23. Verordnung: Änderung der Handelskammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.
Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch die 6. Handelskammergesetznovelle,
BGBl. Nr. 570/1979,
insbesondere dessen § 46 und Abschnitt V,
wird verordnet
Die Handelskammer-Wahlordnung, BGBl. Nr.
364/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 634/1974, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 3 dritter Satz hat zu lauten
„Die Zweigwahlkommissionen bestehen aus
drei von der Hauptwahlkommission zu bestellenden
Mitgliedern, von denen mindestens zwei aus
dem Kreis der wählbaren Personen zu bestellen
sind; je ein Mitglied der Zweigwahlkommissionen
kann aus dem Kreis der im Bereich der Landeskammer
beschäftigten Angehörigen des Personals
bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl
der Zweigwahlkommissionen geboten scheint."
2. § 4 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen
werden erstmals vom Vorsitzenden
der Hauptwahlkommission (bei dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter) einberufen;
die Wahl der Vorsitzenden leitet bei den Wahlkommissionen
der Vorsitzende der Hauptwahlkommission
oder ein von ihm bestimmtes Mitglied
(Ersatzmitglied) der Hauptwahlkommission,
bei den Zweigwahlkommissionen der Vorsitzende
der Hauptwahlkommission oder ein von ihm
bestimmtes Mitglied (Ersatzmitglied) der Hauptwahlkommission
oder einer Wahlkommission."
3. Im § 5 Abs. .2 lit. g ist das Wort „Viertel"
durch das Wort „Fünftel" zu ersetzen.
4. § 5 Abs. 2 lit. h hat zu lauten
„h) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge
von mindestens 2 v. H. der Wahlberechtigten,
wenn aber die Zahl der Wahlberechtigten
1000 übersteigt, von 20 Wahlberechtigten,
in jedem Fall jedoch höchstens
vom sovielten Teil der Wahlberechtigten,
als Mandate für Mitglieder zur
Vergebung gelangen, unterzeichnet sein
müssen; Bruchteile von mehr als 50 v. H.
sind aufzurunden, bis einschließlich 50 v. H.
abzurunden; neben der Unterschrift ist
der Name in Klarschrift auszuweisen,".
5. § 13 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb
der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge
zu prüfen und vorhandene Mängel
innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist
dem Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe mitzuteilen."
6. § 16 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Jeder Wähler tritt vor die Zweigwahlkommission,
nennt seinen Namen und seinen Standort,
bezeichnet seine Berechtigung und weist seine
Identität durch einen amtlichen Ausweis im Sinne
des § 69 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung
1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1979 nach."
7. Im § 26 Abs. 3 zweiter Satz sind die Worte
„in der Fassung der 4. HKG-Novelle, BGBl.
Nr. 208/1969" zu ersetzen durch die Worte
„in der Fassung der 6. HKG-Novelle, BGBl.
Nr. 570/1979".
8. § 27 Abs. 1 lit. e und f haben zu lauten
„e) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge
mindestens für ein Fünftel aller zur Besetzung
gelangenden Mandate (Mitglieder
und Ersatzmitglieder) Bewerber enthalten
müssen, wobei auf § 11 Abs. 2 letzter
Satz des Handelskammergesetzes, BGBl.
Nr. 182/1946, in der Fassung der 6. HKG-
Novelle, BGBl. Nr. 570/1979, Bedacht zu
nehmen ist; Bruchteile von mehr als 50 v.
H. sind aufzurunden, bis einschließlich
50 v. H. abzurunden,
f) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge
von mindestens 2 v. H. der Wahlberech-
tigten, höchstens jedoch von 20 Wahlberechtigten
und jedenfalls nur vom sovielten
Teil der Wahlberechtigten, als
Mandate für Mitglieder zur Vergebung
gelangen, unterzeichnet sein müssen; Bruchteile
von mehr als 50 v. H. sind aufzurunden,
bis einschließlich 50 v. H. abzurunden;
ferner, daß die Wahlvorschläge
die als Zustimmungserklärung zu wertende
Unterschrift und die Angabe des Standortes
eines jeden Bewerbers tragen müssen,
daß bei Wahlwerbern, die Vertreter von
Personengesellschaften des Handelsrechtes
oder juristischen Personen sind, auf diesen
Umstand hingewiesen werden muß, schließlich,
daß neben jeder Unterschrift der
Name in Klarschrift auszuweisen ist,".
9. Der Wahlkatalog hat wie Anlage 1 zu
lauten.
Anlage 1
WAHLKATALOG
§ 1. Mandatsverteilung in den Fachgruppen
Es ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Die Mandate des Vorstehers
und seiner beiden Stellvertreter sind in der Mandatszahl inbegriffen. Die Mandatszahlen für die
Fachvertretungen sind in Klammer angeführt. Für die genaue Einzelbezeichnung der Fachgruppe
(Fachvertretung) ist die jeweils geltende Fachgruppenordnungsbestimmung maßgebend.
§ 2. Mandatsverteilung in den Sektionen
Es ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Die Mandate des Sektionsobmannes
und seiner beiden Stellvertreter sind in der Mandatszahl nicht inbegriffen. Diese Mandate sind bei
der Ausschreibung der Wahlen in die. Sektionsleitung und für die Ermittlung der Wahlzahl der
Anzahl der Mandate der zu wählenden Mitglieder zuzuschlagen.
§ 3. Mandatsverteilung in den Fachverbänden
Es ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern
zu wählen. Die Mandate des Vorstehers
und seiner beiden Stellvertreter sind in der Mandatszahl
inbegriffen. Im Fachverbandsausschuß
soll nach Möglichkeit jedes Bundesland durch
mindestens ein Mitglied vertreten sein. Für die
genaue Einzelbezeichnung ist die jeweils geltende
Fachgruppenordnungsbestimmung maßgebend.