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23. Verordnung: Änderung der Handelskammer-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Verordnung: Änderung der Handelskammer-Wahlordnung

Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.

Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch die 6. Handelskammergesetznovelle,

BGBl. Nr. 570/1979,

insbesondere dessen § 46 und Abschnitt V,

wird verordnet

Die Handelskammer-Wahlordnung, BGBl. Nr.

364/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 634/1974, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 3 dritter Satz hat zu lauten

„Die Zweigwahlkommissionen bestehen aus

drei von der Hauptwahlkommission zu bestellenden

Mitgliedern, von denen mindestens zwei aus

dem Kreis der wählbaren Personen zu bestellen

sind; je ein Mitglied der Zweigwahlkommissionen

kann aus dem Kreis der im Bereich der Landeskammer

beschäftigten Angehörigen des Personals

bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl

der Zweigwahlkommissionen geboten scheint."

2. § 4 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen

werden erstmals vom Vorsitzenden

der Hauptwahlkommission (bei dessen Verhinderung

von seinem Stellvertreter) einberufen;

die Wahl der Vorsitzenden leitet bei den Wahlkommissionen

der Vorsitzende der Hauptwahlkommission

oder ein von ihm bestimmtes Mitglied

(Ersatzmitglied) der Hauptwahlkommission,

bei den Zweigwahlkommissionen der Vorsitzende

der Hauptwahlkommission oder ein von ihm

bestimmtes Mitglied (Ersatzmitglied) der Hauptwahlkommission

oder einer Wahlkommission."

3. Im § 5 Abs. .2 lit. g ist das Wort „Viertel"

durch das Wort „Fünftel" zu ersetzen.

4. § 5 Abs. 2 lit. h hat zu lauten

„h) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge

von mindestens 2 v. H. der Wahlberechtigten,

wenn aber die Zahl der Wahlberechtigten

1000 übersteigt, von 20 Wahlberechtigten,

in jedem Fall jedoch höchstens

vom sovielten Teil der Wahlberechtigten,

als Mandate für Mitglieder zur

Vergebung gelangen, unterzeichnet sein

müssen; Bruchteile von mehr als 50 v. H.

sind aufzurunden, bis einschließlich 50 v. H.

abzurunden; neben der Unterschrift ist

der Name in Klarschrift auszuweisen,".

5. § 13 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb

der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge

zu prüfen und vorhandene Mängel

innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist

dem Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe mitzuteilen."

6. § 16 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Jeder Wähler tritt vor die Zweigwahlkommission,

nennt seinen Namen und seinen Standort,

bezeichnet seine Berechtigung und weist seine

Identität durch einen amtlichen Ausweis im Sinne

des § 69 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung

1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1979 nach."

7. Im § 26 Abs. 3 zweiter Satz sind die Worte

„in der Fassung der 4. HKG-Novelle, BGBl.

Nr. 208/1969" zu ersetzen durch die Worte

„in der Fassung der 6. HKG-Novelle, BGBl.

Nr. 570/1979".

8. § 27 Abs. 1 lit. e und f haben zu lauten

„e) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge

mindestens für ein Fünftel aller zur Besetzung

gelangenden Mandate (Mitglieder

und Ersatzmitglieder) Bewerber enthalten

müssen, wobei auf § 11 Abs. 2 letzter

Satz des Handelskammergesetzes, BGBl.

Nr. 182/1946, in der Fassung der 6. HKG-

Novelle, BGBl. Nr. 570/1979, Bedacht zu

nehmen ist; Bruchteile von mehr als 50 v.

H. sind aufzurunden, bis einschließlich

50 v. H. abzurunden,

f) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge

von mindestens 2 v. H. der Wahlberech-

tigten, höchstens jedoch von 20 Wahlberechtigten

und jedenfalls nur vom sovielten

Teil der Wahlberechtigten, als

Mandate für Mitglieder zur Vergebung

gelangen, unterzeichnet sein müssen; Bruchteile

von mehr als 50 v. H. sind aufzurunden,

bis einschließlich 50 v. H. abzurunden;

ferner, daß die Wahlvorschläge

die als Zustimmungserklärung zu wertende

Unterschrift und die Angabe des Standortes

eines jeden Bewerbers tragen müssen,

daß bei Wahlwerbern, die Vertreter von

Personengesellschaften des Handelsrechtes

oder juristischen Personen sind, auf diesen

Umstand hingewiesen werden muß, schließlich,

daß neben jeder Unterschrift der

Name in Klarschrift auszuweisen ist,".

9. Der Wahlkatalog hat wie Anlage 1 zu

lauten.

Anlage 1

WAHLKATALOG

§ 1. Mandatsverteilung in den Fachgruppen

Es ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Die Mandate des Vorstehers

und seiner beiden Stellvertreter sind in der Mandatszahl inbegriffen. Die Mandatszahlen für die

Fachvertretungen sind in Klammer angeführt. Für die genaue Einzelbezeichnung der Fachgruppe

(Fachvertretung) ist die jeweils geltende Fachgruppenordnungsbestimmung maßgebend.

§ 2. Mandatsverteilung in den Sektionen

Es ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Die Mandate des Sektionsobmannes

und seiner beiden Stellvertreter sind in der Mandatszahl nicht inbegriffen. Diese Mandate sind bei

der Ausschreibung der Wahlen in die. Sektionsleitung und für die Ermittlung der Wahlzahl der

Anzahl der Mandate der zu wählenden Mitglieder zuzuschlagen.

§ 3. Mandatsverteilung in den Fachverbänden

Es ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern

zu wählen. Die Mandate des Vorstehers

und seiner beiden Stellvertreter sind in der Mandatszahl

inbegriffen. Im Fachverbandsausschuß

soll nach Möglichkeit jedes Bundesland durch

mindestens ein Mitglied vertreten sein. Für die

genaue Einzelbezeichnung ist die jeweils geltende

Fachgruppenordnungsbestimmung maßgebend.

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