23. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Commonwealth der Bahamas über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens ist unter Reisepaß
ein österreichischer gewöhnlicher Reisepaß, Dienstpaß
und Diplomatenpaß beziehungsweise ein bahamischer
gewöhnlicher Reisepaß, Offizialpaß und
Diplomatenpaß zu verstehen.
Artikel 2
Österreichische Staatsbürger und bahamische
Staatsangehörige, die einen gültigen Reisepaß besitzen,
der von den zuständigen Behörden ihres Landes
ausgestellt wurde, dürfen sichtvermerksfrei in
das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen
und sich bis zu einem Zeitraum von drei Monaten
aufhalten, sofern der Aufenthalt nicht der Arbeitsaufnahme
dient.
Artikel 3
Österreichische Staatsbürger und bahamische
Staatsangehörige, die in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates für einen drei Monate übersteigenden
Zeitraum oder zum Zwecke der Arbeitsaufnahme
einreisen, bedürfen eines vor der Einreise
einzuholenden Sichtvermerkes.
Artikel 4
Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien
die österreichischen Staatsbürger und die bahamischen
Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung,
die bahamischen und österreichischen
Gesetze und Vorschriften betreffend die Einreise
und den Aufenthalt von Ausländern zu beachten.
Artikel 5
(1) Die Inhaber österreichischer Diplomatenpässe
oder Dienstpässe sowie die Inhaber bahamischer
Diplomatenpässe oder Offizialpässe, die Mitglieder
einer diplomatischen Mission oder eines
Konsulates eines der Vertragsstaaten sind, die in
dem Gebiet des anderen Vertragsstaates errichtet
sind, oder welche Vertreter eines Vertragsstaates
bei einer internationalen Organisation sind, die in
dem Gebiet des anderen Vertragsstaates errichtet
wurde, oder welche Beamte einer solchen Organisation
sind, dürfen sichtvermerksfrei einreisen und
sich in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates bis
zur Beendigung ihrer Dienstverwendung aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der im
Absatz 1 dieses Artikels angeführten Personen dürfen
die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienangehörigen in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates ohne Sichtvermerk einreisen und
sich dort aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer
Diplomatenpässe, Dienstpässe oder
gewöhnlicher Reisepässe bzw. bahamischer Diplomatenpässe,
Offizialpässe oder gewöhnlicher Reisepässe
sind.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor,
Personen, die er als unerwünscht betrachtet oder
die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen,
die Einreise oder den Aufenthalt in seinem
Gebiet zu verweigern.
Artikel 7
Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von seinen
Behörden ausgestellten Reisepasses auf sein
Gebiet zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit
bestritten werden sollte.
Artikel 8
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und
Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens mit
Ausnahme des Artikels 7 vorübergehend auszusetzen.
Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme
sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich
schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem
das Abkommen unterzeichnet wurde, in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei
Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem
Wege vorzunehmenden Kündigung
beim Vertragspartner außer Kraft.
GESCHEHEN zu Washington, am 4. November
1981 in zwei Urschriften, jede in deutscher und
englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die
Österreichische Bundesregierung
K. H. Schober m. p.
Für die
Regierung des Commonwealth der Bahamas
Reginald L. Wood m. p.
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9 Absatz 1 am 1. Feber 1982 in Kraft.