23. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Buchhändler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Buchhändler gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Geschäftsfall im Buchhandel,
b) Literaturkunde,
c) Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten
im Buchhandel,
d) Verkaufspraxis im Buchhandel.
Die Prüfung in den unter lit. a und b genannten
Gegenständen erfolgt schriftlich und mündlich,
wobei die Leistungen in beiden Teilen mit
einer gemeinsamen Note zu bewerten sind. In
den unter lit. c und d genannten Gegenständen
erfolgt die Prüfung mündlich.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die
Gegenstände
a) Kaufmännisches Rechnen,
b) Buchhaltung.
Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung
kann für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung
der Ordnung bei der Durchführung
des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung
kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person
vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der
Prüfungskommission widersprochen hat, gilt
diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich
vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren
Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den
Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach
Gegenständen getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll
in den Gegenständen
Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten
Buchhaltung 60 Minuten
Literaturkunde 120 Minuten
Geschäftsfall im Buchhandel ... 90 Minuten
nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"
haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich
Prozentrechnungen und Schlußrechnungen zu
umfassen.
(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind zehn
Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten
vorzusehen.
(8) Im Gegenstand „Literaturkunde" ist eine
schriftliche Arbeit vorzusehen. Dem Prüfling
sind drei Themen zur Wahl zu stellen, und
zwar
a) ein möglichst aktuelles Thema aus der
Welt der Literatur und des literarischen
Geschehens unter besonderer Berücksichtigung
der österreichischen und anderen
deutschsprachigen Literatur,
b) aus dem naturwissenschaftlich-technischen
Bereich oder
c) ein buchhändlerisches Fachthema.
(9) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Buchhandel"
ist ein praktischer Geschäftsfall vorzusehen,
der die Bereiche Schriftverkehr und Zahlungsverkehr
umfaßt.
Durchführung des mündlichen Teiles
§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam
geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der
Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll
je Prüfling 40 Minuten nicht übersteigen. Eine
Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn
der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung
— auch unter Berücksichtigung der
schriftlichen Arbeiten — des Prüflings sonst
nicht möglich erscheint.
(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Buchhandel"
ist ausgehend von der schriftlichen
Arbeit insbesondere auf die brancheneinschlägigen
Vorschriften des Handels-, Steuer- und
Gewerberechtes sowie auf die buchhändlerische
Verkehrs- und Verkaufsordnung in ihrer praktischen
Anwendung und Auswirkung Bedacht
zu nehmen.
(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand
„Literaturkunde" ist von der schriftlichen Arbeit
ausgehend auf die allgemeinen Grundzüge der
Literatur-, Kunst- und Kulturgeschichte, die
literarischen Grundbegriffe und die gegenwärtigen
Literaturströmungen Bedacht zu nehmen.
(7) Im Gegenstand „Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten
im Buchhandel" hat die
Fragestellung die Kenntnisse der wichtigsten
Verlage und Verlagsprogramme, die Kenntnis
des Auslieferungs- und Kommissionsgeschäftes,
des Barsortiments und die organisatorische Abwicklung
des Bestellwesens zu berücksichtigen.
(8) Bei der Fragestellung im Gegenstand „Verkaufspraxis
im Buchhandel" ist auf die Systematik
der Wissenschafts- und Literaturgruppen,
auf die bibliographische Ermittlung, auf Grundkenntnisse
der Buch- und Zeitschriftenherstellung,
auf Werbung und Kundenberatung möglichst
in Form eines Verkaufsgespräches sowie
auf die allgemeinen verkaufsbezogenen rechtlichen
Bestimmungen und die einschlägigen
Berufsvorschriften Bedacht zu nehmen.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
Gegenstand der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend"
bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüflings in zwei
Gegenständen der theoretischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die theoretische Prüfung zu beschränken.
(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung
mit „nichtgenügend" bewertet, ist die
Wiederholungsprüfung auf die betreffenden
Gegenstände zu beschränken.
(5) Wurde die Leistung des Prüflings in drei
Gegenständen der praktischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die praktische Prüfung zu beschränken.
(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
Gegenstand der theoretischen Prüfung und in
einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die betreffenden zwei Gegenstände
zu beschränken.
(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte
Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.
(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 und 6 hat
die Prüfungskommission unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,
die frühestens drei, spätestens sechs
Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
zu liegen hat.
(9) In den Fällen der Abs. 5 und 7 darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Musikalienhändler
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Buchhändler
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand
„Literaturkunde" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann
oder Großhandelskaufmann kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Buchhändler abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Literaturkunde"
und „Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten
im Buchhandel" zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Bürokaufmann
oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Buchhändler abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Literaturkunde",
„Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten
im Buchhandel" und „Verkaufspraxis im
Buchhandel" zu umfassen.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Kunsthändler kann bis
31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Buchhändler abgelegt werden. Diese hat
den Gegenstand „Literaturkunde" zu umfassen.
(5) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2
und 3 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Buchhändler ist im
übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974
anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976
in Kraft.
(3) Die Verordnung vom 15. November 1973,
BGBl. Nr. 617, tritt mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung außer Kraft.