Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
23_1986 AT

23. Kundmachung: Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Kundmachung: Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Nach Mitteilung des Generaldirektors der

WIPO haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunden zur Berner Übereinkunft

zum Schutz von Werken der Literatur und

Kunst (BGBl. Nr. 319/1982) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Barbados 16. März 1983

Island 28. September 1984

Rwanda 3. November 1983

Venezuela 20. September 1982

Zypern 22. April 1983

Nach Mitteilung des Generaldirektors der

WIPO haben nachstehende Staaten Erklärungen

abgegeben

ISLAND

Gemäß Artikel 28 Absatz 1 lit. b.

VENEZUELA

Die Republik Venezuela fühlt sich an die Bestimmungen

des Artikels 33 (1) der Konvention nicht

gebunden.

ZYPERN

Die Regierung der Republik Zypern beabsichtigt

gemäß Artikel V (1) (a) (ii) des Anhanges, den das

Recht auf Übersetzung betreffenden Artikel 8 der

Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, überarbeitet

in Paris am 24. Juli 1971, durch die Bestimmungen

des Artikels 5 der Berner Übereinkunft

vom 9. September 1886, vervollständigt in Paris am

4. Mai 1896, zu ersetzen.

Nach Mitteilung des Generaldirektors der

WIPO hat die Regierung der Republik Indien am

1. Feber 1984 und die Regierung des Königreiches

der Niederlande am 24. Oktober 1985 notifiziert,

daß sich ihre am 10. Jänner 1975 bzw. am 9. Oktober

1974 erfolgten Ratifikationen nunmehr auf die

Artikel 1 bis 21 samt Anhang ausdehnen. Die Artikel

1 bis 21 samt Anhang treten für Indien mit

Wirksamkeit vom 6. Mai 1984 und für das Königreich

der Niederlande mit Wirksamkeit vom

30. Jänner 1986 in Kraft.

Indien hat anläßlich seiner Notifizierung nachstehende

Erklärung abgegeben

Erklärungen

„1. unter Bezugnahme auf Artikel 14bis der

Übereinkunft erklärt die Regierung Indiens,

in Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels,

daß die vorliegende Ratifizierung nicht auf

die Bestimmungen des Artikels 14bis Absatz

2) b) anwendbar ist;

2. die Regierung Indiens erklärt, daß sie den

„Registrar of the Copyrights of India" als die

zuständige Behörde gemäß Artikel 15

Absatz 4) b) der Übereinkunft bezeichnet;

3. die Regierung Indiens erklärt ebenso, daß sie

die in den Artikeln II und III des Anhangs zur

revidierten Übereinkunft vorgesehenen

Befugnisse in Anspruch nimmt."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →