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23_1996 AT

23. Verordnung: Änderung der Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Verordnung: Änderung der Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung

Auf Grund des § 51 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, und des § 12 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet

Die Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung (KHStEVO), BGBl. Nr. 220/1989, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 614/1995, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.“

2. § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Die Inskription an einer anderen Hochschule oder Universität (§ 3 Abs. 2 bis 5) ist zulässig,

wenn der Studierende nachweist, daß er das betreffende Semester an der Stammhochschule inskribiert

hat.“

3. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt kann unterbleiben,

wenn das Rektorat (die Akademiedirektion) dennoch in der Lage ist, dem Studierenden auf

Antrag binnen zwei Wochen Zweitschriften von Studienbuchblättern und Zeugnissen zur Verfügung zu

stellen. Bei Namensänderung kann die Zweitschrift auf den aktuellen Namen ausgestellt werden.“

4. § 15 Abs. 5 wird als Abs. 6 bezeichnet. Folgender Abs. 5 wird eingefügt

„(5) Die §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 4 und 10 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 23/1996

treten mit 1. Februar 1996 in Kraft.“

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