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23_1974 AT

23. Bundesgesetz: 30. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Bundesgesetz: 30. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl.

Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/

1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963,

BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.

Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/

1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965,

BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl.

Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/

1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969,

BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.

Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972 und BGBl.

Nr. 31/1973 wird abgeändert wie folgt

1. § 2 Abs. 2 Z. 7 hat zu lauten

„7. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

der in beruflicher Ausbildung stehenden

Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957,"

2. Im § 4 Abs. 1 Z. 5 hat der Ausdruck „Vorschüler

(Vorschülerinnen) sowie" zu entfallen.

3. § 10 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Pflichtversicherung der Angehörigen

der Orden und Kongregationen der Katholischen

Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen

Diakonie (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. d) beginnt mit dem

Tage der Aufnahme der Versicherungspflichtigen

Tätigkeit."

4. Im § 17 Abs, 5 ist der Ausdruck „120 Beitragsmonate"

durch den Ausdruck „120 Versicherungsmonate"

zu ersetzen.

4 a. § 20 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bundesländer oder Gemeinden können die

Mitglieder der im § 1.76 Abs. 1 Z. 7 genannten

freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände)

beim zuständigen Versicherungsträger über die

nach § 181 a Abs. 2 erster Satz in Betracht kommende

Bemessungsgrundlage hinaus gemäß § 77

Abs. 5 höherversichern. Abs. 1 zweiter Satz gilt

entsprechend."

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 3.

5. § 27 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten

„2. die Umschulungs-, Nachschulungs- und

sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgänge der

Sozialversicherungsträger sowie der Standes- und

Interessenvertretungen, alle diese, soweit sie für

die Dienstnehmer und Dienstgeber in der Land-

und Forstwirtschaft in Betracht kommen."

6. Im § 31 Abs. 3 Z. 14 ist der Ausdruck „Versichertennummern"

durch den Ausdruck „Versicherungsnummern"

zu ersetzen.

7. Im § 44 Abs. 1 Z. 5 ist nach dem Ausdruck

„in der Höhe" der Ausdruck „des 35fachen"

einzufügen.

8. a) § 46 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Vom Bundesminister für soziale Verwaltung

ist nach Anhörung des Hauptverbandes

für den gesamten sachlichen Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes (§ 2) ein einheitliches Lohnstufenschema

zu erlassen, wobei jeweils so viele

Lohnstufen vorzusehen sind, daß die für die

Beitragsbemessung in Betracht kommenden

Arbeitsverdienste erfaßt werden. Der auf den

Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst ist hiebei

von fünf zu fünf Schilling abzustufen."

b) § 46 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) In jeder Lohnstufe gilt als Tageswert der

allgemeinen Beitragsgrundlage der Mittelwert der

durch die Lohnstufe erfaßten Arbeitsverdienste

im Sinne des Abs. 3. An die Stelle des Mittelwertes

tritt

a) in der niedrigsten Lohnstufe der im Abs. 2

genannte Betrag,

b) in der höchsten Lohnstufe der um den im

Abs. 2 genannten Betrag erhöhte Tageswert

der zweithöchsten Lohnstufe."

9. Im § 46 Abs. 2 ist der Ausdruck „von fünf

zu fünf" durch den Ausdruck „von zehn zu

zehn" zu ersetzen.

10. a) § 49 Abs. 3 Z. 12 hat zu lauten

„12. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der

Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene

Dienstnehmer zur Verköstigung am

Arbeitsplatz freiwillig gewährt;".

b) Im § 49 Abs. 3 Z. 13 hat der Ausdruck

„alkoholfreie" zu entfallen.

c) § 49 Abs. 3 Z. 14 hat zu lauten

„14. der Haustrunk im Brauereigewerbe.

Darunter ist jenes Bier zu verstehen, das zum

Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht

wird. Voraussetzung ist, daß der Haustrunk

vom Dienstnehmer nicht verkauft werden

darf und daß er nur in einer solchen Menge

gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt;".

d) § 49 Abs. 3 Z. 18 hat zu lauten

„18. Aufwendungen des Dienstgebers für die

Zukunftssicherung von Dienstnehmern, wenn

diese Aufwendungen für die Gesamtheit oder

eine Mehrzahl von Dienstnehmern getätigt werden

oder dem Betriebsratsfonds zufließen und

für den einzelnen Dienstnehmer 3000 S jährlich

nicht übersteigen;".

e) Der Punkt am Ende des § 49 Abs. 3 Z. 22

ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 23

und 24 sind anzufügen

„23. Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen

Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung

des Dienstnehmers aufgewendet werden;

unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht

Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung;

24. Prämien für Verbesserungsvorschläge im

Betrieb, soweit sie auf Grund lohngestaltender

Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, gewährt

werden."

10 a. Im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a ist der Ausdruck

„durch eines der im § 14 Abs. 1 Z. 1 angeführten

Gesetze" durch den Ausdruck „durch eine der im

§ 14 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 4 angeführten

Vorschriften" zu ersetzen.

11. Im § 52 erster Satz ist der Ausdruck „§ 51

Abs. 1 und 2" durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 1"

zu ersetzen.

12. Im § 59 Abs. 3 ist der Ausdruck „Dienstgebern"

durch den Ausdruck „Beitragsschuldnern"

zu ersetzen.

13. Im § 72 Abs. 2 sind der vierte, fünfte und

sechste Satz durch folgende Sätze zu ersetzen

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1975,

die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der

jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachten

Beträge."

14. a) Im § 73 Abs. 7 hat der Ausdruck „sowie

aus der von dieser Anstalt durchgeführten zusätzlichen

Pensionsversicherung nach § 478" zu

entfallen.

b) Im § 73 Abs. 8 erster Halbsatz ist der Ausdruck

„5 v. H." durch den Ausdruck „57 v. H."

zu ersetzen.

15. a) § 76 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist

für in der Krankenversicherung Weiterversicherte

der Tageswert der Lohnstufe (§ 46

Abs. 4), in welche die um ein Sechstel ihres Betrages

erhöhte Höchstbeitragsgrundlage (§ 45

Abs. 1 lit. a) fällt."

b) Im § 76 Abs. 2 haben der erste und zweite

Satz zu lauten

„Die Weiterversicherung ist unbeschadet Abs. 3

auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach

seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt

erscheint, in einer niedrigeren als der nach

Abs. 1 in Betracht kommenden Lohnstufe, jedoch

nicht unter der Lohnstufe, in die der Betrag von

70 S täglich fällt, zuzulassen. An die Stelle des

Betrages von 70 S tritt ab 1. Jänner eines jeden

Jahres, erstmalig ab 1. Jänner 1975, der Tageswert

der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in die der

unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen

Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte,

im Vorjahr in Geltung gestandene Betrag fällt."

c) § 76 Abs. 4 wird aufgehoben.

16. a) § 76 b Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag

ist

1. in der Krankenversicherung

a) für gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Selbstversicherte

der Tageswert der Lohnstufe

(§ 46 Abs. 4), in welche die um ein Sechstel

ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage

(§ 45 Abs. 1 lit. a) fällt; die Bestimmungen

des § 76 Abs. 2 und 3 sind

entsprechend anzuwenden;

b) für gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 und 5 Selbstversicherte

der Tageswert der Lohnstufe

(§ 46 Abs. 4), in die der für die im § 44

Abs. 6 lit. b genannten Personen als täglicher

Arbeitsverdienst in Betracht

kommende Betrag fällt;

2. für in der Unfallversicherung gemäß § 19

Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers

festgesetzte Betrag, der nicht

niedriger als 43 S täglich und nicht höher als die

Höchstbeitragsgrundlage sein darf; an die Stelle

des Betrages von 43 S tritt ab 1. Jänner eines

jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 i

mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1)

vervielfachte Betrag;

3. für in der Kranken- und Pensionsversicherung

gemäß § 19 a Selbstversicherte der Tageswert

der Lohnstufe, in die das durchschnittliche

Einkommen des Versicherten aus den Beschäftigungen

fällt, die seine Berechtigung zur Selbstversicherung

begründen; dieser Betrag darf nicht

niedriger als der Tageswert der Lohnstufe (§ 46

Abs. 4), in die der für die im § 44 Abs. 6 lit. b

genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst

in Betracht kommende Betrag fällt, und nicht

höher als die Höchstbeitragsgrundlage in der in

Betracht kommenden Versicherung sein."

b) § 76 b Abs. 2 wird aufgehoben.

16 a.

a) § 77 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Beitrag für die Höherversicherung in

der Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 2 beträgt

für jeden Versicherten 16 S im Kalenderjahr. An

die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines

jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1975, der

unter Bedachtnahme auf § 108 i mit dem jeweiligen

Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachte Betrag."

b) Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung

Abs. 6 und hat wie folgt zu lauten

„(6) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind

vom Versicherten selbst, die Beiträge nach Abs. 5

von jener Körperschaft zur Gänze zu tragen, die

den Versicherten zur Höherversicherung angemeldet

hat."

c) Dem § 77 ist ein Abs. 7 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(7) Der Bund leistet für jeden zur Höherversicherung

gemäß § 20 Abs. 2 angemeldeten Versicherten,

für den in einem Kalenderjahr ein Beitrag

nach Abs. 5 entrichtet wurde, einen Beitrag

im gleichen Ausmaß. Dieser Beitrag ist nach dem

Ablauf des betreffenden Kalenderjahres dem zuständigen

Versicherungsträger zu überweisen."

17. Im § 98 a Abs. 4 zweiter Satz ist der

Betrag von 1200 S durch den Betrag von 1665 S

zu ersetzen.

18. § 108 a hat zu lauten

„R i c h t z a h 1

§ 108 a. (1) Für jedes Kalenderjahr ist eine

Richtzahl zu ermitteln, welche durch Teilung

der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Ausgangszeitraumes

durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage

des Vergleichszeitraumes gebildet

wird. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des

Vergleichszeitraumes ist aus den durchschnittlichen

Beitragsgrundlagen an den Zählungstagen

(Abs. 2) im Juli des drittvorangegangenen

Kalenderjahres und im Jänner des zweitvorangegangenen

Kalenderjahres unter Bedachtnahme

auf die Vorschriften der Abs. 2, 3 und 5

zu errechnen. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage

des Ausgangszeitraumes ist aus den

durchschnittlichen Beitragsgrundlagen an den

Zählungstagen (Abs. 2) im Juli des zweitvorangegangenen

Kalenderjahres und im Jänner des

vorangegangenen Kalenderjahres unter Bedachtnahme

auf die Vorschriften der Abs. 2, 4 und 5

zu errechnen. Die Richtzahl ist auf drei Dezimalstellen

zu runden. Der Bundesminister für soziale

Verwaltung hat die Richtzahl für jedes Kalenderjahr

gleichzeitig mit der Verlautbarung des Gutachtens

des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung

(§ 108 e) kundzumachen.

(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage

an einem Zählungstag sind die

Pflichtversicherten, für die gemäß § 44 Abs. 1

eine allgemeine Beitragsgrundlage vorgesehen ist,

am vorletzten Donnerstag der Monate Jänner

und Juli eines jeden Jahres (Zählungstage) in die

Lohnstufen (§ 46 Abs. 2 bis 5) einzureihen. Maßgebend

für die Einreihung ist die allgemeine

Beitragsgrundlage am Zählungstage. Arbeitsunfähig

Erkrankte, deren Beschäftigungsverhältnis

nicht gelöst ist, sind hiebei den Pflichtversicherten

mit der Maßgabe gleichzuhalten, daß für

ihre Einreihung die letzte allgemeine Beitragsgrundlage

vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit

heranzuziehen ist.

(3) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage

an den Zählungstagen des Vergleichszeitraumes

(Abs. 1) ist die Zahl der an

dem jeweiligen Zählungstag in jeder Lohnstufe

eingereihten Personen mit dem Tageswert (§ 46

Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. Dabei

bleiben jeweils die Lohnstufen außer Betracht,

in die Versicherte eingereiht wurden, deren allgemeine

Beitragsgrundlage den Betrag des am

Zählungstag in Geltung gestandenen Richtsatzes

für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung

(§ 293 Abs. 1 lit. a bb) nicht übersteigt.

(4) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage

an den Zählungstagen des Ausgangszeitraumes

(Abs. 1) ist für jeden Zählungstag

ein unterer und ein oberer Grenzbetrag zu

bilden. Unterer Grenzbetrag für den Zählungstag

ist die mit der um 0•5 erhöhten halben Richtzahl

des Jahres, in dem der Zählungstag liegt, vervielfachte

untere Grenze der niedrigsten an dem ein

Jahr zurückliegenden Zählungstag nach Abs. 3

heranzuziehenden Lohnstufe. Oberer Grenzbetrag

für den Zählungstag ist der mit der um

0•5 erhöhten halben Richtzahl des Jahres, in dem

der Zählungstag liegt, vervielfachte Meßbetrag

(§ 108 b Abs. 2) des dem Zählungstag vorangegangenen

Kalenderjahres. Die Zahl der an

dem jeweiligen Zählungstag in jeder Lohnstufe

eingereihten Personen ist mit dem Tageswert

(§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen.

Dabei ist als unterste Lohnstufe der Bereich

zwischen dem unteren Grenzbetrag und der

nächsthöheren Lohnstufengrenze anzunehmen

und der Mittelwert aus dem unteren Grenzbetrag

und der nächsthöheren Lohnstufengrenze

zu bilden. Die Zahl der in die unterste Lohnstufe

eingereihten Personen ist entsprechend der Verkürzung

des Lohnstufenbereiches zu vermindern

und die so verminderte Zahl mit dem Mittelwert

an Stelle des Tageswertes der Lohnstufe zu vervielfachen.

Als oberste Lohnstufe gilt die Lohnstufe,

in die der obere Grenzbetrag fällt. Die

Zahl aller in diese oder in eine höhere Lohnstufe

eingereihten Personen ist für die Bildung der

durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Zählungstages

mit dem oberen Grenzbetrag zu vervielfachen.

(5) Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des

Vergleichs- bzw. Ausgangszeitraumes ist der Betrag,

der sich aus der Summe der nach Abs. 3

bzw. unter Bedachtnahme auf die Sonderregelungen

für die unterste und für die oberste

Lohnstufe nach Abs. 4 errechneten Beträge für

beide Zählungstage und für alle Lohnstufen, geteilt

durch die Summe der an den beiden Zählungstagen

in diese Lohnstufen eingereihten Personen,

ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage

ist auf Groschen zu runden."

19. Im § 108 b Abs. 3 ist der Betrag von

5 S durch den Betrag von 10 S zu ersetzen.

20. Im § 108 e Abs. 10 ist der Ausdruck

„31. Mai" durch den Ausdruck „30. September"

zu ersetzen.

21. Im § 108 f Abs. 3 letzter Satz ist der Ausdruck

„10. Juli" durch den Ausdruck „15. Oktober"

zu ersetzen.

22. § 108 g Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden

Jahres sind die Renten aus der Unfallversicherung

mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen; soweit

Renten nicht nach festen Beträgen bemessen

sind, gilt dies jedoch nur dann, wenn der Versicherungsfall

vor dem 1. Jänner des vorangegangenen

Jahres eingetreten ist, und zwar mit der

Maßgabe, daß die erstmalige Anpassung, sofern

der Versicherungsfall im zweiten Halbjahr eingetreten

ist, mit dem um 0•5 erhöhten halben

Anpassungsfaktor vorzunehmen ist."

23. a) § 108 h Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden

Jahres sind

a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung,

mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, für

die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem

1. Jänner dieses Jahres liegt,

b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der

Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1. Jänner dieses

Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der

Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene

am Todestag Anspruch hatte,

mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen."

b) Im § 108 h Abs. 4 hat der letzte Satz zu

entfallen.

c) § 108 h Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung

des § 267."

24. Im § 108 i erster Satz ist der Ausdruck

„der im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandene

Betrag" durch den Ausdruck „der am

31. Dezember des vorangegangenen Jahres in

Geltung gestandene Betrag" zu ersetzen.

25. Im § 109 erster Satz ist der Ausdruck

„ihre Verbände" durch den Ausdruck „der

Hauptverband" zu ersetzen.

26. Im § 135 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck

„logopädisch-phoniatrische Behandlung"

durch den Avisdruck „logopädisch-phoniatrisch-

audiometrische Behandlung" und der Ausdruck

„logopädisch-phoniatrischen Dienstes" durch den

Ausdruck „logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen

Dienstes" zu ersetzen.

27. Im § 144 Abs. 4 ist der Punkt am Schluß

des Abs. 4 durch einen Beistrich zu ersetzen.

Folgender Ausdruck ist anzufügen: „oder in einer

Sonderheilanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation

von Versicherten dient."

28. Im § 158 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 117

2. 3" durch den Ausdruck „§ 117 Z. 4" zu

ersetzen.

29. Im § 181 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 76

Abs. 1 Z. 3" durch den Ausdruck „§ 76 b Abs. 1

Z. 2" zu ersetzen.

29 a. Dem § 181 a Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Wenn der Versicherungsfall in Ausübung der

den Mitgliedern der im § 176 Abs. 1 Z. 7 genannten

freiwilligen Feuerwehren obliegenden Pflichten

eingetreten ist, ist bei Bestehen einer Höherversicherung

nach § 20 Abs. 2 der Summe der jeweils

in Betracht kommenden Bemessungsgrundlagen

nach den §§ 178 bis 181 der sich nach § 181

Abs. 1 erster Satz jeweils ergebende Betrag unter

Bedachtnahme auf § 178 Abs. 2 hinzuzurechnen."

30. Im § 215 a Abs. 4 ist der Ausdruck „§ 2

des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.

Nr. 268," durch den Ausdruck „§ 2 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440," zu

ersetzen.

31. § 218 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Den Kindern (§ 252) des Versicherten,

dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine

Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine

Waisenrente. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres

wird die Waisenrente nur auf besonderen

Antrag gewährt."

32. § 238 Abs. 2 erster Halbsatz hat zu lauten

„Für die Ermittlung der Bemessungszeit

kommen die letzten 60 anrechenbaren Versicherungsmonate

aus allen Zweigen der Pensionsversicherung

in Betracht, die vor dem Kalenderjahr

liegen, in das der Bemessungszeitpunkt

fällt;".

33. Im § 239 Abs. 2 Z. 1 erster Halbsatz ist

der Ausdruck „Monatserste" durch den Ausdruck

„1. Jänner" zu ersetzen.

34. § 241 a hat zu lauten

„Bemessungsgrundlage für die

erhöhte Alterspension (Knappschaftsalterspension)

§ 241 a. Hat der Versicherte einen Anspruch

auf die erhöhte Alterspension gemäß § 261 b

oder auf die erhöhte Knappschaftsalterspension

gemäß § 284 b erworben, so gebühren, wenn es

für ihn günstiger ist, der Grundbetrag, die auf

die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes

entfallenden Steigerungsbeträge und der Leistungszuschlag

von der Bemessungsgrundlage, die

sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den

am Stichtag der erhöhten Alterspension (Knappschaftsalterspension)

in Geltung gestandenen

Rechtsvorschriften ergeben hätte."

35. § 254 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren

Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten

für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden

worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere

Ehegatte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen

Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen

Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer

vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen

vertraglichen Verpflichtung zu leisten

hatte."

36. § 261 b Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anspruch auf die erhöhte Alterspension

hat der Versicherte, der die Alterspension gemäß

§ 253 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters

in Anspruch nimmt, wenn er die allgemeinen

Voraussetzungen für den Anspruch

(§ 235) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension

in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften

erfüllt hat und keine Alterspension nach

§ 253 Abs. 2 bezieht. Die Erhöhung beträgt

für je weitere zwölf Versicherungsmonate des

Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr .... 2 v. H.,

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H.,

vom 71. Lebensjahr an 5 v. H.

der Alterspension gemäß § 253, die nach den

am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung

gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn

des Pensionsaufschubes gebührt hätte."

37. a) § 264 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl.

Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, und vom Bund, den Ländern

oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung

des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung)

gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);".

b) Im § 264 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß

der lit. h durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als lit. i ist anzufügen

„i) Leistungen auf Grund der Bestimmungen

des Teiles I des österreichisch-deutschen

Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl.

Nr. 283/1962."

38. Im § 265 Abs. 4 ist der Ausdruck „§ 2

des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.

Nr. 268" durch den Ausdruck „§ 2 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440," zu

ersetzen.

39. Im § 267 erster Halbsatz ist der Ausdruck

„Invaliditätspension" durch den Ausdruck

„Invaliditäts(Alters)pension" zu ersetzen.

40. § 271 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren

Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten

für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden

worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere

Ehegatte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen

Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen

Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder

einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe

eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu

leisten hatte."

41. Dem § 279 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren

Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten

für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden

worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere

Ehegatte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen

Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen

Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer

vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen

vertraglichen Verpflichtung zu leisten

hatte."

42. § 284 b Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anspruch auf die erhöhte Knappschaftsalterspension

hat der Versicherte, der die Knappschaftsalterspension

gemäß § 276 Abs. 1 erst

nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch

nimmt, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen

für den Anspruch (§ 235) nach den am Stichtag

der erhöhten Knappschaftsalterspension in Geltung

gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat

und keine Knappschaftsalterspension gemäß § 276

Abs. 2 bezieht. Die Erhöhung beträgt für je

weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr .... 2 v. H.,

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H.,

vom 71. Lebensjahr an 5 v. H.

der Knappschaftsalterspension gemäß § 276, die

nach den am Stichtag der erhöhten Knappschaftsalterspension

in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften

mit Beginn des Pensionsaufschubes

gebührt hätte."

43. § 292 Abs. 4 lit. a hat zu lauten

„a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl.

Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, und vom Bund, den Ländern

oder Gemeinden zur Erleichterung der

Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung)

gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);".

44. a) § 293 Abs. 1 hat zu lauten

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich ab

1. Jänner 1974 um 216 S, ab 1. Juli 1974

um 222 S für jedes Kind (§ 252), dessen

Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach

verwaiste Kinder bis zur Vollendung

des 24. Lebensjahres nicht erreicht."

b) Im § 293 Abs. 2 ist der Ausdruck „erstmals

ab 1. Jänner 1974," durch den Ausdruck

„erstmals ab 1. Jänner 1975," zu

ersetzen.

45. Im § 338 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck

„ihrer Verbände" durch den Ausdruck

„(des Hauptverbandes)" zu ersetzen.

46. a) Im § 360 Abs. 1 erster Satz ist der

Ausdruck „ihrer Verbände" durch den Ausdruck

„des Hauptverbandes" zu ersetzen.

b) Im § 360 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck

„(Verbände)" durch den Ausdruck „(der

Hauptverband)" zu ersetzen.

47. § 396 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Eine Partei, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

nicht an dem Ort hat, an dem sich der Sitz des

Schiedsgerichtes befindet, kann den Antrag auf

Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung

eines Vertreters zur Verfahrenshilfe bei dem

Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthaltes

zu Protokoll erklären."

48. § 401 erster Satz hat zu lauten

„Beschlüsse des Schiedsgerichtes, durch welche

die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen

Verfahrens über die Klage verweigert

wurde, ferner Beschlüsse, durch welche der Antrag

auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen,

die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt

oder entzogen wurde, können mit Rekurs angefochten

werden."

49. § 433 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„Für jedes der unter lit. a und c bezeichneten

Mitglieder des Vorstandes ist aus der Mitte der

Hauptversammlung, für jedes der unter lit. b

bezeichneten Mitglieder des Vorstandes ist aus

der Mitte der in Betracht kommenden Ausschüsse

ein Stellvertreter zu wählen; der Stellvertreter

hat im Falle der zeitweiligen Verhinderung

des Mitgliedes Sitz und Stimme im Vorstand."

50. Im § 444 Abs. 6 ist der Ausdruck „binnen

drei Monaten" durch den Ausdruck „binnen vier

Monaten" zu ersetzen.

51. § 447 c Abs. 4 dritter Satz hat zu entfallen.

52. Im § 455 Abs. 1 ist der Ausdruck „binnen

zwei Monaten" durch den Ausdruck „binnen

vier Monaten" zu ersetzen.

53. § 472 a Abs. 2 dritter Satz hat zu entfallen.

54. Dem § 474 Abs. 1 ist folgender Satz

anzufügen

„Der Beitragssatz in der Krankenversicherung

für Weiter- und Selbstversicherte mit Ausnahme

der Selbstversicherten nach § 19 a beträgt

57 v. H. der Beitragsgrundlage."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Auf die Renten aus der Unfallversicherung,

soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen

sind und bei denen der Versicherungsfall im

Jahre 1971 eingetreten ist, sind am 1. Jänner

1974 die Bestimmungen des § 108 g des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 22 mit der Maßgabe anzuwenden,

daß der Anpassungsfaktor einheitlich

1,104 beträgt.

(2) Die Renten aus der Unfallversicherung,

soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen

sind und bei denen der Versicherungsfall vor

dem 1. Jänner 1972 eingetreten ist, sind unbeschadet

der nach Abs. 1 bzw. nach § 108 g des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmenden

Anpassung mit Wirksamkeit ab

1. Juli 1974 und ab 1. Juli 1975 jeweils mit

dem 1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung

ist die Rente zugrunde zu legen, auf

die nach den am 30. Juni 1974 bzw. am 30. Juni

1975 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch

besteht, wobei im übrigen § 108 g des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend

anzuwenden ist.

(3) Die Pensionen aus der Pensionsversicherung,

bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973

liegt, sind unbeschadet der nach § 108 h des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmenden

Anpassung mit Wirksamkeit ab

1. Juli 1974 und ab 1. Juli 1975 jeweils mit

dem 1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung

ist die Pension zugrunde zu legen, auf

die nach den am 30. Juni 1974 bzw. am 30. Juni

1975 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch

besteht, wobei im übrigen § 108 h des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend

mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß

allenfalls gebührende Kinderzuschüsse, soweit sie

nicht in der Höhe des Mindestbetrages gewährt

werden, ebenfalls jeweils mit dem 1,030fachen

zu vervielfachen sind. Die Vervielfachung erstreckt

sich im gleichen Verhältnis auf alle

Pensionsbestandteile.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 sind entsprechend

auch auf die Hinterbliebenenpensionen

anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem

31. Dezember 1972 liegt und die von Pensionen

bemessen wurden, auf die Abs. 3 angewendet

wurde bzw. anzuwenden gewesen wäre.

(5) Die Pensionen aus der Pensionsversicherung,

bei denen der Stichtag im Jahre 1973 liegt und

auf die nicht bereits Abs. 4 anzuwenden ist,

sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 mit

dem 1,075fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung

ist die Pension zugrunde zu legen, auf

die nach den am 31. Dezember 1973 in Geltung

stehenden Vorschriften Anspruch besteht, wobei

im übrigen § 108 h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend mit der Maßgabe

anzuwenden ist, daß allenfalls gebührende

Kinderzuschüsse, soweit sie nicht in der Höhe

des Mindestbetrages gewährt werden, ebenfalls

mit dem 1,075fachen zu vervielfachen sind. Die

Vervielfachung erstreckt sich im gleichen Verhältnis

auf alle Pensionsbestandteile.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 sind entsprechend

auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden,

bei denen der Stichtag am 1. Jänner

1974 liegt und die von Pensionen bemessen

wurden, auf die Abs. 5 anzuwenden gewesen

wäre.

(7) Der Betrag nach § 522 k Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes erhöht sich

ab 1. Juli 1974 auf 714 S. Der am 30. Juni 1975

nach § 522 k Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in Geltung stehende Betrag

ist mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1975 mit dem

1,030fachen zu vervielfachen.

(8) Die Beträge der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

nach § 293 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes sind unbeschadet der

nach § 293 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

vorzunehmenden Anpassung

mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1975 mit dem

1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung

sind die Beträge zugrunde zu legen, die am

30. Juni 1975 in Geltung stehen. Die vervielfachten

Beträge sind auf volle Schillinge zu

runden. Die sich hienach ergebenden Beträge

sind durch Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung festzustellen.

(9) Die auf Grund der Bestimmungen des

Abs. 8 bzw. des Art. I Z. 43 und 44 gebührende

Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

(10) Die sich aus den Abs. 1 bis 7 ergebenden

Leistungserhöhungen gelten nicht als Änderung

des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des

Art. VI Abs. 31 der 29. Novelle zum ASVG,

BGBl. Nr. 31/1973.

(11) Bei der Anwendung des § 108 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 18 ist

a) für die Ermittlung der Richtzahl für 1975

die Richtzahl für 1974 mit 1,114,

b) für die Ermittlung der Richtzahl für 1976

die Richtzahl für 1974 mit 1,114 und der

Meßbetrag für 1974 mit 350•60 S,

c) für die Ermittlung der Richtzahl für 1977

der Meßbetrag für 1974 mit 350•60 S

anzunehmen.

(12) Bei der Festsetzung des Meßbetrages für

1975 ist als letzter Meßbetrag im Sinne des

§ 108 b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

der Betrag von 350•60 S anzunehmen.

(13) Soweit für die Berechnung der Richtzahl

die Einreihung der Versicherten in Lohnstufen

am Zählungstag des Monates Jänner 1975 in

Betracht kommt, ist dieser Einreihung ein Lohnstufenschema

zugrunde zu legen, das nach den

Vorschriften des § 46 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der vor dem Beginn

des Beitragszeitraumes Jänner 1975 in Geltung

gestandenen Fassung bis zur tatsächlichen Höchstbeitragsgrundlage

des Beitragszeitraumes Jänner

1975 erstellt wurde.

(14) Die Bestimmungen des § 238 und des

§ 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 32 und Z. 33 sind

nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen

der Stichtag nach dem 31. Dezember 1973 liegt.

(15) § 264 Abs. 3 lit. i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 37 lit. b ist für die Zeit vom 1. Juli 1971

bis 31. Dezember 1973 nur auf besonderen

Antrag der (des) Anspruchsberechtigten anzuwenden.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Für das Jahr 1974 betragen die Richtzahl

(§ 108 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

und der Anpassungsfaktor (§ 108 f des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) je 1,104.

(2) Die Grundlage für die aus den Bestimmungen

der Art. VII und VIII der 29. Novelle

zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, sich ergebenden

bücherlichen Eintragungen bildet eine vom Bundesminister

für soziale Verwaltung über den

Rechtsübergang ausgestellte Bestätigung.

(3) § 531 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gilt auch für jene Fälle, in denen der

aus dem pensions(renten)versicherungsfreien

Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)

genuß Ausgeschiedene nach dem Notarversicherungsgesetz

1938 pensionsversichert worden

ist.

(4) Im Art. VI Abs. 41 der 29. Novelle zum

ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, ist der Ausdruck

„Art. V Z. 51 und 52" durch den Ausdruck

„Art. V Z. 50 und 51" zu ersetzen.

(5) Art. XVI Abs. 2 lit. g der 29. Novelle

zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, wird aufgehoben.

(6) Dem Art. XVI der 29. Novelle zum ASVG,

BGBl. Nr. 31/1973, ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 32 treten

mit einem durch Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung zu bestimmenden

Zeitpunkt in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist mit

dem Beginn des Beitragsjahres als gegeben anzusehen,

in dem nach der vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung dem Beirat für die

Renten- und Pensionsanpassung gemäß § 108 e

Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

vorzulegenden Berechnung über die voraussichtliche

Gebarung der Träger der Pensionsversicherung

der Aufwand der Pensionsversicherungsanstalt

der Angestellten — ausgenommen

die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und

die Wohnungsbeihilfen — die Einnahmen —

ausgenommen den Bundesbeitrag, die Ersätze für

Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen —

übersteigen wird."

Artikel IV

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960,

119/1961, 17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/1963,

35/1964, 335/1965, 261/1967, 9/1968, 30/1969,

3/1971, 124/1973 und 642/1973 wird abgeändert

wie folgt

„Die Lohnklassentabelle (§ 21 Abs. 3) hat ab

Lohnklasse 38 wie folgt zu lauten

Artikel V

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1974 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Juli 1971 die

Bestimmungen des Art. I Z. 37 lit. b;

b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1972 die

Bestimmungen des Art. III Abs. 3;

c) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1973 die

Bestimmungen des Art. I Z. 28, 30, 35,

38 bis 41 und des Art. III Abs. 4 bis 6;

d) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1974 die Bestimmungen des Art. I

Z. 8 und 10 bis 12;

e) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1975 die Bestimmungen des Art. I

Z.9;

f) mit dem 1. Jänner 1975 die Bestimmungen

des Art. I Z. 18, 19 und 23.

Artikel VI

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 396

und 401 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 47 und 48 der Bundesminister für Justiz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung;

b) hinsichtlich der Bestimmung des Art. III

Abs. 2 der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz;

c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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