23. Bundesgesetz: 30. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.
Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl.
Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/
1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963,
BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.
Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/
1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965,
BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl.
Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/
1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969,
BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.
Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972 und BGBl.
Nr. 31/1973 wird abgeändert wie folgt
1. § 2 Abs. 2 Z. 7 hat zu lauten
„7. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
der in beruflicher Ausbildung stehenden
Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957,"
2. Im § 4 Abs. 1 Z. 5 hat der Ausdruck „Vorschüler
(Vorschülerinnen) sowie" zu entfallen.
3. § 10 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Pflichtversicherung der Angehörigen
der Orden und Kongregationen der Katholischen
Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen
Diakonie (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. d) beginnt mit dem
Tage der Aufnahme der Versicherungspflichtigen
Tätigkeit."
4. Im § 17 Abs, 5 ist der Ausdruck „120 Beitragsmonate"
durch den Ausdruck „120 Versicherungsmonate"
zu ersetzen.
4 a. § 20 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bundesländer oder Gemeinden können die
Mitglieder der im § 1.76 Abs. 1 Z. 7 genannten
freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände)
beim zuständigen Versicherungsträger über die
nach § 181 a Abs. 2 erster Satz in Betracht kommende
Bemessungsgrundlage hinaus gemäß § 77
Abs. 5 höherversichern. Abs. 1 zweiter Satz gilt
entsprechend."
Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 3.
5. § 27 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten
„2. die Umschulungs-, Nachschulungs- und
sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgänge der
Sozialversicherungsträger sowie der Standes- und
Interessenvertretungen, alle diese, soweit sie für
die Dienstnehmer und Dienstgeber in der Land-
und Forstwirtschaft in Betracht kommen."
6. Im § 31 Abs. 3 Z. 14 ist der Ausdruck „Versichertennummern"
durch den Ausdruck „Versicherungsnummern"
zu ersetzen.
7. Im § 44 Abs. 1 Z. 5 ist nach dem Ausdruck
„in der Höhe" der Ausdruck „des 35fachen"
einzufügen.
8. a) § 46 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Vom Bundesminister für soziale Verwaltung
ist nach Anhörung des Hauptverbandes
für den gesamten sachlichen Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes (§ 2) ein einheitliches Lohnstufenschema
zu erlassen, wobei jeweils so viele
Lohnstufen vorzusehen sind, daß die für die
Beitragsbemessung in Betracht kommenden
Arbeitsverdienste erfaßt werden. Der auf den
Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst ist hiebei
von fünf zu fünf Schilling abzustufen."
b) § 46 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) In jeder Lohnstufe gilt als Tageswert der
allgemeinen Beitragsgrundlage der Mittelwert der
durch die Lohnstufe erfaßten Arbeitsverdienste
im Sinne des Abs. 3. An die Stelle des Mittelwertes
tritt
a) in der niedrigsten Lohnstufe der im Abs. 2
genannte Betrag,
b) in der höchsten Lohnstufe der um den im
Abs. 2 genannten Betrag erhöhte Tageswert
der zweithöchsten Lohnstufe."
9. Im § 46 Abs. 2 ist der Ausdruck „von fünf
zu fünf" durch den Ausdruck „von zehn zu
zehn" zu ersetzen.
10. a) § 49 Abs. 3 Z. 12 hat zu lauten
„12. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der
Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene
Dienstnehmer zur Verköstigung am
Arbeitsplatz freiwillig gewährt;".
b) Im § 49 Abs. 3 Z. 13 hat der Ausdruck
„alkoholfreie" zu entfallen.
c) § 49 Abs. 3 Z. 14 hat zu lauten
„14. der Haustrunk im Brauereigewerbe.
Darunter ist jenes Bier zu verstehen, das zum
Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht
wird. Voraussetzung ist, daß der Haustrunk
vom Dienstnehmer nicht verkauft werden
darf und daß er nur in einer solchen Menge
gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt;".
d) § 49 Abs. 3 Z. 18 hat zu lauten
„18. Aufwendungen des Dienstgebers für die
Zukunftssicherung von Dienstnehmern, wenn
diese Aufwendungen für die Gesamtheit oder
eine Mehrzahl von Dienstnehmern getätigt werden
oder dem Betriebsratsfonds zufließen und
für den einzelnen Dienstnehmer 3000 S jährlich
nicht übersteigen;".
e) Der Punkt am Ende des § 49 Abs. 3 Z. 22
ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 23
und 24 sind anzufügen
„23. Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen
Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung
des Dienstnehmers aufgewendet werden;
unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht
Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung;
24. Prämien für Verbesserungsvorschläge im
Betrieb, soweit sie auf Grund lohngestaltender
Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, gewährt
werden."
10 a. Im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a ist der Ausdruck
„durch eines der im § 14 Abs. 1 Z. 1 angeführten
Gesetze" durch den Ausdruck „durch eine der im
§ 14 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 4 angeführten
Vorschriften" zu ersetzen.
11. Im § 52 erster Satz ist der Ausdruck „§ 51
Abs. 1 und 2" durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 1"
zu ersetzen.
12. Im § 59 Abs. 3 ist der Ausdruck „Dienstgebern"
durch den Ausdruck „Beitragsschuldnern"
zu ersetzen.
13. Im § 72 Abs. 2 sind der vierte, fünfte und
sechste Satz durch folgende Sätze zu ersetzen
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1975,
die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der
jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachten
Beträge."
14. a) Im § 73 Abs. 7 hat der Ausdruck „sowie
aus der von dieser Anstalt durchgeführten zusätzlichen
Pensionsversicherung nach § 478" zu
entfallen.
b) Im § 73 Abs. 8 erster Halbsatz ist der Ausdruck
„5 v. H." durch den Ausdruck „57 v. H."
zu ersetzen.
15. a) § 76 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist
für in der Krankenversicherung Weiterversicherte
der Tageswert der Lohnstufe (§ 46
Abs. 4), in welche die um ein Sechstel ihres Betrages
erhöhte Höchstbeitragsgrundlage (§ 45
Abs. 1 lit. a) fällt."
b) Im § 76 Abs. 2 haben der erste und zweite
Satz zu lauten
„Die Weiterversicherung ist unbeschadet Abs. 3
auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt
erscheint, in einer niedrigeren als der nach
Abs. 1 in Betracht kommenden Lohnstufe, jedoch
nicht unter der Lohnstufe, in die der Betrag von
70 S täglich fällt, zuzulassen. An die Stelle des
Betrages von 70 S tritt ab 1. Jänner eines jeden
Jahres, erstmalig ab 1. Jänner 1975, der Tageswert
der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in die der
unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen
Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte,
im Vorjahr in Geltung gestandene Betrag fällt."
c) § 76 Abs. 4 wird aufgehoben.
16. a) § 76 b Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag
ist
1. in der Krankenversicherung
a) für gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Selbstversicherte
der Tageswert der Lohnstufe
(§ 46 Abs. 4), in welche die um ein Sechstel
ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage
(§ 45 Abs. 1 lit. a) fällt; die Bestimmungen
des § 76 Abs. 2 und 3 sind
entsprechend anzuwenden;
b) für gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 und 5 Selbstversicherte
der Tageswert der Lohnstufe
(§ 46 Abs. 4), in die der für die im § 44
Abs. 6 lit. b genannten Personen als täglicher
Arbeitsverdienst in Betracht
kommende Betrag fällt;
2. für in der Unfallversicherung gemäß § 19
Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers
festgesetzte Betrag, der nicht
niedriger als 43 S täglich und nicht höher als die
Höchstbeitragsgrundlage sein darf; an die Stelle
des Betrages von 43 S tritt ab 1. Jänner eines
jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 i
mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1)
vervielfachte Betrag;
3. für in der Kranken- und Pensionsversicherung
gemäß § 19 a Selbstversicherte der Tageswert
der Lohnstufe, in die das durchschnittliche
Einkommen des Versicherten aus den Beschäftigungen
fällt, die seine Berechtigung zur Selbstversicherung
begründen; dieser Betrag darf nicht
niedriger als der Tageswert der Lohnstufe (§ 46
Abs. 4), in die der für die im § 44 Abs. 6 lit. b
genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst
in Betracht kommende Betrag fällt, und nicht
höher als die Höchstbeitragsgrundlage in der in
Betracht kommenden Versicherung sein."
b) § 76 b Abs. 2 wird aufgehoben.
16 a.
a) § 77 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der Beitrag für die Höherversicherung in
der Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 2 beträgt
für jeden Versicherten 16 S im Kalenderjahr. An
die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines
jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1975, der
unter Bedachtnahme auf § 108 i mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachte Betrag."
b) Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung
Abs. 6 und hat wie folgt zu lauten
„(6) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind
vom Versicherten selbst, die Beiträge nach Abs. 5
von jener Körperschaft zur Gänze zu tragen, die
den Versicherten zur Höherversicherung angemeldet
hat."
c) Dem § 77 ist ein Abs. 7 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(7) Der Bund leistet für jeden zur Höherversicherung
gemäß § 20 Abs. 2 angemeldeten Versicherten,
für den in einem Kalenderjahr ein Beitrag
nach Abs. 5 entrichtet wurde, einen Beitrag
im gleichen Ausmaß. Dieser Beitrag ist nach dem
Ablauf des betreffenden Kalenderjahres dem zuständigen
Versicherungsträger zu überweisen."
17. Im § 98 a Abs. 4 zweiter Satz ist der
Betrag von 1200 S durch den Betrag von 1665 S
zu ersetzen.
18. § 108 a hat zu lauten
„R i c h t z a h 1
§ 108 a. (1) Für jedes Kalenderjahr ist eine
Richtzahl zu ermitteln, welche durch Teilung
der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Ausgangszeitraumes
durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage
des Vergleichszeitraumes gebildet
wird. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des
Vergleichszeitraumes ist aus den durchschnittlichen
Beitragsgrundlagen an den Zählungstagen
(Abs. 2) im Juli des drittvorangegangenen
Kalenderjahres und im Jänner des zweitvorangegangenen
Kalenderjahres unter Bedachtnahme
auf die Vorschriften der Abs. 2, 3 und 5
zu errechnen. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage
des Ausgangszeitraumes ist aus den
durchschnittlichen Beitragsgrundlagen an den
Zählungstagen (Abs. 2) im Juli des zweitvorangegangenen
Kalenderjahres und im Jänner des
vorangegangenen Kalenderjahres unter Bedachtnahme
auf die Vorschriften der Abs. 2, 4 und 5
zu errechnen. Die Richtzahl ist auf drei Dezimalstellen
zu runden. Der Bundesminister für soziale
Verwaltung hat die Richtzahl für jedes Kalenderjahr
gleichzeitig mit der Verlautbarung des Gutachtens
des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung
(§ 108 e) kundzumachen.
(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage
an einem Zählungstag sind die
Pflichtversicherten, für die gemäß § 44 Abs. 1
eine allgemeine Beitragsgrundlage vorgesehen ist,
am vorletzten Donnerstag der Monate Jänner
und Juli eines jeden Jahres (Zählungstage) in die
Lohnstufen (§ 46 Abs. 2 bis 5) einzureihen. Maßgebend
für die Einreihung ist die allgemeine
Beitragsgrundlage am Zählungstage. Arbeitsunfähig
Erkrankte, deren Beschäftigungsverhältnis
nicht gelöst ist, sind hiebei den Pflichtversicherten
mit der Maßgabe gleichzuhalten, daß für
ihre Einreihung die letzte allgemeine Beitragsgrundlage
vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
heranzuziehen ist.
(3) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage
an den Zählungstagen des Vergleichszeitraumes
(Abs. 1) ist die Zahl der an
dem jeweiligen Zählungstag in jeder Lohnstufe
eingereihten Personen mit dem Tageswert (§ 46
Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. Dabei
bleiben jeweils die Lohnstufen außer Betracht,
in die Versicherte eingereiht wurden, deren allgemeine
Beitragsgrundlage den Betrag des am
Zählungstag in Geltung gestandenen Richtsatzes
für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung
(§ 293 Abs. 1 lit. a bb) nicht übersteigt.
(4) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage
an den Zählungstagen des Ausgangszeitraumes
(Abs. 1) ist für jeden Zählungstag
ein unterer und ein oberer Grenzbetrag zu
bilden. Unterer Grenzbetrag für den Zählungstag
ist die mit der um 0•5 erhöhten halben Richtzahl
des Jahres, in dem der Zählungstag liegt, vervielfachte
untere Grenze der niedrigsten an dem ein
Jahr zurückliegenden Zählungstag nach Abs. 3
heranzuziehenden Lohnstufe. Oberer Grenzbetrag
für den Zählungstag ist der mit der um
0•5 erhöhten halben Richtzahl des Jahres, in dem
der Zählungstag liegt, vervielfachte Meßbetrag
(§ 108 b Abs. 2) des dem Zählungstag vorangegangenen
Kalenderjahres. Die Zahl der an
dem jeweiligen Zählungstag in jeder Lohnstufe
eingereihten Personen ist mit dem Tageswert
(§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen.
Dabei ist als unterste Lohnstufe der Bereich
zwischen dem unteren Grenzbetrag und der
nächsthöheren Lohnstufengrenze anzunehmen
und der Mittelwert aus dem unteren Grenzbetrag
und der nächsthöheren Lohnstufengrenze
zu bilden. Die Zahl der in die unterste Lohnstufe
eingereihten Personen ist entsprechend der Verkürzung
des Lohnstufenbereiches zu vermindern
und die so verminderte Zahl mit dem Mittelwert
an Stelle des Tageswertes der Lohnstufe zu vervielfachen.
Als oberste Lohnstufe gilt die Lohnstufe,
in die der obere Grenzbetrag fällt. Die
Zahl aller in diese oder in eine höhere Lohnstufe
eingereihten Personen ist für die Bildung der
durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Zählungstages
mit dem oberen Grenzbetrag zu vervielfachen.
(5) Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des
Vergleichs- bzw. Ausgangszeitraumes ist der Betrag,
der sich aus der Summe der nach Abs. 3
bzw. unter Bedachtnahme auf die Sonderregelungen
für die unterste und für die oberste
Lohnstufe nach Abs. 4 errechneten Beträge für
beide Zählungstage und für alle Lohnstufen, geteilt
durch die Summe der an den beiden Zählungstagen
in diese Lohnstufen eingereihten Personen,
ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage
ist auf Groschen zu runden."
19. Im § 108 b Abs. 3 ist der Betrag von
5 S durch den Betrag von 10 S zu ersetzen.
20. Im § 108 e Abs. 10 ist der Ausdruck
„31. Mai" durch den Ausdruck „30. September"
zu ersetzen.
21. Im § 108 f Abs. 3 letzter Satz ist der Ausdruck
„10. Juli" durch den Ausdruck „15. Oktober"
zu ersetzen.
22. § 108 g Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden
Jahres sind die Renten aus der Unfallversicherung
mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen; soweit
Renten nicht nach festen Beträgen bemessen
sind, gilt dies jedoch nur dann, wenn der Versicherungsfall
vor dem 1. Jänner des vorangegangenen
Jahres eingetreten ist, und zwar mit der
Maßgabe, daß die erstmalige Anpassung, sofern
der Versicherungsfall im zweiten Halbjahr eingetreten
ist, mit dem um 0•5 erhöhten halben
Anpassungsfaktor vorzunehmen ist."
23. a) § 108 h Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden
Jahres sind
a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung,
mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, für
die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem
1. Jänner dieses Jahres liegt,
b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der
Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1. Jänner dieses
Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der
Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene
am Todestag Anspruch hatte,
mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen."
b) Im § 108 h Abs. 4 hat der letzte Satz zu
entfallen.
c) § 108 h Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung
des § 267."
24. Im § 108 i erster Satz ist der Ausdruck
„der im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandene
Betrag" durch den Ausdruck „der am
31. Dezember des vorangegangenen Jahres in
Geltung gestandene Betrag" zu ersetzen.
25. Im § 109 erster Satz ist der Ausdruck
„ihre Verbände" durch den Ausdruck „der
Hauptverband" zu ersetzen.
26. Im § 135 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck
„logopädisch-phoniatrische Behandlung"
durch den Avisdruck „logopädisch-phoniatrisch-
audiometrische Behandlung" und der Ausdruck
„logopädisch-phoniatrischen Dienstes" durch den
Ausdruck „logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen
Dienstes" zu ersetzen.
27. Im § 144 Abs. 4 ist der Punkt am Schluß
des Abs. 4 durch einen Beistrich zu ersetzen.
Folgender Ausdruck ist anzufügen: „oder in einer
Sonderheilanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation
von Versicherten dient."
28. Im § 158 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 117
2. 3" durch den Ausdruck „§ 117 Z. 4" zu
ersetzen.
29. Im § 181 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 76
Abs. 1 Z. 3" durch den Ausdruck „§ 76 b Abs. 1
Z. 2" zu ersetzen.
29 a. Dem § 181 a Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Wenn der Versicherungsfall in Ausübung der
den Mitgliedern der im § 176 Abs. 1 Z. 7 genannten
freiwilligen Feuerwehren obliegenden Pflichten
eingetreten ist, ist bei Bestehen einer Höherversicherung
nach § 20 Abs. 2 der Summe der jeweils
in Betracht kommenden Bemessungsgrundlagen
nach den §§ 178 bis 181 der sich nach § 181
Abs. 1 erster Satz jeweils ergebende Betrag unter
Bedachtnahme auf § 178 Abs. 2 hinzuzurechnen."
30. Im § 215 a Abs. 4 ist der Ausdruck „§ 2
des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.
Nr. 268," durch den Ausdruck „§ 2 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440," zu
ersetzen.
31. § 218 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Den Kindern (§ 252) des Versicherten,
dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine
Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine
Waisenrente. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres
wird die Waisenrente nur auf besonderen
Antrag gewährt."
32. § 238 Abs. 2 erster Halbsatz hat zu lauten
„Für die Ermittlung der Bemessungszeit
kommen die letzten 60 anrechenbaren Versicherungsmonate
aus allen Zweigen der Pensionsversicherung
in Betracht, die vor dem Kalenderjahr
liegen, in das der Bemessungszeitpunkt
fällt;".
33. Im § 239 Abs. 2 Z. 1 erster Halbsatz ist
der Ausdruck „Monatserste" durch den Ausdruck
„1. Jänner" zu ersetzen.
34. § 241 a hat zu lauten
„Bemessungsgrundlage für die
erhöhte Alterspension (Knappschaftsalterspension)
§ 241 a. Hat der Versicherte einen Anspruch
auf die erhöhte Alterspension gemäß § 261 b
oder auf die erhöhte Knappschaftsalterspension
gemäß § 284 b erworben, so gebühren, wenn es
für ihn günstiger ist, der Grundbetrag, die auf
die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes
entfallenden Steigerungsbeträge und der Leistungszuschlag
von der Bemessungsgrundlage, die
sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den
am Stichtag der erhöhten Alterspension (Knappschaftsalterspension)
in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften ergeben hätte."
35. § 254 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren
Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten
für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden
worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere
Ehegatte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen
Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen
Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer
vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen
vertraglichen Verpflichtung zu leisten
hatte."
36. § 261 b Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Anspruch auf die erhöhte Alterspension
hat der Versicherte, der die Alterspension gemäß
§ 253 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters
in Anspruch nimmt, wenn er die allgemeinen
Voraussetzungen für den Anspruch
(§ 235) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension
in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften
erfüllt hat und keine Alterspension nach
§ 253 Abs. 2 bezieht. Die Erhöhung beträgt
für je weitere zwölf Versicherungsmonate des
Pensionsaufschubes
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr .... 2 v. H.,
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H.,
vom 71. Lebensjahr an 5 v. H.
der Alterspension gemäß § 253, die nach den
am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung
gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn
des Pensionsaufschubes gebührt hätte."
37. a) § 264 Abs. 3 lit. b hat zu lauten
„b) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, und vom Bund, den Ländern
oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung
des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung)
gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);".
b) Im § 264 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß
der lit. h durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als lit. i ist anzufügen
„i) Leistungen auf Grund der Bestimmungen
des Teiles I des österreichisch-deutschen
Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl.
Nr. 283/1962."
38. Im § 265 Abs. 4 ist der Ausdruck „§ 2
des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.
Nr. 268" durch den Ausdruck „§ 2 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440," zu
ersetzen.
39. Im § 267 erster Halbsatz ist der Ausdruck
„Invaliditätspension" durch den Ausdruck
„Invaliditäts(Alters)pension" zu ersetzen.
40. § 271 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren
Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten
für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden
worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere
Ehegatte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen
Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen
Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder
einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe
eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu
leisten hatte."
41. Dem § 279 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren
Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten
für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden
worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere
Ehegatte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen
Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen
Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer
vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen
vertraglichen Verpflichtung zu leisten
hatte."
42. § 284 b Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Anspruch auf die erhöhte Knappschaftsalterspension
hat der Versicherte, der die Knappschaftsalterspension
gemäß § 276 Abs. 1 erst
nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch
nimmt, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen
für den Anspruch (§ 235) nach den am Stichtag
der erhöhten Knappschaftsalterspension in Geltung
gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat
und keine Knappschaftsalterspension gemäß § 276
Abs. 2 bezieht. Die Erhöhung beträgt für je
weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr .... 2 v. H.,
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H.,
vom 71. Lebensjahr an 5 v. H.
der Knappschaftsalterspension gemäß § 276, die
nach den am Stichtag der erhöhten Knappschaftsalterspension
in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften
mit Beginn des Pensionsaufschubes
gebührt hätte."
43. § 292 Abs. 4 lit. a hat zu lauten
„a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, und vom Bund, den Ländern
oder Gemeinden zur Erleichterung der
Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung)
gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);".
44. a) § 293 Abs. 1 hat zu lauten
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich ab
1. Jänner 1974 um 216 S, ab 1. Juli 1974
um 222 S für jedes Kind (§ 252), dessen
Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach
verwaiste Kinder bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres nicht erreicht."
b) Im § 293 Abs. 2 ist der Ausdruck „erstmals
ab 1. Jänner 1974," durch den Ausdruck
„erstmals ab 1. Jänner 1975," zu
ersetzen.
45. Im § 338 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck
„ihrer Verbände" durch den Ausdruck
„(des Hauptverbandes)" zu ersetzen.
46. a) Im § 360 Abs. 1 erster Satz ist der
Ausdruck „ihrer Verbände" durch den Ausdruck
„des Hauptverbandes" zu ersetzen.
b) Im § 360 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck
„(Verbände)" durch den Ausdruck „(der
Hauptverband)" zu ersetzen.
47. § 396 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Eine Partei, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
nicht an dem Ort hat, an dem sich der Sitz des
Schiedsgerichtes befindet, kann den Antrag auf
Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung
eines Vertreters zur Verfahrenshilfe bei dem
Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthaltes
zu Protokoll erklären."
48. § 401 erster Satz hat zu lauten
„Beschlüsse des Schiedsgerichtes, durch welche
die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen
Verfahrens über die Klage verweigert
wurde, ferner Beschlüsse, durch welche der Antrag
auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen,
die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt
oder entzogen wurde, können mit Rekurs angefochten
werden."
49. § 433 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten
„Für jedes der unter lit. a und c bezeichneten
Mitglieder des Vorstandes ist aus der Mitte der
Hauptversammlung, für jedes der unter lit. b
bezeichneten Mitglieder des Vorstandes ist aus
der Mitte der in Betracht kommenden Ausschüsse
ein Stellvertreter zu wählen; der Stellvertreter
hat im Falle der zeitweiligen Verhinderung
des Mitgliedes Sitz und Stimme im Vorstand."
50. Im § 444 Abs. 6 ist der Ausdruck „binnen
drei Monaten" durch den Ausdruck „binnen vier
Monaten" zu ersetzen.
51. § 447 c Abs. 4 dritter Satz hat zu entfallen.
52. Im § 455 Abs. 1 ist der Ausdruck „binnen
zwei Monaten" durch den Ausdruck „binnen
vier Monaten" zu ersetzen.
53. § 472 a Abs. 2 dritter Satz hat zu entfallen.
54. Dem § 474 Abs. 1 ist folgender Satz
anzufügen
„Der Beitragssatz in der Krankenversicherung
für Weiter- und Selbstversicherte mit Ausnahme
der Selbstversicherten nach § 19 a beträgt
57 v. H. der Beitragsgrundlage."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Auf die Renten aus der Unfallversicherung,
soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen
sind und bei denen der Versicherungsfall im
Jahre 1971 eingetreten ist, sind am 1. Jänner
1974 die Bestimmungen des § 108 g des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 22 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß der Anpassungsfaktor einheitlich
1,104 beträgt.
