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23_1990 AT

23. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Stadtgemeinde Judenburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Stadtgemeinde Judenburg

Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,

BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet

§ 1. Auf Antrag der Stadtgemeinde Judenburg

wird für den Bereich dieser Stadtgemeinde die

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der in

die Personenstandsbücher einzutragenden Daten

mit der Auflage angeordnet, daß dabei die

Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der

Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz,

besonders über die Übermittlung von Daten aus den

Personenstandsbüchern und über die Auswahl der

Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher

sowie über die Ausstellung von Abschriften

aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden,

anzuwenden sind.

§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die

Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung

bereits in die Personenstandsbücher eingetragener

Daten im automatisationsunterstützten Datenverkehr

ein.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1990 in

Kraft.

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