 2191
Sulfurylfluorid gefährlich reagieren können. Als gefährliche Reaktionen gelten physikalische
und chemische Veränderungen mit der Entwicklung beträchtlicher Wärme oder der Bildung von
ätzenden oder instabilen Stoffen.
7. Die Ventile müssen mit Verschlußmuttern aus Metall ausgerüstet sein, die immer gasdicht
schließen und unverlierbar mit dem Ventil verbunden sind. Die Verschlußmuttern müssen mit
einer Dichtscheibe versehen sein, deren Material gegen 2191 Sulfurylfluorid beständig ist.
8. 2191 Sulfurylfluorid darf nur in trockenem Zustand und frei von Hydrolyseprodukten in den
trockenen Behälter eingefüllt werden.
9. Die sonstigen für verflüssigte Gase der Klasse 2 Ziffer 3 at) (ab Jänner 1997 Klasse 2 Ziffer 2T)
geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.
(2) Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen
Angaben zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR (M47).“
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2001 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der
Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für
Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet
und nicht widerrufen haben.
Bonn, den 10. Juli 1996
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 30. Jänner 1997 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Deutschland 10. Juli 1996
Vereinigtes Königreich 13. September 1996
Luxemburg 17. September 1996