23. Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Französischen Republik
haben in dem Wunsch, die mit der Auslieferung
von Rechtsbrechern zusammenhängenden Fragen
einvernehmlich zu regeln, zu Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Dr. Christian Broda, Bundesminister für Justiz
Der Präsident der Französischen Republik
Jean Lecanuet, Staatssiegelbewahrer, Justizminister,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen
übereingekommen sind
Artikel 1
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten
sich, einander gemäß den durch die folgenden
Artikel vorgesehenen Regeln und Bedingungen
Personen auszuliefern, die sich auf
dem Gebiet eines der beiden Staaten befinden
und durch die Justizbehörden des anderen Staates
verfolgt werden oder verurteilt worden sind.
Artikel 2
(1) Die Hohen Vertragschließenden Parteien
liefern weder ihre eigenen Staatsangehörigen noch
andere Personen aus, deren Auslieferung nach den
Bestimmungen dieses Vertrages nicht zulässig ist.
(2) Wird die Auslieferung abgelehnt, weil die
auszuliefernde Person Angehöriger des ersuchten
Staates ist, so ist dieser verpflichtet, soweit er Gerichtsbarkeit
über diese Person hat, die Möglichkeit
zu prüfen, sie zu verfolgen, wenn sie im Gebiet
des ersuchenden Staates strafbare Handlungen
begangen hat, die in beiden Staaten als Verbrechen
oder als Vergehen bestraft werden.
Artikel 3
(1) Ausgeliefert wird wegen
a) einer Handlung oder wegen Handlungen,
die nach dem Recht der Hohen Vertragschließenden
Parteien Verbrechen oder Vergehen
darstellen, die nach diesem Recht mit
einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit
beschränkenden Maßnahme der Sicherung
und Besserung im Höchstmaß von mindestens
einem Jahr oder mit einer strengeren
Strafe bedroht sind;
b) Verurteilungen durch die Gerichte des ersuchenden
Staates wegen der in a) bezeichneten
Verbrechen oder Vergehen zu einer
Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden
Maßnahme der Sicherung und Besserung,
wenn die Dauer der zu vollstreckenden
Strafe oder Maßnahme mindestens drei
Monate beträgt;
c) Verurteilungen wegen nach dem Recht der
Hohen Vertragschließenden Parteien strafbarer
Handlungen zu Freiheitsstrafen oder
die Freiheit beschränkenden Maßnahmen
der Sicherung und Besserung, von denen
insgesamt noch mindestens drei Monate zu
vollstrecken sind, sofern eine der strafbaren
Handlungen nach dem Recht der Hohen
Vertragschließenden Parteien mit einer Freiheitsstrafe
oder die Freiheit beschränkenden
Maßnahme der Sicherung und Besserung
von mindestens einem Jahr bedroht ist.
(2) Im Sinn dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck
„Maßnahme der Sicherung und Besserung"
jede die Freiheit beschränkende Maßnahme, die
durch Urteil eines Strafgerichts neben oder an
Stelle einer Strafe angeordnet worden ist.
(3) Bei der Anwendung dieses Artikels ist der
Grundsatz der Nichtrückwirkung eines strengeren
Strafgesetzes zu beachten.
Artikel 4
(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt
wird, vom ersuchten Staat als eine politische strafbare
Handlung oder als eine kriminelle strafbare
Handlung, die zu einem überwiegend politischen
Zweck begangen worden ist, angesehen wird.
(2) Der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhauptes
oder eines seiner Familienangehörigen
wird nicht als politische strafbare Handlung angesehen.
(3) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen,
daß das Auslieferungsersuchen wegen einer
kriminellen strafbaren Handlung gestellt worden
ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen
oder auf politischen Anschauungen beruhenden
Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen,
oder daß die Person der Gefahr einer Erschwerung
ihrer Lage aus einem dieser Gründe
ausgesetzt wäre.
Artikel 5
Dieser Vertrag ist auf die Auslieferung wegen
militärischer strafbarer Handlungen, die nicht
auch nach allgemeinem Recht strafbar sind, nicht
anwendbar.
Artikel 6
Wegen strafbarer Handlungen auf dem Gebiet
der Steuern, der Zölle, der staatlichen Monopole
und der Devisenkontrolle wird die Auslieferung
unter den Bedingungen dieses Vertrages insoweit
bewilligt werden, als es in besonderen Vereinbarungen
festgelegt wird.
Artikel 7
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt
wird,
a) im ersuchten Staat begangen worden ist;
b) im ersuchten Staat verfolgt wird oder in
diesem Staat rechtskräftig abgeurteilt worden
ist;
c) außerhalb des Gebietes des ersuchenden
Staates von einer diesem Staat nicht angehörenden
Person begangen worden ist und
wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten
Staates die Verfolgung von außerhalb seines
Gebietes durch einen Ausländer begangenen
strafbaren Handlungen derselben
Art nicht zulassen.
Artikel 8
Die Auslieferung wird nicht bewilligt,
a) wenn nach den Rechtsvorschriften eines der
beiden Staaten die Strafverfolgung oder die
Strafvollstreckung bei Einlangen des Ersuchens
beim ersuchten Staat verjährt ist;
b) wenn im ersuchenden Staat eine Amnestie
eingetreten ist.
Artikel 9
Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn
die Handlung nach dem Recht nur eines der beiden
Staaten mit der Todesstrafe bedroht ist.
Artikel 10
(1) Das Auslieferungsersuchen wird auf diplomatischem
Weg gestellt.
(2) Anzuschließen sind ihm die Urschrift oder
die beglaubigte Ausfertigung entweder eines voll-
streckbaren verurteilenden Erkenntnisses oder
eines Haftbefehls oder jeder anderen nach den
Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten
Urkunde mit gleicher Rechtswirkung.
(3) Die näheren Umstände der Handlungen,
derentwegen um Auslieferung ersucht wird, Zeit
und Ort ihrer Begehung und die rechtliche Würdigung
sind unter Bezugnahme auf die anwendbaren
Gesetzesbestimmungen so genau wie möglich
anzugeben. Beizufügen ist auch eine Abschrift
der anwendbaren Gesetzesbestimmungen sowie
gegebenenfalls eine Abschrift der die Vollstreckbarkeit
des verurteilenden Erkenntnisses begründenden
Urkunden. Nach Möglichkeit sind die
Beschreibung der auszuliefernden Person und
alle zur Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit
geeigneten Angaben beizufügen.
Artikel 11
(1) Auf Ersuchen der Justizbehörden des ersuchenden
Staates kann der ersuchte Staat gemäß
seinen Rechtsvorschriften die vorläufige Verhaftung
der gesuchten Person vornehmen.
(2) Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung
wird den zuständigen Behörden des ersuchten
Staates entweder unmittelbar auf dem Postweg
oder telegraphisch oder durch jedes andere Nachrichtenmittel
übersendet, das Schriftspuren hinterläßt.
Es hat anzuführen, daß eine der im
Artikel 10 Abs. 2 erwähnten Urkunden vorhanden
ist, und die Absicht bekanntzugeben, ein
Auslieferungsersuchen zu stellen. Ferner sind darin
die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung
ersucht wird, Zeit und Ort ihrer Begehung
sowie die möglichst genaue Beschreibung
der auszuliefernden Person anzuführen. Der
ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen,
inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben
worden ist.
Artikel 12
(1) Der ersuchte Staat kann die vorläufige Haft
aufheben, wenn ihm nicht innerhalb von
20 Tagen nach der Verhaftung das Auslieferungsersuchen
und die im Artikel 10 erwähnten Urkunden
vorliegen. Auf Verlangen des ersuchenden
Staates kann diese Frist auf 40 Tage erstreckt
werden, wenn es besondere Umstände erfordern.
Sie beträgt zwei Monate, wenn das Ersuchen um
vorläufige Verhaftung von einer außereuropäischen
Behörde ausgeht.
(2) Die Freilassung steht der Verhaftung und
der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen
später einlangt.
Artikel 13
Benötigt der ersuchte Staat, um sich zu vergewissern,
daß die durch diesen Vertrag geforderten
Bedingungen gegeben sind, ergänzende Auskünfte,
so verständigt er, falls ihm der Mangel behebbar
erscheint, den ersuchenden Staat hievon auf
diplomatischem Weg. Für das Einlangen dieser
Auskünfte kann vom ersuchenden Staat eine
Frist gesetzt werden.
Artikel 14
(1) Wird wegen derselben Handlung oder
wegen verschiedener Handlungen von mehreren
Staaten zugleich um Auslieferung ersucht, so entscheidet
der ersuchte Staat frei unter Berücksichtigung
aller Umstände, insbesondere der Möglichkeit
einer späteren Auslieferung zwischen den
ersuchenden Staaten, des Zeitpunktes der Ersuchen,
der verhältnismäßigen Schwere und des
Begehungsortes der strafbaren Handlungen.
(2) Gegebenenfalls stimmt der ersuchte Staat
zugleich zu, daß der ersuchende Staat die Person,
deren Auslieferung ihm bewilligt wird, an den
dritten Staat ausliefert, der sie ebenfalls verlangt
hat.
(3) Wird die Auslieferung einem dritten Staat
bewilligt, so wird das Auslieferungsersuchen des
ersuchenden Staates vom ersuchten Staat als Ersuchen
um Zustimmung zur Weiterlieferung durch
den dritten Staat an den ersuchenden Staat behandelt.
Artikel 15
(1) Der ersuchte Staat gibt seine Entscheidung
über die Auslieferung dem ersuchenden Staat auf
diplomatischem Weg bekannt.
(2) Jede vollständige oder teilweise Ablehnung
ist zu begründen.
(3) Wenn die Auslieferung bewilligt worden
ist, verständigt die ersuchte Partei die ersuchende
Partei von dem Ort und dem Zeitpunkt der
Übergabe sowie von der Dauer der erlittenen
Haft.
(4) Die Hohen Vertragschließenden Parteien
können, wenn die Umstände es rechtfertigen,
auf Grund eines von einer von ihnen rechtzeitig
gestellten Ersuchens einen anderen Zeitpunkt und
allenfalls einen anderen Ort für die Übergabe der
auszuliefernden Person vereinbaren.
(5) Wenn die ersuchende Partei die Person nicht
an dem Ort und zu der Zeit wie nach den Absätzen
3 und 4 dieses Artikels festgelegt übernimmt,
wird diese nach Ablauf einer Frist von
8 Tagen freigelassen; auf begründetes Ersuchen
der ersuchenden Partei kann diese Frist auf
15 Tage erstreckt werden. Die Auslieferung der
freigelassenen Personen kann wegen derselben
Handlungen nicht mehr verlangt werden.
(6) Der die Anwendung der Absätze 4 und 5
dieses Artikels betreffende Verkehr kann erforderlichenfalls
auf dem im Artikel 11 Abs. 2
dieses Vertrages vorgesehenen Weg durchgeführt
werden.
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels sind
auch auf die Überstellung im Luftweg anzuwenden.
Artikel 16
(1.) Wird die auszuliefernde Person im ersuchten
Staat wegen einer anderen als der dem Auslieferungsersuchen
zugrunde liegenden strafbaren
Handlung verfolgt oder verurteilt, so muß dieser
Staat trotzdem über das Ersuchen entscheiden
und seine Entscheidung über die Auslieferung
dem ersuchenden Staat entsprechend den Vorschriften
des Artikels 15 Abs. 1 und 2 bekanntgeben.
Die Übergabe des Beschuldigten wird jedoch
im Fall der Bewilligung aufgeschoben, bis
der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates Genüge
getan ist.
(2) Auf Verlangen des ersuchenden Staates
kann die auszuliefernde Person zeitweilig überstellt
werden, um vor den Justizbehörden des
ersuchenden Staates zu erscheinen, unter der
ausdrücklichen Bedingung, daß sie in Haft gehalten
und, gleich welcher Staatsangehörigkeit sie ist,
zurückgestellt werden wird, sobald diese Behörden
entschieden haben.
Artikel 17
(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer
anderen, vor der Übergabe begangenen strafbaren
Handlung als jener, die der Auslieferung
zugrunde lag, nur in den folgenden Fällen verfolgt,
in einem kontradiktorischen Verfahren verurteilt,
zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßnahme
der Sicherung und Besserung in Haft gehalten
oder einer sonstigen Einschränkung ihrer
persönlichen Freiheit unterworfen werden,
a) wenn der ersuchte Staat zustimmt. Zu
diesem Zweck stellt der ersuchende Staat
ein Ersuchen unter Anschluß der im
Artikel 10 Abs. 2 vorgesehenen Urkunden
und eines gerichtlichen Protokolls, das die
Erklärungen des Ausgelieferten zur Ausdehnung
der Auslieferung enthält und anführt,
daß ihm ermöglicht worden ist, an
die Behörden des ersuchten Staates eine Verteidigungsschrift
zu richten.
b) wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie
dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet
des ersuchenden Staates innerhalb
von 30 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung
nicht verlassen hat oder wenn sie
nach Verlassen dieses Gebietes freiwillig
dorthin zurückgekehrt ist.
(2) Der ersuchende Staat kann jedoch die zur
allfälligen Außerlandschaffung, zur Unterbrechung
der Verjährung oder zur Fertigstellung
der für die Erwirkung der Ausdehnung der Auslieferung
nötigen Unterlagen erforderlichen Maßnahmen
treffen.
(3) Wird die der ausgelieferten Person zur
Last gelegte Handlung während des Verfahrens
rechtlich anders gewürdigt, so darf diese Person
nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden,
als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu
gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung
gestatten würden.
Artikel 18
Außer in dem Fall, daß die ausgelieferte Person
im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates
unter den im Artikel 17 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Bedingungen geblieben oder dorthin zurückgekehrt
ist, ist die Zustimmung des ersuchten
Staates erforderlich, um dem ersuchenden Staat
die Auslieferung der ihm übergebenen Person
an einen dritten Staat zu gestatten. Zu diesem
Zweck stellt der ersuchende Staat, vorbehaltlich
des im Artikel 14 Abs. 2 vorgesehenen Falles,
an den ersuchten Staat ein Ersuchen unter Anschluß
einer Abschrift der von dem dritten Staat
beigebrachten Urkunden. Er übermittelt auch ein
gerichtliches Protokoll über die Erklärungen des
Ausgelieferten zu seiner Weiterlieferung durch
den. ersuchenden Staat an den dritten Staat.
Artikel 19
(1) Findet die Auslieferung statt, so werden
dem ersuchenden Staat alle Gegenstände übergeben,
die
a) als Beweisstücke dienen können,
b) aus der strafbaren Handlung herrühren,
c) als Gegenleistung für aus der strafbaren
Handlung herrührende Gegenstände erlangt
worden sind,
wenn sie im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates
gefunden werden.
(2) Die Übergabe kann auch stattfinden, wenn
die Auslieferung infolge der Flucht oder des
Todes der auszuliefernden Person nicht vollzogen
werden kann.
(3) Die Rechte, die der ersuchte Staat oder
dritte Personen an den Gegenständen etwa erlangt
haben, sind jedoch vorbehalten. Bestehen solche
Rechte, so werden diese Gegenstände so bald wie
möglich und kostenlos dem ersuchten Staat bei
Abschluß des im ersuchenden Staat durchgeführten
Strafverfahrens zurückgestellt.
(4) Der ersuchte Staat kann die Gegenstände
zeitweilig zurückbehalten, wenn er sie als für ein
Strafverfahren nötig erachtet. Er kann sie deshalb
auch unter Vorbehalt der Zurückstellung
übergeben. In diesem Fall ist er verpflichtet, sie
seinerzeit wieder sobald tunlich zu übergeben.
(5) Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet,
Gegenstände zu übergeben, deren Einziehung
oder Vernichtung seine Behörden angeordnet
haben.
Artikel 20
(1) Die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet
einer der Hohen Vertragschließenden Parteien
wird auf Grund eines auf diplomatischem Weg
gestellten Ersuchens bewilligt, wenn diesem eine
strafbare Handlung zugrunde liegt, die nach
den Bestimmungen dieses Vertrages ihrer Art nach
zu einer Auslieferung Anlaß geben könnte. Die
das Strafmaß betreffenden Bestimmungen sind
jedoch nicht zu berücksichtigen. Die Durchlieferung
von Staatsangehörigen des ersuchten
Staates wird nicht bewilligt.