(2) Die Renten aus der Unfallversicherung,
soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen
sind und bei denen der Versicherungsfall vor
dem 1. Jänner 1972 eingetreten ist, sind unbeschadet
der nach Abs. 1 bzw. nach § 108 g des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmenden
Anpassung mit Wirksamkeit ab
1. Juli 1974 und ab 1. Juli 1975 jeweils mit
dem 1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung
ist die Rente zugrunde zu legen, auf
die nach den am 30. Juni 1974 bzw. am 30. Juni
1975 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch
besteht, wobei im übrigen § 108 g des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend
anzuwenden ist.
(3) Die Pensionen aus der Pensionsversicherung,
bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973
liegt, sind unbeschadet der nach § 108 h des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmenden
Anpassung mit Wirksamkeit ab
1. Juli 1974 und ab 1. Juli 1975 jeweils mit
dem 1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung
ist die Pension zugrunde zu legen, auf
die nach den am 30. Juni 1974 bzw. am 30. Juni
1975 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch
besteht, wobei im übrigen § 108 h des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend
mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß
allenfalls gebührende Kinderzuschüsse, soweit sie
nicht in der Höhe des Mindestbetrages gewährt
werden, ebenfalls jeweils mit dem 1,030fachen
zu vervielfachen sind. Die Vervielfachung erstreckt
sich im gleichen Verhältnis auf alle
Pensionsbestandteile.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 sind entsprechend
auch auf die Hinterbliebenenpensionen
anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem
31. Dezember 1972 liegt und die von Pensionen
bemessen wurden, auf die Abs. 3 angewendet
wurde bzw. anzuwenden gewesen wäre.
(5) Die Pensionen aus der Pensionsversicherung,
bei denen der Stichtag im Jahre 1973 liegt und
auf die nicht bereits Abs. 4 anzuwenden ist,
sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 mit
dem 1,075fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung
ist die Pension zugrunde zu legen, auf
die nach den am 31. Dezember 1973 in Geltung
stehenden Vorschriften Anspruch besteht, wobei
im übrigen § 108 h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend mit der Maßgabe
anzuwenden ist, daß allenfalls gebührende
Kinderzuschüsse, soweit sie nicht in der Höhe
des Mindestbetrages gewährt werden, ebenfalls
mit dem 1,075fachen zu vervielfachen sind. Die
Vervielfachung erstreckt sich im gleichen Verhältnis
auf alle Pensionsbestandteile.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 sind entsprechend
auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden,
bei denen der Stichtag am 1. Jänner
1974 liegt und die von Pensionen bemessen
wurden, auf die Abs. 5 anzuwenden gewesen
wäre.
(7) Der Betrag nach § 522 k Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes erhöht sich
ab 1. Juli 1974 auf 714 S. Der am 30. Juni 1975
nach § 522 k Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in Geltung stehende Betrag
ist mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1975 mit dem
1,030fachen zu vervielfachen.
(8) Die Beträge der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
nach § 293 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes sind unbeschadet der
nach § 293 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
vorzunehmenden Anpassung
mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1975 mit dem
1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung
sind die Beträge zugrunde zu legen, die am
30. Juni 1975 in Geltung stehen. Die vervielfachten
Beträge sind auf volle Schillinge zu
runden. Die sich hienach ergebenden Beträge
sind durch Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung festzustellen.
(9) Die auf Grund der Bestimmungen des
Abs. 8 bzw. des Art. I Z. 43 und 44 gebührende
Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
(10) Die sich aus den Abs. 1 bis 7 ergebenden
Leistungserhöhungen gelten nicht als Änderung
des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des
Art. VI Abs. 31 der 29. Novelle zum ASVG,
BGBl. Nr. 31/1973.
(11) Bei der Anwendung des § 108 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 18 ist
a) für die Ermittlung der Richtzahl für 1975
die Richtzahl für 1974 mit 1,114,
b) für die Ermittlung der Richtzahl für 1976
die Richtzahl für 1974 mit 1,114 und der
Meßbetrag für 1974 mit 350•60 S,
c) für die Ermittlung der Richtzahl für 1977
der Meßbetrag für 1974 mit 350•60 S
anzunehmen.
