23. Verordnung: Änderung der Postordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 597/1983, wird verordnet
Artikel I
Die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 6/1960,
278/1963, 291/1968, 340/1971, 648/1975,
689/1977 und 2/1981 wird wie folgt geändert
1. Dem § 30 b ist als letzter Satz anzufügen
„Wird eine Post-Freistempelmaschine bei einem
Postschalter verwendet, so dürfen auch in sonstigen
Fällen Briefsendungen, deren Annahme bei diesem
Schalter vorgesehen ist, abgestempelt werden."
2. § 37 erster Satz hat zu lauten
„Durch Einzahlung auf Abrechnungshefte können
Postgebühren im Betrag von mindestens
1000 Schilling im voraus entrichtet werden."
3. § 44 hat zu lauten
„§ 44. Postgebühren sind von Amts wegen
zurückzuzahlen, wenn die Postsendung während
der Postbeförderung in Verlust geraten oder ihr
Inhalt aus Verschulden der Post zur Gänze
unbrauchbar geworden ist."
4. § 54 hat zu lauten
„§ 54. Briefsendungen dürfen an Stelle von Briefmarken
oder Freistempelabdrucken einen Freimachungsvermerk
laut Anlage 7 tragen, wenn mindestens
50 Sendungen derselben Sendungsart mit gleichem
Gewicht und zur gleichen Gebühr gleichzeitig
beim Postschalter aufgegeben werden."
5. § 97 vorletzter Satz hat zu lauten
„Die Absenderangabe darf auch auf der Rückseite
und, wenn sie von der Anschrift klar zu unterscheiden
ist, bei Sendungen mit durchsichtiger Verpackung
auch auf dem Inhalt der Postsendung angebracht
werden."
6. § 142 letzter Satz hat zu entfallen.
7. Nach § 142 ist folgender § 142 a einzufügen
„§ 142 a. Massensendungen ohne Anschrift
sowie Zeitungen mit der allgemein gehaltenen
Anschrift „An einen Haushalt" sind an jeder Abgabestelle
eines bestimmten Gebietes abzugeben. Langen
weniger Sendungen ein, als Abgabestellen in
einem bestimmten Gebiet vorhanden sind, liegt es
im Ermessen des Postamtes, in welchem Teil des
Gebietes die Sendungen abgegeben werden. Langen
mehr Sendungen ein, sind die überzähligen
Sendungen auf die Weise zu verteilen, daß an
einem Teil jener Abgabestellen, die von mehreren
erwachsenen Empfängern benützt werden, zusätzlich
eine Sendung abgegeben wird; die Auswahl
liegt auch hier beim Postamt. Liegt die Zahl der
eingelangten Sendungen erheblich über der Zahl
der Abgabestellen, ist vom Postamt zu versuchen,
mit dem Absender in Verbindung zu treten. Wünschen
des Absenders, welche die Abgabe betreffen,
ist zu entsprechen, wenn dies ohne Behinderung
des Postdienstes möglich ist."
8. Im § 160 erster Satz haben die Worte „und die
eigenhändige Unterschrift" zu entfallen.
9. § 163 hat zu lauten
„§ 163. Der Übernehmer hat die Übernahme
einer bescheinigten Postsendung mit seiner Unterschrift
zu bestätigen und das Datum der Übernahme
beizufügen. Das Anbringen des Datums
durch den Übernehmer kann entfallen, wenn das
Datum schon aus dem Bestätigungsvordruck
ersichtlich ist. Die Unterschrift darf nicht mit Graphitstift
geschrieben sein. Personen, deren Familienname
sich geändert hat, haben, wenn in der
Anschrift ihr früherer Familienname angegeben ist,
ihrer Unterschrift den früheren Familiennamen mit
einem entsprechenden Vermerk beizufügen."
10. § 164 hat zu lauten
„§ 164. Wenn der Übernehmer aus irgendeinem
Grund unfähig ist, die Übernahme einer bescheinigten
Postsendung durch seine Unterschrift zu
bestätigen, ist die Postsendung nur dann abzugeben,
wenn ein Zeuge in Gegenwart des Übernehmers
die Übernahme durch seine Unterschrift „als
Zeuge" bestätigt und der Unterschrift einen Vermerk
beifügt, aus dem der Grund der Schreibunfähigkeit
des Übernehmers ersichtlich ist. Der Zeuge
hat, wenn seine Nämlichkeit nicht außer Zweifel
steht, diese nachzuweisen."
11. § 165 hat zu lauten
„§ 165. Wenn eine Postsendung statt an den
Empfänger an eine andere Person abgegeben wird,
soll diese ihrer Unterschrift einen Vermerk beifügen,
aus dem ihre Übernahmsberechtigung eindeutig
erkennbar ist."
