23_1989
AT
23. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Marktgemeinden Reichenau im Mühlkreis und Bad Leonfelden
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 23. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Marktgemeinden Reichenau im Mühlkreis und Bad Leonfelden
1989_23_0 23. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Marktgemeinden Reichenau im Mühlkreis und Bad Leonfelden
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Straßenteile der B 126 Leonfeldener Straße
von km 22,32 bis km 22,70 und von km 23,84 bis
km 24,60 werden, soweit sie durch die Umlegung
auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
Teile des — mit der Verordnung vom 7. September
1982, BGBl. Nr. 466, bestimmten —
Abschnittes „Glashütten" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.