(12) Bei der Festsetzung des Meßbetrages für
1975 ist als letzter Meßbetrag im Sinne des
§ 108 b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
der Betrag von 350•60 S anzunehmen.
(13) Soweit für die Berechnung der Richtzahl
die Einreihung der Versicherten in Lohnstufen
am Zählungstag des Monates Jänner 1975 in
Betracht kommt, ist dieser Einreihung ein Lohnstufenschema
zugrunde zu legen, das nach den
Vorschriften des § 46 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der vor dem Beginn
des Beitragszeitraumes Jänner 1975 in Geltung
gestandenen Fassung bis zur tatsächlichen Höchstbeitragsgrundlage
des Beitragszeitraumes Jänner
1975 erstellt wurde.
(14) Die Bestimmungen des § 238 und des
§ 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 32 und Z. 33 sind
nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen
der Stichtag nach dem 31. Dezember 1973 liegt.
(15) § 264 Abs. 3 lit. i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 37 lit. b ist für die Zeit vom 1. Juli 1971
bis 31. Dezember 1973 nur auf besonderen
Antrag der (des) Anspruchsberechtigten anzuwenden.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Für das Jahr 1974 betragen die Richtzahl
(§ 108 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
und der Anpassungsfaktor (§ 108 f des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) je 1,104.
(2) Die Grundlage für die aus den Bestimmungen
der Art. VII und VIII der 29. Novelle
zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, sich ergebenden
bücherlichen Eintragungen bildet eine vom Bundesminister
für soziale Verwaltung über den
Rechtsübergang ausgestellte Bestätigung.
(3) § 531 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gilt auch für jene Fälle, in denen der
aus dem pensions(renten)versicherungsfreien
Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)
genuß Ausgeschiedene nach dem Notarversicherungsgesetz
1938 pensionsversichert worden
ist.
(4) Im Art. VI Abs. 41 der 29. Novelle zum
ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, ist der Ausdruck
„Art. V Z. 51 und 52" durch den Ausdruck
„Art. V Z. 50 und 51" zu ersetzen.
(5) Art. XVI Abs. 2 lit. g der 29. Novelle
zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, wird aufgehoben.
(6) Dem Art. XVI der 29. Novelle zum ASVG,
BGBl. Nr. 31/1973, ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 32 treten
mit einem durch Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung zu bestimmenden
Zeitpunkt in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist mit
dem Beginn des Beitragsjahres als gegeben anzusehen,
in dem nach der vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung dem Beirat für die
Renten- und Pensionsanpassung gemäß § 108 e
Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
vorzulegenden Berechnung über die voraussichtliche
Gebarung der Träger der Pensionsversicherung
der Aufwand der Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten — ausgenommen
die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und
die Wohnungsbeihilfen — die Einnahmen —
ausgenommen den Bundesbeitrag, die Ersätze für
Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen —
übersteigen wird."
Artikel IV
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960,
119/1961, 17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/1963,
35/1964, 335/1965, 261/1967, 9/1968, 30/1969,
3/1971, 124/1973 und 642/1973 wird abgeändert
wie folgt
„Die Lohnklassentabelle (§ 21 Abs. 3) hat ab
Lohnklasse 38 wie folgt zu lauten
Artikel V
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1974 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Juli 1971 die
Bestimmungen des Art. I Z. 37 lit. b;
b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1972 die
Bestimmungen des Art. III Abs. 3;
c) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1973 die
Bestimmungen des Art. I Z. 28, 30, 35,
38 bis 41 und des Art. III Abs. 4 bis 6;
d) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1974 die Bestimmungen des Art. I
Z. 8 und 10 bis 12;
e) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1975 die Bestimmungen des Art. I
Z.9;
f) mit dem 1. Jänner 1975 die Bestimmungen
des Art. I Z. 18, 19 und 23.
Artikel VI
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 396
und 401 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 47 und 48 der Bundesminister für Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung;
b) hinsichtlich der Bestimmung des Art. III
Abs. 2 der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz;
c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.