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23_1985 AT

23. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 72 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 72 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 27. September 1984, G 38/82-9,

G 78/82-9, G 79/82-9, der Bundesregierung zugestellt

am 10. Dezember 1984, die Worte „Ein Jahresausgleich

auf Antrag kann für Arbeitnehmer, die

ihren Wohnsitz im Ausland haben, nicht durchgeführt

werden; ausgenommen sind Arbeitnehmer,

die während des ganzen Kalenderjahres im Inland

ständig beschäftigt waren. Zeiten des Krankengeldbezuges

bzw. des Bezuges von Arbeitslosengeld

sind den Beschäftigungszeiten gleichzuhalten." im

§ 72 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. August 1985 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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