23. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 72 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 27. September 1984, G 38/82-9,
G 78/82-9, G 79/82-9, der Bundesregierung zugestellt
am 10. Dezember 1984, die Worte „Ein Jahresausgleich
auf Antrag kann für Arbeitnehmer, die
ihren Wohnsitz im Ausland haben, nicht durchgeführt
werden; ausgenommen sind Arbeitnehmer,
die während des ganzen Kalenderjahres im Inland
ständig beschäftigt waren. Zeiten des Krankengeldbezuges
bzw. des Bezuges von Arbeitslosengeld
sind den Beschäftigungszeiten gleichzuhalten." im
§ 72 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
31. August 1985 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.