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23_1977 AT

23. Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Französischen Republik

haben in dem Wunsch, die mit der Auslieferung

von Rechtsbrechern zusammenhängenden Fragen

einvernehmlich zu regeln, zu Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Dr. Christian Broda, Bundesminister für Justiz

Der Präsident der Französischen Republik

Jean Lecanuet, Staatssiegelbewahrer, Justizminister,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen

übereingekommen sind

Artikel 1

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten

sich, einander gemäß den durch die folgenden

Artikel vorgesehenen Regeln und Bedingungen

Personen auszuliefern, die sich auf

dem Gebiet eines der beiden Staaten befinden

und durch die Justizbehörden des anderen Staates

verfolgt werden oder verurteilt worden sind.

Artikel 2

(1) Die Hohen Vertragschließenden Parteien

liefern weder ihre eigenen Staatsangehörigen noch

andere Personen aus, deren Auslieferung nach den

Bestimmungen dieses Vertrages nicht zulässig ist.

(2) Wird die Auslieferung abgelehnt, weil die

auszuliefernde Person Angehöriger des ersuchten

Staates ist, so ist dieser verpflichtet, soweit er Gerichtsbarkeit

über diese Person hat, die Möglichkeit

zu prüfen, sie zu verfolgen, wenn sie im Gebiet

des ersuchenden Staates strafbare Handlungen

begangen hat, die in beiden Staaten als Verbrechen

oder als Vergehen bestraft werden.

Artikel 3

(1) Ausgeliefert wird wegen

a) einer Handlung oder wegen Handlungen,

die nach dem Recht der Hohen Vertragschließenden

Parteien Verbrechen oder Vergehen

darstellen, die nach diesem Recht mit

einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit

beschränkenden Maßnahme der Sicherung

und Besserung im Höchstmaß von mindestens

einem Jahr oder mit einer strengeren

Strafe bedroht sind;

b) Verurteilungen durch die Gerichte des ersuchenden

Staates wegen der in a) bezeichneten

Verbrechen oder Vergehen zu einer

Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden

Maßnahme der Sicherung und Besserung,

wenn die Dauer der zu vollstreckenden

Strafe oder Maßnahme mindestens drei

Monate beträgt;

c) Verurteilungen wegen nach dem Recht der

Hohen Vertragschließenden Parteien strafbarer

Handlungen zu Freiheitsstrafen oder

die Freiheit beschränkenden Maßnahmen

der Sicherung und Besserung, von denen

insgesamt noch mindestens drei Monate zu

vollstrecken sind, sofern eine der strafbaren

Handlungen nach dem Recht der Hohen

Vertragschließenden Parteien mit einer Freiheitsstrafe

oder die Freiheit beschränkenden

Maßnahme der Sicherung und Besserung

von mindestens einem Jahr bedroht ist.

(2) Im Sinn dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck

„Maßnahme der Sicherung und Besserung"

jede die Freiheit beschränkende Maßnahme, die

durch Urteil eines Strafgerichts neben oder an

Stelle einer Strafe angeordnet worden ist.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels ist der

Grundsatz der Nichtrückwirkung eines strengeren

Strafgesetzes zu beachten.

Artikel 4

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn

die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt

wird, vom ersuchten Staat als eine politische strafbare

Handlung oder als eine kriminelle strafbare

Handlung, die zu einem überwiegend politischen

Zweck begangen worden ist, angesehen wird.

(2) Der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhauptes

oder eines seiner Familienangehörigen

wird nicht als politische strafbare Handlung angesehen.

(3) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn

der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen,

daß das Auslieferungsersuchen wegen einer

kriminellen strafbaren Handlung gestellt worden

ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen

oder auf politischen Anschauungen beruhenden

Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen,

oder daß die Person der Gefahr einer Erschwerung

ihrer Lage aus einem dieser Gründe

ausgesetzt wäre.

Artikel 5

Dieser Vertrag ist auf die Auslieferung wegen

militärischer strafbarer Handlungen, die nicht

auch nach allgemeinem Recht strafbar sind, nicht

anwendbar.

Artikel 6

Wegen strafbarer Handlungen auf dem Gebiet

der Steuern, der Zölle, der staatlichen Monopole

und der Devisenkontrolle wird die Auslieferung

unter den Bedingungen dieses Vertrages insoweit

bewilligt werden, als es in besonderen Vereinbarungen

festgelegt wird.

Artikel 7

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn

die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt

wird,

a) im ersuchten Staat begangen worden ist;

b) im ersuchten Staat verfolgt wird oder in

diesem Staat rechtskräftig abgeurteilt worden

ist;

c) außerhalb des Gebietes des ersuchenden

Staates von einer diesem Staat nicht angehörenden

Person begangen worden ist und

wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten

Staates die Verfolgung von außerhalb seines

Gebietes durch einen Ausländer begangenen

strafbaren Handlungen derselben

Art nicht zulassen.

Artikel 8

Die Auslieferung wird nicht bewilligt,

a) wenn nach den Rechtsvorschriften eines der

beiden Staaten die Strafverfolgung oder die

Strafvollstreckung bei Einlangen des Ersuchens

beim ersuchten Staat verjährt ist;

b) wenn im ersuchenden Staat eine Amnestie

eingetreten ist.

Artikel 9

Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

die Handlung nach dem Recht nur eines der beiden

Staaten mit der Todesstrafe bedroht ist.

Artikel 10

(1) Das Auslieferungsersuchen wird auf diplomatischem

Weg gestellt.

(2) Anzuschließen sind ihm die Urschrift oder

die beglaubigte Ausfertigung entweder eines voll-

streckbaren verurteilenden Erkenntnisses oder

eines Haftbefehls oder jeder anderen nach den

Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten

Urkunde mit gleicher Rechtswirkung.

(3) Die näheren Umstände der Handlungen,

derentwegen um Auslieferung ersucht wird, Zeit

und Ort ihrer Begehung und die rechtliche Würdigung

sind unter Bezugnahme auf die anwendbaren

Gesetzesbestimmungen so genau wie möglich

anzugeben. Beizufügen ist auch eine Abschrift

der anwendbaren Gesetzesbestimmungen sowie

gegebenenfalls eine Abschrift der die Vollstreckbarkeit

des verurteilenden Erkenntnisses begründenden

Urkunden. Nach Möglichkeit sind die

Beschreibung der auszuliefernden Person und

alle zur Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit

geeigneten Angaben beizufügen.

Artikel 11

(1) Auf Ersuchen der Justizbehörden des ersuchenden

Staates kann der ersuchte Staat gemäß

seinen Rechtsvorschriften die vorläufige Verhaftung

der gesuchten Person vornehmen.

(2) Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung

wird den zuständigen Behörden des ersuchten

Staates entweder unmittelbar auf dem Postweg

oder telegraphisch oder durch jedes andere Nachrichtenmittel

übersendet, das Schriftspuren hinterläßt.

Es hat anzuführen, daß eine der im

Artikel 10 Abs. 2 erwähnten Urkunden vorhanden

ist, und die Absicht bekanntzugeben, ein

Auslieferungsersuchen zu stellen. Ferner sind darin

die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung

ersucht wird, Zeit und Ort ihrer Begehung

sowie die möglichst genaue Beschreibung

der auszuliefernden Person anzuführen. Der

ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen,

inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben

worden ist.

Artikel 12

(1) Der ersuchte Staat kann die vorläufige Haft

aufheben, wenn ihm nicht innerhalb von

20 Tagen nach der Verhaftung das Auslieferungsersuchen

und die im Artikel 10 erwähnten Urkunden

vorliegen. Auf Verlangen des ersuchenden

Staates kann diese Frist auf 40 Tage erstreckt

werden, wenn es besondere Umstände erfordern.

Sie beträgt zwei Monate, wenn das Ersuchen um

vorläufige Verhaftung von einer außereuropäischen

Behörde ausgeht.

(2) Die Freilassung steht der Verhaftung und

der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen

später einlangt.

Artikel 13

Benötigt der ersuchte Staat, um sich zu vergewissern,

daß die durch diesen Vertrag geforderten

Bedingungen gegeben sind, ergänzende Auskünfte,

so verständigt er, falls ihm der Mangel behebbar

erscheint, den ersuchenden Staat hievon auf

diplomatischem Weg. Für das Einlangen dieser

Auskünfte kann vom ersuchenden Staat eine

Frist gesetzt werden.

Artikel 14

(1) Wird wegen derselben Handlung oder

wegen verschiedener Handlungen von mehreren

Staaten zugleich um Auslieferung ersucht, so entscheidet

der ersuchte Staat frei unter Berücksichtigung

aller Umstände, insbesondere der Möglichkeit

einer späteren Auslieferung zwischen den

ersuchenden Staaten, des Zeitpunktes der Ersuchen,

der verhältnismäßigen Schwere und des

Begehungsortes der strafbaren Handlungen.

(2) Gegebenenfalls stimmt der ersuchte Staat

zugleich zu, daß der ersuchende Staat die Person,

deren Auslieferung ihm bewilligt wird, an den

dritten Staat ausliefert, der sie ebenfalls verlangt

hat.

(3) Wird die Auslieferung einem dritten Staat

bewilligt, so wird das Auslieferungsersuchen des

ersuchenden Staates vom ersuchten Staat als Ersuchen

um Zustimmung zur Weiterlieferung durch

den dritten Staat an den ersuchenden Staat behandelt.

Artikel 15

(1) Der ersuchte Staat gibt seine Entscheidung

über die Auslieferung dem ersuchenden Staat auf

diplomatischem Weg bekannt.

(2) Jede vollständige oder teilweise Ablehnung

ist zu begründen.

(3) Wenn die Auslieferung bewilligt worden

ist, verständigt die ersuchte Partei die ersuchende

Partei von dem Ort und dem Zeitpunkt der

Übergabe sowie von der Dauer der erlittenen

Haft.

(4) Die Hohen Vertragschließenden Parteien

können, wenn die Umstände es rechtfertigen,

auf Grund eines von einer von ihnen rechtzeitig

gestellten Ersuchens einen anderen Zeitpunkt und

allenfalls einen anderen Ort für die Übergabe der

auszuliefernden Person vereinbaren.

(5) Wenn die ersuchende Partei die Person nicht

an dem Ort und zu der Zeit wie nach den Absätzen

3 und 4 dieses Artikels festgelegt übernimmt,

wird diese nach Ablauf einer Frist von

8 Tagen freigelassen; auf begründetes Ersuchen

der ersuchenden Partei kann diese Frist auf

15 Tage erstreckt werden. Die Auslieferung der

freigelassenen Personen kann wegen derselben

Handlungen nicht mehr verlangt werden.

(6) Der die Anwendung der Absätze 4 und 5

dieses Artikels betreffende Verkehr kann erforderlichenfalls

auf dem im Artikel 11 Abs. 2

dieses Vertrages vorgesehenen Weg durchgeführt

werden.

(7) Die Bestimmungen dieses Artikels sind

auch auf die Überstellung im Luftweg anzuwenden.

Artikel 16

(1.) Wird die auszuliefernde Person im ersuchten

Staat wegen einer anderen als der dem Auslieferungsersuchen

zugrunde liegenden strafbaren

Handlung verfolgt oder verurteilt, so muß dieser

Staat trotzdem über das Ersuchen entscheiden

und seine Entscheidung über die Auslieferung

dem ersuchenden Staat entsprechend den Vorschriften

des Artikels 15 Abs. 1 und 2 bekanntgeben.

Die Übergabe des Beschuldigten wird jedoch

im Fall der Bewilligung aufgeschoben, bis

der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates Genüge

getan ist.

(2) Auf Verlangen des ersuchenden Staates

kann die auszuliefernde Person zeitweilig überstellt

werden, um vor den Justizbehörden des

ersuchenden Staates zu erscheinen, unter der

ausdrücklichen Bedingung, daß sie in Haft gehalten

und, gleich welcher Staatsangehörigkeit sie ist,

zurückgestellt werden wird, sobald diese Behörden

entschieden haben.

Artikel 17

(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer

anderen, vor der Übergabe begangenen strafbaren

Handlung als jener, die der Auslieferung

zugrunde lag, nur in den folgenden Fällen verfolgt,

in einem kontradiktorischen Verfahren verurteilt,

zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßnahme

der Sicherung und Besserung in Haft gehalten

oder einer sonstigen Einschränkung ihrer

persönlichen Freiheit unterworfen werden,

a) wenn der ersuchte Staat zustimmt. Zu

diesem Zweck stellt der ersuchende Staat

ein Ersuchen unter Anschluß der im

Artikel 10 Abs. 2 vorgesehenen Urkunden

und eines gerichtlichen Protokolls, das die

Erklärungen des Ausgelieferten zur Ausdehnung

der Auslieferung enthält und anführt,

daß ihm ermöglicht worden ist, an

die Behörden des ersuchten Staates eine Verteidigungsschrift

zu richten.

b) wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie

dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet

des ersuchenden Staates innerhalb

von 30 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung

nicht verlassen hat oder wenn sie

nach Verlassen dieses Gebietes freiwillig

dorthin zurückgekehrt ist.

(2) Der ersuchende Staat kann jedoch die zur

allfälligen Außerlandschaffung, zur Unterbrechung

der Verjährung oder zur Fertigstellung

der für die Erwirkung der Ausdehnung der Auslieferung

nötigen Unterlagen erforderlichen Maßnahmen

treffen.

(3) Wird die der ausgelieferten Person zur

Last gelegte Handlung während des Verfahrens

rechtlich anders gewürdigt, so darf diese Person

nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden,

als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu

gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung

gestatten würden.

Artikel 18

Außer in dem Fall, daß die ausgelieferte Person

im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates

unter den im Artikel 17 Abs. 1 lit. b vorgesehenen

Bedingungen geblieben oder dorthin zurückgekehrt

ist, ist die Zustimmung des ersuchten

Staates erforderlich, um dem ersuchenden Staat

die Auslieferung der ihm übergebenen Person

an einen dritten Staat zu gestatten. Zu diesem

Zweck stellt der ersuchende Staat, vorbehaltlich

des im Artikel 14 Abs. 2 vorgesehenen Falles,

an den ersuchten Staat ein Ersuchen unter Anschluß

einer Abschrift der von dem dritten Staat

beigebrachten Urkunden. Er übermittelt auch ein

gerichtliches Protokoll über die Erklärungen des

Ausgelieferten zu seiner Weiterlieferung durch

den. ersuchenden Staat an den dritten Staat.

Artikel 19

(1) Findet die Auslieferung statt, so werden

dem ersuchenden Staat alle Gegenstände übergeben,

die

a) als Beweisstücke dienen können,

b) aus der strafbaren Handlung herrühren,

c) als Gegenleistung für aus der strafbaren

Handlung herrührende Gegenstände erlangt

worden sind,

wenn sie im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates

gefunden werden.

(2) Die Übergabe kann auch stattfinden, wenn

die Auslieferung infolge der Flucht oder des

Todes der auszuliefernden Person nicht vollzogen

werden kann.

(3) Die Rechte, die der ersuchte Staat oder

dritte Personen an den Gegenständen etwa erlangt

haben, sind jedoch vorbehalten. Bestehen solche

Rechte, so werden diese Gegenstände so bald wie

möglich und kostenlos dem ersuchten Staat bei

Abschluß des im ersuchenden Staat durchgeführten

Strafverfahrens zurückgestellt.

(4) Der ersuchte Staat kann die Gegenstände

zeitweilig zurückbehalten, wenn er sie als für ein

Strafverfahren nötig erachtet. Er kann sie deshalb

auch unter Vorbehalt der Zurückstellung

übergeben. In diesem Fall ist er verpflichtet, sie

seinerzeit wieder sobald tunlich zu übergeben.

(5) Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet,

Gegenstände zu übergeben, deren Einziehung

oder Vernichtung seine Behörden angeordnet

haben.

Artikel 20

(1) Die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet

einer der Hohen Vertragschließenden Parteien

wird auf Grund eines auf diplomatischem Weg

gestellten Ersuchens bewilligt, wenn diesem eine

strafbare Handlung zugrunde liegt, die nach

den Bestimmungen dieses Vertrages ihrer Art nach

zu einer Auslieferung Anlaß geben könnte. Die

das Strafmaß betreffenden Bestimmungen sind

jedoch nicht zu berücksichtigen. Die Durchlieferung

von Staatsangehörigen des ersuchten

Staates wird nicht bewilligt.

(2) Der um die Durchlieferung ersuchte Staat

ist nicht verpflichtet, diese zu bewilligen, wenn

es sich um eine Person handelt, die im Hoheitsgebiet

dieses Staates Gegenstand eines Strafverfahrens

oder einer vollstreckbaren Verurteilung

ist.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes

4 dieses Artikels ist die Vorlage der im Artikel

10 Abs. 2 erwähnten Unterlagen erforderlich.

(4) Bei Benützung des Luftweges sind folgende

Bestimmungen anzuwenden

a) Ist eine Zwischenlandung nicht vorgesehen,

so verständigt der ersuchende Staat den

Staat, dessen Hoheitsgebiet überflogen wird,

und bestätigt das Vorhandensein einer der

im Artikel 10 Abs. 2 erwähnten Unterlagen.

Im Fall einer unvorhergesehenen

Zwischenlandung hat diese Mitteilung die

Wirkung eines im Artikel 11 erwähnten

Ersuchens um vorläufige Verhaftung, und

der ersuchende Staat stellt ein formgerechtes

Durchlieferungsersuchen.

b) Ist eine Zwischenlandung vorgesehen, so

stellt der ersuchende Staat ein formgerechtes

Durchlieferungsersuchen.

Artikel 21

(1) Die Kosten, die durch das Auslieferungsverfahren

im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates

entstehen, gehen zu dessen Lasten. Die Kosten

einer in Anwendung des Artikels 15 Abs. 7 auf

dem Luftweg vorgenommenen Überstellung

gehen jedoch zu Lasten des ersuchenden Staates.

Im Falle der Auslieferung aus einem außereuropäischen

Gebiet gehen die zwischen diesem Gebiet

und dem europäischen Gebiet des ersuchten

Staates entstehenden Kosten zu Lasten des ersuchenden

Staates.

(2) Die Kosten, die durch die Durchlieferung

im Hoheitsgebiet des um Durchlieferung ersuchten

Staates entstehen, gehen zu Lasten des ersuchenden

Staates.

Artikel 22

Die in Anwendung dieses Vertrages vorzulegenden

Urkunden sind in der Sprache des ersuchenden

Staates zu errichten.

Artikel 23

(1) Die Hohen Vertragschließenden Parteien

können leinvernehmlich vereinbaren, daß Vertreter

ihrer Außenministerien und Justizministe-

rien zusammentreffen, um die Schwierigkeiten,

die sich aus der Anwendung dieses Vertrages ergeben

könnten, zu beheben.

(2) Wenn durch ein solches Zusammentreffen

eine Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten

erzielt werden kann, so wird jede der Hohen Vertragschließenden

Parteien innerhalb von drei

Monaten einen Schiedsrichter bestellen. Können

sich diese beiden Schiedsrichter nicht einigen, so

werden sie einen dritten Schiedsrichter bestellen,

dessen Stimme den Ausschlag gibt.

(3) Kommt eine Einigung über die Wahl des

dritten Schiedsrichters nicht zustande, so wird

dieser auf Ersuchen einer der Hohen Vertragschließenden

Parteien durch den Präsidenten des

Internationalen Gerichtshofes ernannt.

Artikel 24

(1) Der Auslieferungsvertrag vom 13. November

1855 und die Additionalkonvention vom

12. Februar 1869 sowie die anderen auf die Auslieferung

bezüglichen zweiseitigen Vereinbarungen

zwischen Frankreich und Österreich werden

aufgehoben.

(2) Der Vertrag findet auch auf vor seinem

Inkrafttreten begangene Handlungen Anwendung.

Artikel 25

(1) Der Vertrag ist zu ratifizieren und tritt

sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden,

der so bald wie möglich in

Wien stattfinden wird, in Kraft.

(2) Er bleibt bis zum Ablauf eines Jahres von

dem Tag in Kraft, an dem eine der Hohen Vertragschließenden

Parteien der anderen notifiziert

hat, daß sie seine Wirksamkeit beenden will.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterzeichnet und ihr Siegel beigesetzt.

Geschehen zu Paris, am 9. Juli 1975 in zwei

Urschriften in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für den Bundespräsidenten der Republik

Österreich

Broda m. p.

Für den Präsidenten der Französischen

Republik

Lecanuet m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. November 1976 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem

Art. 25 Abs. 1 am 25. Jänner 1977 in Kraft.

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