23. Kundmachung: Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generaldirektors der
WIPO haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunden zur Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und
Kunst (BGBl. Nr. 319/1982) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Barbados 16. März 1983
Island 28. September 1984
Rwanda 3. November 1983
Venezuela 20. September 1982
Zypern 22. April 1983
Nach Mitteilung des Generaldirektors der
WIPO haben nachstehende Staaten Erklärungen
abgegeben
ISLAND
Gemäß Artikel 28 Absatz 1 lit. b.
VENEZUELA
Die Republik Venezuela fühlt sich an die Bestimmungen
des Artikels 33 (1) der Konvention nicht
gebunden.
ZYPERN
Die Regierung der Republik Zypern beabsichtigt
gemäß Artikel V (1) (a) (ii) des Anhanges, den das
Recht auf Übersetzung betreffenden Artikel 8 der
Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, überarbeitet
in Paris am 24. Juli 1971, durch die Bestimmungen
des Artikels 5 der Berner Übereinkunft
vom 9. September 1886, vervollständigt in Paris am
4. Mai 1896, zu ersetzen.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der
WIPO hat die Regierung der Republik Indien am
1. Feber 1984 und die Regierung des Königreiches
der Niederlande am 24. Oktober 1985 notifiziert,
daß sich ihre am 10. Jänner 1975 bzw. am 9. Oktober
1974 erfolgten Ratifikationen nunmehr auf die
Artikel 1 bis 21 samt Anhang ausdehnen. Die Artikel
1 bis 21 samt Anhang treten für Indien mit
Wirksamkeit vom 6. Mai 1984 und für das Königreich
der Niederlande mit Wirksamkeit vom
30. Jänner 1986 in Kraft.
Indien hat anläßlich seiner Notifizierung nachstehende
Erklärung abgegeben
Erklärungen
„1. unter Bezugnahme auf Artikel 14bis der
Übereinkunft erklärt die Regierung Indiens,
in Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels,
daß die vorliegende Ratifizierung nicht auf
die Bestimmungen des Artikels 14bis Absatz
2) b) anwendbar ist;
2. die Regierung Indiens erklärt, daß sie den
„Registrar of the Copyrights of India" als die
zuständige Behörde gemäß Artikel 15
Absatz 4) b) der Übereinkunft bezeichnet;
3. die Regierung Indiens erklärt ebenso, daß sie
die in den Artikeln II und III des Anhangs zur
revidierten Übereinkunft vorgesehenen
Befugnisse in Anspruch nimmt."