(2) Der um die Durchlieferung ersuchte Staat
ist nicht verpflichtet, diese zu bewilligen, wenn
es sich um eine Person handelt, die im Hoheitsgebiet
dieses Staates Gegenstand eines Strafverfahrens
oder einer vollstreckbaren Verurteilung
ist.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
4 dieses Artikels ist die Vorlage der im Artikel
10 Abs. 2 erwähnten Unterlagen erforderlich.
(4) Bei Benützung des Luftweges sind folgende
Bestimmungen anzuwenden
a) Ist eine Zwischenlandung nicht vorgesehen,
so verständigt der ersuchende Staat den
Staat, dessen Hoheitsgebiet überflogen wird,
und bestätigt das Vorhandensein einer der
im Artikel 10 Abs. 2 erwähnten Unterlagen.
Im Fall einer unvorhergesehenen
Zwischenlandung hat diese Mitteilung die
Wirkung eines im Artikel 11 erwähnten
Ersuchens um vorläufige Verhaftung, und
der ersuchende Staat stellt ein formgerechtes
Durchlieferungsersuchen.
b) Ist eine Zwischenlandung vorgesehen, so
stellt der ersuchende Staat ein formgerechtes
Durchlieferungsersuchen.
Artikel 21
(1) Die Kosten, die durch das Auslieferungsverfahren
im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates
entstehen, gehen zu dessen Lasten. Die Kosten
einer in Anwendung des Artikels 15 Abs. 7 auf
dem Luftweg vorgenommenen Überstellung
gehen jedoch zu Lasten des ersuchenden Staates.
Im Falle der Auslieferung aus einem außereuropäischen
Gebiet gehen die zwischen diesem Gebiet
und dem europäischen Gebiet des ersuchten
Staates entstehenden Kosten zu Lasten des ersuchenden
Staates.
(2) Die Kosten, die durch die Durchlieferung
im Hoheitsgebiet des um Durchlieferung ersuchten
Staates entstehen, gehen zu Lasten des ersuchenden
Staates.
Artikel 22
Die in Anwendung dieses Vertrages vorzulegenden
Urkunden sind in der Sprache des ersuchenden
Staates zu errichten.
Artikel 23
(1) Die Hohen Vertragschließenden Parteien
können leinvernehmlich vereinbaren, daß Vertreter
ihrer Außenministerien und Justizministe-
rien zusammentreffen, um die Schwierigkeiten,
die sich aus der Anwendung dieses Vertrages ergeben
könnten, zu beheben.
(2) Wenn durch ein solches Zusammentreffen
eine Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten
erzielt werden kann, so wird jede der Hohen Vertragschließenden
Parteien innerhalb von drei
Monaten einen Schiedsrichter bestellen. Können
sich diese beiden Schiedsrichter nicht einigen, so
werden sie einen dritten Schiedsrichter bestellen,
dessen Stimme den Ausschlag gibt.
(3) Kommt eine Einigung über die Wahl des
dritten Schiedsrichters nicht zustande, so wird
dieser auf Ersuchen einer der Hohen Vertragschließenden
Parteien durch den Präsidenten des
Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Artikel 24
(1) Der Auslieferungsvertrag vom 13. November
1855 und die Additionalkonvention vom
12. Februar 1869 sowie die anderen auf die Auslieferung
bezüglichen zweiseitigen Vereinbarungen
zwischen Frankreich und Österreich werden
aufgehoben.
(2) Der Vertrag findet auch auf vor seinem
Inkrafttreten begangene Handlungen Anwendung.
Artikel 25
(1) Der Vertrag ist zu ratifizieren und tritt
sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden,
der so bald wie möglich in
Wien stattfinden wird, in Kraft.
(2) Er bleibt bis zum Ablauf eines Jahres von
dem Tag in Kraft, an dem eine der Hohen Vertragschließenden
Parteien der anderen notifiziert
hat, daß sie seine Wirksamkeit beenden will.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet und ihr Siegel beigesetzt.
Geschehen zu Paris, am 9. Juli 1975 in zwei
Urschriften in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für den Bundespräsidenten der Republik
Österreich
Broda m. p.
Für den Präsidenten der Französischen
Republik
Lecanuet m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. November 1976 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem
Art. 25 Abs. 1 am 25. Jänner 1977 in Kraft.