Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
23_1982 AT

23. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Commonwealth der Bahamas über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Commonwealth der Bahamas über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens ist unter Reisepaß

ein österreichischer gewöhnlicher Reisepaß, Dienstpaß

und Diplomatenpaß beziehungsweise ein bahamischer

gewöhnlicher Reisepaß, Offizialpaß und

Diplomatenpaß zu verstehen.

Artikel 2

Österreichische Staatsbürger und bahamische

Staatsangehörige, die einen gültigen Reisepaß besitzen,

der von den zuständigen Behörden ihres Landes

ausgestellt wurde, dürfen sichtvermerksfrei in

das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen

und sich bis zu einem Zeitraum von drei Monaten

aufhalten, sofern der Aufenthalt nicht der Arbeitsaufnahme

dient.

Artikel 3

Österreichische Staatsbürger und bahamische

Staatsangehörige, die in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates für einen drei Monate übersteigenden

Zeitraum oder zum Zwecke der Arbeitsaufnahme

einreisen, bedürfen eines vor der Einreise

einzuholenden Sichtvermerkes.

Artikel 4

Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien

die österreichischen Staatsbürger und die bahamischen

Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung,

die bahamischen und österreichischen

Gesetze und Vorschriften betreffend die Einreise

und den Aufenthalt von Ausländern zu beachten.

Artikel 5

(1) Die Inhaber österreichischer Diplomatenpässe

oder Dienstpässe sowie die Inhaber bahamischer

Diplomatenpässe oder Offizialpässe, die Mitglieder

einer diplomatischen Mission oder eines

Konsulates eines der Vertragsstaaten sind, die in

dem Gebiet des anderen Vertragsstaates errichtet

sind, oder welche Vertreter eines Vertragsstaates

bei einer internationalen Organisation sind, die in

dem Gebiet des anderen Vertragsstaates errichtet

wurde, oder welche Beamte einer solchen Organisation

sind, dürfen sichtvermerksfrei einreisen und

sich in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates bis

zur Beendigung ihrer Dienstverwendung aufhalten.

(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der im

Absatz 1 dieses Artikels angeführten Personen dürfen

die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden

Familienangehörigen in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates ohne Sichtvermerk einreisen und

sich dort aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer

Diplomatenpässe, Dienstpässe oder

gewöhnlicher Reisepässe bzw. bahamischer Diplomatenpässe,

Offizialpässe oder gewöhnlicher Reisepässe

sind.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor,

Personen, die er als unerwünscht betrachtet oder

die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen,

die Einreise oder den Aufenthalt in seinem

Gebiet zu verweigern.

Artikel 7

Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von seinen

Behörden ausgestellten Reisepasses auf sein

Gebiet zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit

bestritten werden sollte.

Artikel 8

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und

Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens mit

Ausnahme des Artikels 7 vorübergehend auszusetzen.

Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme

sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich

schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem

das Abkommen unterzeichnet wurde, in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei

Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem

Wege vorzunehmenden Kündigung

beim Vertragspartner außer Kraft.

GESCHEHEN zu Washington, am 4. November

1981 in zwei Urschriften, jede in deutscher und

englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die

Österreichische Bundesregierung

K. H. Schober m. p.

Für die

Regierung des Commonwealth der Bahamas

Reginald L. Wood m. p.

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9 Absatz 1 am 1. Feber 1982 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →