23. Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Aluminiumchlorid (wasserfrei) Klasse 8, Rn. 2801, Ziff. 12
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2808 des ADR darf Aluminiumchlorid (wasserfrei)
— Klasse 8, Ziff. 12 — im Straßenverkehr
zwischen der Schweiz und der Republik Österreich
in freitragenden Kunststoffsäcken unter folgenden
Bedingungen befördert werden
1. Die Verpackung besteht aus einem PVC-
Innensack sowie aus einem PE-Außensack.
Diese Säcke müssen luftdicht verschlossen sein
und ein Nettogewicht von höchstens 25 kg
sowie eine Mindestwanddicke von 0,2 mm aufweisen.
2. Die Kunststoffsäcke müssen einem im Versandland
durch eine behördlich anerkannte
Prüfstelle geprüften Baumuster entsprechen.
3. Vorschriften für die Baumusterprüfung
3.1 Je Bauart sind drei versandbereite Säcke bei
Raumtemperatur einer Fallprüfung zu unterziehen.
Die Säcke sind mit 25 kg Originalgut oder mit
der gleichen Menge Ersatzgut zu füllen, welches
in seiner Dichte sowie in seinen anderen
physikalischen Eigenschaften (zB Korngröße,
Form der Oberfläche) dem Originalgut entsprechen
muß.
Bei der Fallprüfung ist jeder Sack aus einer
Höhe von 1,2 m flach auf eine Breitseite, auf
eine Schmalseite des Sackes sowie auf den
Sackboden fallen zu lassen. Die Aufprallplatte
muß eine starre, nicht federnde, ebene und
horizontale Oberfläche besitzen.
3.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
Die Säcke dürfen keine Rißbildung aufweisen,
und es darf kein Füllgut nach außen treten.
3.3 Jeder entsprechend der geprüften Bauart hergestellte
Kunststoffsack muß dauerhaft und gut
sichtbar gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung
besteht aus
— dem Symbol der Vereinten Nationen
,
— der Codenummer der Verpackung: 5H2,
— der Kurzbezeichnung der Verpackungsgruppe
Y,
— dem Jahr der Herstellung (die beiden letzten
Ziffern),
— dem Kurzzeichen des Staates, in dessen
Bereich die Prüfung durchgeführt wurde,
— entweder einer Registriernummer und dem
Namen oder Kurzzeichen des Herstellers
oder einer an deren von der zuständigen
Behörde festgesetzten Kennzeichnung der
Verpackung.
4. Die Säcke sind nur in gedeckten Fahrzeugen
zu befördern. Die für Stoffe der Klasse 8, Ziffer
12, geltenden übrigen Vorschriften des
ADR müssen eingehalten werden.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Schweiz und der Republik Österreich bis auf
Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Bern, den 8. Oktober 1982
Die für das ADR zuständige Behörde der Schweiz
Bundesamt für Polizeiwesen
P. Petitmermet
Wien, 1982 11 30
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Berger