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23_1984 AT

23. Verordnung: Änderung der Postordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Verordnung: Änderung der Postordnung

Auf Grund des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 597/1983, wird verordnet

Artikel I

Die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 6/1960,

278/1963, 291/1968, 340/1971, 648/1975,

689/1977 und 2/1981 wird wie folgt geändert

1. Dem § 30 b ist als letzter Satz anzufügen

„Wird eine Post-Freistempelmaschine bei einem

Postschalter verwendet, so dürfen auch in sonstigen

Fällen Briefsendungen, deren Annahme bei diesem

Schalter vorgesehen ist, abgestempelt werden."

2. § 37 erster Satz hat zu lauten

„Durch Einzahlung auf Abrechnungshefte können

Postgebühren im Betrag von mindestens

1000 Schilling im voraus entrichtet werden."

3. § 44 hat zu lauten

„§ 44. Postgebühren sind von Amts wegen

zurückzuzahlen, wenn die Postsendung während

der Postbeförderung in Verlust geraten oder ihr

Inhalt aus Verschulden der Post zur Gänze

unbrauchbar geworden ist."

4. § 54 hat zu lauten

„§ 54. Briefsendungen dürfen an Stelle von Briefmarken

oder Freistempelabdrucken einen Freimachungsvermerk

laut Anlage 7 tragen, wenn mindestens

50 Sendungen derselben Sendungsart mit gleichem

Gewicht und zur gleichen Gebühr gleichzeitig

beim Postschalter aufgegeben werden."

5. § 97 vorletzter Satz hat zu lauten

„Die Absenderangabe darf auch auf der Rückseite

und, wenn sie von der Anschrift klar zu unterscheiden

ist, bei Sendungen mit durchsichtiger Verpackung

auch auf dem Inhalt der Postsendung angebracht

werden."

6. § 142 letzter Satz hat zu entfallen.

7. Nach § 142 ist folgender § 142 a einzufügen

„§ 142 a. Massensendungen ohne Anschrift

sowie Zeitungen mit der allgemein gehaltenen

Anschrift „An einen Haushalt" sind an jeder Abgabestelle

eines bestimmten Gebietes abzugeben. Langen

weniger Sendungen ein, als Abgabestellen in

einem bestimmten Gebiet vorhanden sind, liegt es

im Ermessen des Postamtes, in welchem Teil des

Gebietes die Sendungen abgegeben werden. Langen

mehr Sendungen ein, sind die überzähligen

Sendungen auf die Weise zu verteilen, daß an

einem Teil jener Abgabestellen, die von mehreren

erwachsenen Empfängern benützt werden, zusätzlich

eine Sendung abgegeben wird; die Auswahl

liegt auch hier beim Postamt. Liegt die Zahl der

eingelangten Sendungen erheblich über der Zahl

der Abgabestellen, ist vom Postamt zu versuchen,

mit dem Absender in Verbindung zu treten. Wünschen

des Absenders, welche die Abgabe betreffen,

ist zu entsprechen, wenn dies ohne Behinderung

des Postdienstes möglich ist."

8. Im § 160 erster Satz haben die Worte „und die

eigenhändige Unterschrift" zu entfallen.

9. § 163 hat zu lauten

„§ 163. Der Übernehmer hat die Übernahme

einer bescheinigten Postsendung mit seiner Unterschrift

zu bestätigen und das Datum der Übernahme

beizufügen. Das Anbringen des Datums

durch den Übernehmer kann entfallen, wenn das

Datum schon aus dem Bestätigungsvordruck

ersichtlich ist. Die Unterschrift darf nicht mit Graphitstift

geschrieben sein. Personen, deren Familienname

sich geändert hat, haben, wenn in der

Anschrift ihr früherer Familienname angegeben ist,

ihrer Unterschrift den früheren Familiennamen mit

einem entsprechenden Vermerk beizufügen."

10. § 164 hat zu lauten

„§ 164. Wenn der Übernehmer aus irgendeinem

Grund unfähig ist, die Übernahme einer bescheinigten

Postsendung durch seine Unterschrift zu

bestätigen, ist die Postsendung nur dann abzugeben,

wenn ein Zeuge in Gegenwart des Übernehmers

die Übernahme durch seine Unterschrift „als

Zeuge" bestätigt und der Unterschrift einen Vermerk

beifügt, aus dem der Grund der Schreibunfähigkeit

des Übernehmers ersichtlich ist. Der Zeuge

hat, wenn seine Nämlichkeit nicht außer Zweifel

steht, diese nachzuweisen."

11. § 165 hat zu lauten

„§ 165. Wenn eine Postsendung statt an den

Empfänger an eine andere Person abgegeben wird,

soll diese ihrer Unterschrift einen Vermerk beifügen,

aus dem ihre Übernahmsberechtigung eindeutig

erkennbar ist."

12. § 171 hat zu lauten

„§ 171. Die Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen

ist ordnungsgemäß, wenn sie an der

Abgabestelle zurückgelassen oder in Briefkasten

eingelegt werden, die an der Abgabestelle des Empfängers

(Briefeinwurf) oder für mehrere Empfänger

in der Nähe des Gebäudeeingangs (Hausbrieffachanlage)

oder für Empfänger im Landzustellbezirk

an einer geeigneten Stelle im Freien (Abgabebriefkasten)

angebracht sind. Gleiches gilt, wenn sie im

Einvernehmen mit dem Inhaber der Abgabestelle in

ein Fach einer sonstigen Abgabeeinrichtung eingelegt

werden."

13. Im § 172 ist das Wort „Brieffachanlagen"

durch das Wort „Hausbrieffachanlagen" zu ersetzen.

14. § 175 hat zu lauten

„§ 175. Postsendungen, die zu eigenen Handen

zuzustellen sind, sowie beschädigte Postsendungen

sind von der Ersatzzustellung ausgeschlossen. Dies

gilt nicht für beschädigte Postsendungen, die über

Verlangen des Absenders oder des Empfängers

nach der Schadensfeststellung zugestellt werden."

15. Im § 177 zweiter Satz hat das Wort „bescheinigten"

zu entfallen.

16. § 186 erster Satz hat zu lauten

„Postlagernde Sendungen sind bis zum vierten,

sonstige Postsendungen bis zum dritten Montag,

der dem Tag ihres Einlangens folgt, zur Abholung

bereitzuhalten."

17. Nach § 186 ist folgender § 186 a einzufügen

„§ 186 a. Der Absender ist berechtigt, durch

einen Vermerk auf der Sendung eine kürzere als

die im § 186 vorgesehene Lagerfrist zu verlangen.

Bei Paketen ist eine Verkürzung nur in der Weise

zulässig, daß das Paket entweder nach erfolglosem

Zustellversuch oder nach Ablauf der gemäß § 188

lagergebührfreien Zeit als unzustellbar zu behandeln

ist; Pakete mit abweichender Verfügung sind

nach Ablauf der lagergebührfreien Zeit als unzustellbar

zu behandeln."

18. Im § 188 ist das Wort „vier" durch das Wort

„fünf" zu ersetzen.

19. Nach § 189 ist folgender § 189 a einzufügen

„§ 189 a. Abweichend von § 189 erster Satz kann

die Abholung bei einem anderen Postamt vorbehalten

werden, wenn dies unter Bedachtnahme auf

einen entsprechenden Bedarf von Empfängern und

auf die organisatorischen und räumlichen Verhältnisse

der Post in der Dienstübersicht des betreffenden

Postamtes festgesetzt ist."

20. § 192 erster Satz hat zu lauten

„Auf Verlangen kann dem Empfänger zur Abholung

von nichtbescheinigten Briefsendungen und

Zeitungen ein Schließfach zur Verfügung gestellt

werden."

21. § 194 zweiter Satz hat zu lauten

„Das Postabholbuch muß die Erklärung enthalten,

daß der Empfänger das Abgabepostamt ermächtigt,

die für ihn einlangenden Postsendungen mit haftungsbefreiender

Wirkung für die Post an die Person

abzugeben, welche das Postabholbuch vorweist."

22. § 202 ist wie folgt zu ändern

a) Im zweiten Satz ist das Wort „vermerkten"

durch das Wort „lastenden" zu ersetzen.

b) Im letzten Satz ist das Wort „hat" durch das

Wort „soll" zu ersetzen.

23. Im § 209 hat das Wort „Bescheinigte" zu entfallen.

24. Im § 210 erster Satz hat das Wort „bescheinigten"

zu entfallen.

25. Im § 213 zweiter Satz ist das Wort „vermerkten"

durch das Wort „lastenden" zu ersetzen.

26. Im § 229 ist das Wort „Verleger" durch die

Worte „Medieninhaber (Verleger)" zu ersetzen.

27. Im § 230 erster und zweiter Satz ist das Wort

„Verleger" durch die Worte „Medieninhaber (Verleger)"

zu ersetzen.

28. § 231 hat zu lauten

„§ 231. Der Medieninhaber (Verleger) darf die

Zeitungssendungen nur beim Verlagspostamt und

bei jenen Postämtern aufgeben, die ihm als Aufgabepostämter

zugewiesen sind. Für Monatsschriften

dürfen als Aufgabepostämter nur Verlagspostämter

zugewiesen werden. Die Zeitungssendungen sind

mit einem Lieferschein (Anlage 5) unter Angabe

der Gesamtstückzahl und des Einzelgewichtes aufzugeben."

29. § 234 hat zu lauten

„§ 234. Das Postamt hat dem Medieninhaber

(Verleger) über sein Verlangen die bei der Aufgabe

zu entrichtenden Gebühren für Tageszeitungen

und Wochenblätter zu stunden. Die Gebühren sind

nicht zu stunden, wenn ihre Einbringung nicht gesichert

ist. Die gestundeten Gebühren sind dem

Medieninhaber (Verleger) vom Verlagspostamt bis

zum Zehnten des folgenden Monats schriftlich

bekanntzugeben und vom Medieninhaber (Verleger)

binnen zwei Wochen von dem ihrer Bekanntgabe

folgenden Tag an zu entrichten. Die Entrichtung

kann auch durch Überweisung erfolgen.

Wenn dem Medieninhaber (Verleger) bereits für

eine andere von ihm verlegte Zeitung die Gebühren

gestundet werden, sind vom Postamt auch die

Gebühren für Monatsschriften zu stunden."

30. Im § 235 erster und zweiter Satz ist das Wort

„Herausgeber" durch die Worte „Medieninhaber

(Verleger)" zu ersetzen.

31. Im § 237 erster Satz ist das Wort „Herausgeber"

durch die Worte „Medieninhaber (Verleger)"

zu ersetzen.

32. Im § 241 erster Satz ist das Wort „Herausgeber"

durch die Worte „Medieninhaber (Verleger)"

zu ersetzen.

33. Im § 242 erster Satz ist das Wort „Herausgeber"

durch die Worte „Medieninhaber (Verleger)"

zu ersetzen.

34. § 243 zweiter Satz hat zu lauten

„Die eingezogenen Bezugsgelder abzüglich der

Einziehungsgebühren sind von den Abgabepostämtern

mit Erlagschein auf das vom Medieninhaber

(Verleger) bekanntgegebene Postscheckkonto zu

überweisen."

35. § 245 hat zu lauten

„§ 245. Soweit nicht durch das Zustellgesetz,

BGBl. Nr. 200/1982, oder in diesem Teil der Postordnung

ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten

die Bestimmungen der Postordnung über die Beförderung

von Briefsendungen auch für die Beförderung

von Briefsendungen der Behörden und der

Ämter des Bundes, der Länder und der anderen

Gebietskörperschaften."

36. § 247 hat zu lauten

„§ 247. Die Behörden und die Ämter sind

berechtigt, Briefe, deren Übernahme vom Empfänger

bestätigt werden soll, mit abtrennbarem Rückschein

(Formulare 3 und 4 zu § 22 des Zustellgesetzes

nach der Zustellformularverordnung 1982,

BGBl. Nr. 600, sowie „Gewöhnlicher Rückscheinbrief"

laut Anlage 6) als Rückscheinbriefe zu versenden.

Rückscheinbriefe können als nichtbescheinigte

oder als eingeschriebene Briefe aufgegeben

werden. Die Aufgabe als Wertbrief oder als Nachnahmesendung

ist nicht zugelassen."

37. § 248 hat zu lauten

„§ 248. Für die Behandlung als Rückscheinbrief

sowie für die eigenhändige Abgabe eines Rückscheinbriefes

sind die hiefür festgesetzten Gebühren

zu entrichten. Bei Rückscheinbriefen haben die

Behörden und die Ämter die Postgebühren bei der

Aufgabe zu entrichten."

38. § 252 letzter Satz hat zu lauten

„Für die Abholung kann ein Postabholbuch verwendet

werden."

39. Im § 254 ist nach dem ersten Satz einzufügen

„Auf Briefsendungen nach dem Ausland ist als

Gebührenvermerk der Freimachungsvermerk laut

Anlage 7 Z 2 anzubringen."

40. Im § 278 hat das Wort „Scheckverkehrs-" zu

entfallen.

41. Im § 279 hat das Wort „Scheckverkehrs-" zu

entfallen.

42. In der Anlage 5 ist das Wort „Herausgeber"

durch die Worte „Medieninhaber (Verleger)" zu

ersetzen.

43. Die Anlage 6 ist durch die entsprechende

Anlage zu dieser Verordnung zu ersetzen.

44. Nach der Anlage 6 ist die als Anlage 7

bezeichnete Anlage zu dieser Verordnung anzufügen.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1984 in

Kraft.

(2) Gewöhnliche Rückscheinbriefe nach dem

Muster der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

in Geltung gestandenen Anlage 6 dürfen noch

bis 31. Dezember 1985 verwendet werden.

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