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23. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Buchhändler

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Buchhändler

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Buchhändler gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Geschäftsfall im Buchhandel,

b) Literaturkunde,

c) Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten

im Buchhandel,

d) Verkaufspraxis im Buchhandel.

Die Prüfung in den unter lit. a und b genannten

Gegenständen erfolgt schriftlich und mündlich,

wobei die Leistungen in beiden Teilen mit

einer gemeinsamen Note zu bewerten sind. In

den unter lit. c und d genannten Gegenständen

erfolgt die Prüfung mündlich.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die

Gegenstände

a) Kaufmännisches Rechnen,

b) Buchhaltung.

Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung

kann für eine größere Anzahl von Prüflingen

gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung

der Ordnung bei der Durchführung

des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung

kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person

vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der

Prüfungskommission widersprochen hat, gilt

diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich

vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren

Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den

Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach

Gegenständen getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll

in den Gegenständen

Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten

Buchhaltung 60 Minuten

Literaturkunde 120 Minuten

Geschäftsfall im Buchhandel ... 90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"

haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich

Prozentrechnungen und Schlußrechnungen zu

umfassen.

(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind zehn

Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten

vorzusehen.

(8) Im Gegenstand „Literaturkunde" ist eine

schriftliche Arbeit vorzusehen. Dem Prüfling

sind drei Themen zur Wahl zu stellen, und

zwar

a) ein möglichst aktuelles Thema aus der

Welt der Literatur und des literarischen

Geschehens unter besonderer Berücksichtigung

der österreichischen und anderen

deutschsprachigen Literatur,

b) aus dem naturwissenschaftlich-technischen

Bereich oder

c) ein buchhändlerisches Fachthema.

(9) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Buchhandel"

ist ein praktischer Geschäftsfall vorzusehen,

der die Bereiche Schriftverkehr und Zahlungsverkehr

umfaßt.

Durchführung des mündlichen Teiles

§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam

geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.

(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der

Vorsitzende.

(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll

je Prüfling 40 Minuten nicht übersteigen. Eine

Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn

der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung

— auch unter Berücksichtigung der

schriftlichen Arbeiten — des Prüflings sonst

nicht möglich erscheint.

(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Buchhandel"

ist ausgehend von der schriftlichen

Arbeit insbesondere auf die brancheneinschlägigen

Vorschriften des Handels-, Steuer- und

Gewerberechtes sowie auf die buchhändlerische

Verkehrs- und Verkaufsordnung in ihrer praktischen

Anwendung und Auswirkung Bedacht

zu nehmen.

(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand

„Literaturkunde" ist von der schriftlichen Arbeit

ausgehend auf die allgemeinen Grundzüge der

Literatur-, Kunst- und Kulturgeschichte, die

literarischen Grundbegriffe und die gegenwärtigen

Literaturströmungen Bedacht zu nehmen.

(7) Im Gegenstand „Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten

im Buchhandel" hat die

Fragestellung die Kenntnisse der wichtigsten

Verlage und Verlagsprogramme, die Kenntnis

des Auslieferungs- und Kommissionsgeschäftes,

des Barsortiments und die organisatorische Abwicklung

des Bestellwesens zu berücksichtigen.

(8) Bei der Fragestellung im Gegenstand „Verkaufspraxis

im Buchhandel" ist auf die Systematik

der Wissenschafts- und Literaturgruppen,

auf die bibliographische Ermittlung, auf Grundkenntnisse

der Buch- und Zeitschriftenherstellung,

auf Werbung und Kundenberatung möglichst

in Form eines Verkaufsgespräches sowie

auf die allgemeinen verkaufsbezogenen rechtlichen

Bestimmungen und die einschlägigen

Berufsvorschriften Bedacht zu nehmen.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

Gegenstand der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend"

bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüflings in zwei

Gegenständen der theoretischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die theoretische Prüfung zu beschränken.

(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung

mit „nichtgenügend" bewertet, ist die

Wiederholungsprüfung auf die betreffenden

Gegenstände zu beschränken.

(5) Wurde die Leistung des Prüflings in drei

Gegenständen der praktischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die praktische Prüfung zu beschränken.

(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

Gegenstand der theoretischen Prüfung und in

einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die betreffenden zwei Gegenstände

zu beschränken.

(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte

Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.

(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 und 6 hat

die Prüfungskommission unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,

die frühestens drei, spätestens sechs

Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

zu liegen hat.

(9) In den Fällen der Abs. 5 und 7 darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Musikalienhändler

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Buchhändler

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand

„Literaturkunde" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann

oder Großhandelskaufmann kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Buchhändler abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Literaturkunde"

und „Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten

im Buchhandel" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Bürokaufmann

oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Buchhändler abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Literaturkunde",

„Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten

im Buchhandel" und „Verkaufspraxis im

Buchhandel" zu umfassen.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kunsthändler kann bis

31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Buchhändler abgelegt werden. Diese hat

den Gegenstand „Literaturkunde" zu umfassen.

(5) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2

und 3 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Buchhändler ist im

übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974

anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976

in Kraft.

(3) Die Verordnung vom 15. November 1973,

BGBl. Nr. 617, tritt mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung außer Kraft.

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