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23_1979 AT

23. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 11. Juli 1974, BGBl. Nr. 463, ober

die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

an Hochschulen wird verordnet

§ 1. (1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1979

betragen die Remunerationen gemäß § 2 Albs. 2

des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr-

und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in Verbindung

mit dem Art. I Z. 2 und dem Art. V

Abs. 1 Z. 2 der 33. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 677/1978, für jede Semesterwochenstunde

eines Lehrauftrages nach

lit. a 1340,40 S monatlich,

lit. b 997,70 S monatlich,

lit. c 654,70 S monatlich.

(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 betragen

die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 und

Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Abgeltung

von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

in Verbindung mit dem Art. I Z. 2

und dem Art. V Abs. 1 Z. 2 der 33. Gehaltsgesetz-

Novelle, sofern diese Remunerationen der

Umsatzsteuer unterliegen, für jede Semesterwochenstunde

eines Lehrauftrages nach

lit. a 1420,80 S monatlich,

lit. b 057,50 S monatlich,

lit. c 693,90 S monatlich.

§ 2. Zu den im § 1 genannten Beträgen gebühren

nach § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

an Hochschulen in Verbindung mit dem § 3

Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der jeweils geltenden Fassung, in den Monaten

März, Juni, September und Dezember

noch je eine Sonderzahlung in der Höhe von

50 v. H. der im § 1 genannten Beträge.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung vom 12. Jänner

1978, BGBl. Nr. 62, tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1978 außer Kraft.

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