12. § 171 hat zu lauten
„§ 171. Die Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen
ist ordnungsgemäß, wenn sie an der
Abgabestelle zurückgelassen oder in Briefkasten
eingelegt werden, die an der Abgabestelle des Empfängers
(Briefeinwurf) oder für mehrere Empfänger
in der Nähe des Gebäudeeingangs (Hausbrieffachanlage)
oder für Empfänger im Landzustellbezirk
an einer geeigneten Stelle im Freien (Abgabebriefkasten)
angebracht sind. Gleiches gilt, wenn sie im
Einvernehmen mit dem Inhaber der Abgabestelle in
ein Fach einer sonstigen Abgabeeinrichtung eingelegt
werden."
13. Im § 172 ist das Wort „Brieffachanlagen"
durch das Wort „Hausbrieffachanlagen" zu ersetzen.
14. § 175 hat zu lauten
„§ 175. Postsendungen, die zu eigenen Handen
zuzustellen sind, sowie beschädigte Postsendungen
sind von der Ersatzzustellung ausgeschlossen. Dies
gilt nicht für beschädigte Postsendungen, die über
Verlangen des Absenders oder des Empfängers
nach der Schadensfeststellung zugestellt werden."
15. Im § 177 zweiter Satz hat das Wort „bescheinigten"
zu entfallen.
16. § 186 erster Satz hat zu lauten
„Postlagernde Sendungen sind bis zum vierten,
sonstige Postsendungen bis zum dritten Montag,
der dem Tag ihres Einlangens folgt, zur Abholung
bereitzuhalten."
17. Nach § 186 ist folgender § 186 a einzufügen
„§ 186 a. Der Absender ist berechtigt, durch
einen Vermerk auf der Sendung eine kürzere als
die im § 186 vorgesehene Lagerfrist zu verlangen.
Bei Paketen ist eine Verkürzung nur in der Weise
zulässig, daß das Paket entweder nach erfolglosem
Zustellversuch oder nach Ablauf der gemäß § 188
lagergebührfreien Zeit als unzustellbar zu behandeln
ist; Pakete mit abweichender Verfügung sind
nach Ablauf der lagergebührfreien Zeit als unzustellbar
zu behandeln."
18. Im § 188 ist das Wort „vier" durch das Wort
„fünf" zu ersetzen.
19. Nach § 189 ist folgender § 189 a einzufügen
„§ 189 a. Abweichend von § 189 erster Satz kann
die Abholung bei einem anderen Postamt vorbehalten
werden, wenn dies unter Bedachtnahme auf
einen entsprechenden Bedarf von Empfängern und
auf die organisatorischen und räumlichen Verhältnisse
der Post in der Dienstübersicht des betreffenden
Postamtes festgesetzt ist."
20. § 192 erster Satz hat zu lauten
„Auf Verlangen kann dem Empfänger zur Abholung
von nichtbescheinigten Briefsendungen und
Zeitungen ein Schließfach zur Verfügung gestellt
werden."
21. § 194 zweiter Satz hat zu lauten
„Das Postabholbuch muß die Erklärung enthalten,
daß der Empfänger das Abgabepostamt ermächtigt,
die für ihn einlangenden Postsendungen mit haftungsbefreiender
Wirkung für die Post an die Person
abzugeben, welche das Postabholbuch vorweist."
22. § 202 ist wie folgt zu ändern
a) Im zweiten Satz ist das Wort „vermerkten"
durch das Wort „lastenden" zu ersetzen.
b) Im letzten Satz ist das Wort „hat" durch das
Wort „soll" zu ersetzen.
23. Im § 209 hat das Wort „Bescheinigte" zu entfallen.
24. Im § 210 erster Satz hat das Wort „bescheinigten"
zu entfallen.
25. Im § 213 zweiter Satz ist das Wort „vermerkten"
durch das Wort „lastenden" zu ersetzen.
26. Im § 229 ist das Wort „Verleger" durch die
Worte „Medieninhaber (Verleger)" zu ersetzen.
27. Im § 230 erster und zweiter Satz ist das Wort
„Verleger" durch die Worte „Medieninhaber (Verleger)"
zu ersetzen.
28. § 231 hat zu lauten
„§ 231. Der Medieninhaber (Verleger) darf die
Zeitungssendungen nur beim Verlagspostamt und
bei jenen Postämtern aufgeben, die ihm als Aufgabepostämter
zugewiesen sind. Für Monatsschriften
dürfen als Aufgabepostämter nur Verlagspostämter
zugewiesen werden. Die Zeitungssendungen sind
mit einem Lieferschein (Anlage 5) unter Angabe
der Gesamtstückzahl und des Einzelgewichtes aufzugeben."
29. § 234 hat zu lauten
„§ 234. Das Postamt hat dem Medieninhaber
(Verleger) über sein Verlangen die bei der Aufgabe
zu entrichtenden Gebühren für Tageszeitungen
und Wochenblätter zu stunden. Die Gebühren sind
nicht zu stunden, wenn ihre Einbringung nicht gesichert
ist. Die gestundeten Gebühren sind dem
Medieninhaber (Verleger) vom Verlagspostamt bis
zum Zehnten des folgenden Monats schriftlich
bekanntzugeben und vom Medieninhaber (Verleger)
binnen zwei Wochen von dem ihrer Bekanntgabe
folgenden Tag an zu entrichten. Die Entrichtung
kann auch durch Überweisung erfolgen.
Wenn dem Medieninhaber (Verleger) bereits für
eine andere von ihm verlegte Zeitung die Gebühren
gestundet werden, sind vom Postamt auch die
Gebühren für Monatsschriften zu stunden."
30. Im § 235 erster und zweiter Satz ist das Wort
„Herausgeber" durch die Worte „Medieninhaber
(Verleger)" zu ersetzen.
31. Im § 237 erster Satz ist das Wort „Herausgeber"
durch die Worte „Medieninhaber (Verleger)"
zu ersetzen.
32. Im § 241 erster Satz ist das Wort „Herausgeber"
durch die Worte „Medieninhaber (Verleger)"
zu ersetzen.
33. Im § 242 erster Satz ist das Wort „Herausgeber"
durch die Worte „Medieninhaber (Verleger)"
zu ersetzen.
34. § 243 zweiter Satz hat zu lauten
„Die eingezogenen Bezugsgelder abzüglich der
Einziehungsgebühren sind von den Abgabepostämtern
mit Erlagschein auf das vom Medieninhaber
(Verleger) bekanntgegebene Postscheckkonto zu
überweisen."
35. § 245 hat zu lauten
„§ 245. Soweit nicht durch das Zustellgesetz,
BGBl. Nr. 200/1982, oder in diesem Teil der Postordnung
ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten
die Bestimmungen der Postordnung über die Beförderung
von Briefsendungen auch für die Beförderung
von Briefsendungen der Behörden und der
Ämter des Bundes, der Länder und der anderen
Gebietskörperschaften."
36. § 247 hat zu lauten
„§ 247. Die Behörden und die Ämter sind
berechtigt, Briefe, deren Übernahme vom Empfänger
bestätigt werden soll, mit abtrennbarem Rückschein
(Formulare 3 und 4 zu § 22 des Zustellgesetzes
nach der Zustellformularverordnung 1982,
BGBl. Nr. 600, sowie „Gewöhnlicher Rückscheinbrief"
laut Anlage 6) als Rückscheinbriefe zu versenden.
Rückscheinbriefe können als nichtbescheinigte
oder als eingeschriebene Briefe aufgegeben
werden. Die Aufgabe als Wertbrief oder als Nachnahmesendung
ist nicht zugelassen."
37. § 248 hat zu lauten
„§ 248. Für die Behandlung als Rückscheinbrief
sowie für die eigenhändige Abgabe eines Rückscheinbriefes
sind die hiefür festgesetzten Gebühren
zu entrichten. Bei Rückscheinbriefen haben die
Behörden und die Ämter die Postgebühren bei der
Aufgabe zu entrichten."
38. § 252 letzter Satz hat zu lauten
„Für die Abholung kann ein Postabholbuch verwendet
werden."
39. Im § 254 ist nach dem ersten Satz einzufügen
„Auf Briefsendungen nach dem Ausland ist als
Gebührenvermerk der Freimachungsvermerk laut
Anlage 7 Z 2 anzubringen."
40. Im § 278 hat das Wort „Scheckverkehrs-" zu
entfallen.
41. Im § 279 hat das Wort „Scheckverkehrs-" zu
entfallen.
42. In der Anlage 5 ist das Wort „Herausgeber"
durch die Worte „Medieninhaber (Verleger)" zu
ersetzen.
43. Die Anlage 6 ist durch die entsprechende
Anlage zu dieser Verordnung zu ersetzen.
44. Nach der Anlage 6 ist die als Anlage 7
bezeichnete Anlage zu dieser Verordnung anzufügen.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1984 in
Kraft.
(2) Gewöhnliche Rückscheinbriefe nach dem
Muster der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
in Geltung gestandenen Anlage 6 dürfen noch
bis 31. Dezember 1985 verwendet werden.