23. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Glücksspielgesetz 1989, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1991, wird wie folgt geändert
1. § 17 Abs. 7 lautet
„(7) Der Bund sorgt für die generelle mediale Unterstützung, ausgenommen die Werbung im engeren Sinne wie insbesondere Inserate und Werbesendungen, der vom Konzessionär betriebenen Spiele. Zu diesem Zweck kann der Konzessionär von der von ihm gemäß Abs. 3 abzuführenden Konzessionsabgabe die von ihm geleisteten Beträge für die generelle mediale Unterstützung im folgenden Ausmaß von der von ihm für ein Kalenderjahr zu leistenden Konzessionsabgabe abziehen
von den ersten 1850 Millionen Schilling an Konzessionsabgabe ..............15 vH,
von allen weiteren Beträgen an Konzessionsabgabe .............................. 4 vH."
2. Dem § 59 wird folgender Abs. 4 angefügt
»(4) § 17 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1992 ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden."