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23_1983 AT

23. Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Aluminiumchlorid (wasserfrei) Klasse 8, Rn. 2801, Ziff. 12

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Aluminiumchlorid (wasserfrei) Klasse 8, Rn. 2801, Ziff. 12

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2808 des ADR darf Aluminiumchlorid (wasserfrei)

— Klasse 8, Ziff. 12 — im Straßenverkehr

zwischen der Schweiz und der Republik Österreich

in freitragenden Kunststoffsäcken unter folgenden

Bedingungen befördert werden

1. Die Verpackung besteht aus einem PVC-

Innensack sowie aus einem PE-Außensack.

Diese Säcke müssen luftdicht verschlossen sein

und ein Nettogewicht von höchstens 25 kg

sowie eine Mindestwanddicke von 0,2 mm aufweisen.

2. Die Kunststoffsäcke müssen einem im Versandland

durch eine behördlich anerkannte

Prüfstelle geprüften Baumuster entsprechen.

3. Vorschriften für die Baumusterprüfung

3.1 Je Bauart sind drei versandbereite Säcke bei

Raumtemperatur einer Fallprüfung zu unterziehen.

Die Säcke sind mit 25 kg Originalgut oder mit

der gleichen Menge Ersatzgut zu füllen, welches

in seiner Dichte sowie in seinen anderen

physikalischen Eigenschaften (zB Korngröße,

Form der Oberfläche) dem Originalgut entsprechen

muß.

Bei der Fallprüfung ist jeder Sack aus einer

Höhe von 1,2 m flach auf eine Breitseite, auf

eine Schmalseite des Sackes sowie auf den

Sackboden fallen zu lassen. Die Aufprallplatte

muß eine starre, nicht federnde, ebene und

horizontale Oberfläche besitzen.

3.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis

Die Säcke dürfen keine Rißbildung aufweisen,

und es darf kein Füllgut nach außen treten.

3.3 Jeder entsprechend der geprüften Bauart hergestellte

Kunststoffsack muß dauerhaft und gut

sichtbar gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung

besteht aus

— dem Symbol der Vereinten Nationen

,

— der Codenummer der Verpackung: 5H2,

— der Kurzbezeichnung der Verpackungsgruppe

Y,

— dem Jahr der Herstellung (die beiden letzten

Ziffern),

— dem Kurzzeichen des Staates, in dessen

Bereich die Prüfung durchgeführt wurde,

— entweder einer Registriernummer und dem

Namen oder Kurzzeichen des Herstellers

oder einer an deren von der zuständigen

Behörde festgesetzten Kennzeichnung der

Verpackung.

4. Die Säcke sind nur in gedeckten Fahrzeugen

zu befördern. Die für Stoffe der Klasse 8, Ziffer

12, geltenden übrigen Vorschriften des

ADR müssen eingehalten werden.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR".

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Schweiz und der Republik Österreich bis auf

Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Bern, den 8. Oktober 1982

Die für das ADR zuständige Behörde der Schweiz

Bundesamt für Polizeiwesen

P. Petitmermet

Wien, 1982 11 30

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Berger

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