23. Verordnung: Änderung der Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 51 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, und des § 12 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet
Die Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung (KHStEVO), BGBl. Nr. 220/1989, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 614/1995, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.“
2. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Die Inskription an einer anderen Hochschule oder Universität (§ 3 Abs. 2 bis 5) ist zulässig,
wenn der Studierende nachweist, daß er das betreffende Semester an der Stammhochschule inskribiert
hat.“
3. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt kann unterbleiben,
wenn das Rektorat (die Akademiedirektion) dennoch in der Lage ist, dem Studierenden auf
Antrag binnen zwei Wochen Zweitschriften von Studienbuchblättern und Zeugnissen zur Verfügung zu
stellen. Bei Namensänderung kann die Zweitschrift auf den aktuellen Namen ausgestellt werden.“
4. § 15 Abs. 5 wird als Abs. 6 bezeichnet. Folgender Abs. 5 wird eingefügt
„(5) Die §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 4 und 10 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 23/1996
treten mit 1. Februar 1996 in Kraft.“