23. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Stadtgemeinde Judenburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,
BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet
§ 1. Auf Antrag der Stadtgemeinde Judenburg
wird für den Bereich dieser Stadtgemeinde die
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der in
die Personenstandsbücher einzutragenden Daten
mit der Auflage angeordnet, daß dabei die
Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der
Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz,
besonders über die Übermittlung von Daten aus den
Personenstandsbüchern und über die Auswahl der
Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher
sowie über die Ausstellung von Abschriften
aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden,
anzuwenden sind.
§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die
Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung
bereits in die Personenstandsbücher eingetragener
Daten im automatisationsunterstützten Datenverkehr
ein.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1990 in
Kraft.