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23_1989 AT

23. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Marktgemeinden Reichenau im Mühlkreis und Bad Leonfelden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Marktgemeinden Reichenau im Mühlkreis und Bad Leonfelden

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 126 Leonfeldener Straße

von km 22,32 bis km 22,70 und von km 23,84 bis

km 24,60 werden, soweit sie durch die Umlegung

auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

Teile des — mit der Verordnung vom 7. September

1982, BGBl. Nr. 466, bestimmten —

Abschnittes „Glashütten" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

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