23. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl. Nr.10/
1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl. Nr. 116/1971,
BGBl. Nr. 229/1971 und BGBl. Nr. 284/1972
wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 6 hat der letzte Halbsatz zu
lauten
„in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten
des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend,
wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem
Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe
für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es
sich um ein erheblich behindertes Kind handelt,
der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes
Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht."
2. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Familienbeihilfe beträgt
für ein Kind monatlich 260 S,
für zwei Kinder monatlich 580 S,
für drei Kinder monatlich 1035 S,
für vier Kinder monatlich 1385 S,
für jedes weitere Kind monatlich je 380 S
mehr."
3. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)
beträgt monatlich 260 S."
4. Dem § 8 werden folgende Absätze angefügt
„(4) Für jedes Kind, das erheblich behindert
ist, erhöht sich die Familienbeihilfe um monatlich
je 260 S.
(5) Als erheblich behindert gelten Kinder,
a) deren körperliche oder geistige Entwicklung
infolge eines Leidens oder Gebrechens so
beeinträchtigt ist, daß sie im vorschulpflichtigen
Alter voraussichtlich dauernd einer
besonderen Pflege oder eines besonderen
Unterhaltsaufwandes bedürfen,
b) deren Schulbildung im schulpflichtigen Alter
infolge eines Leidens oder Gebrechens
voraussichtlich dauernd und wesentlich beeinträchtigt
ist oder die überhaupt schulunfähig
sind,
c) deren Berufsausbildung infolge eines Leidens
oder Gebrechens voraussichtlich dauernd
und wesentlich beeinträchtigt ist,
d) die infolge eines Leidens oder Gebrechens
voraussichtlich dauernd nicht fähig sind,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
(6) Die erhebliche Behinderung ist durch ein
amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Einem amtsärztlichen
Zeugnis ist eine entsprechende Bestätigung
einer inländischen Universitätsklinik oder
einer inländischen Krankenanstalt sowie eine entsprechende
Bestätigung des Schularztes gleichzusetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für
Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe
haben."
5. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird nur auf
Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe
für ein erheblich behindertes Kind (§ 8
Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des
Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch
auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des
Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung
wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Für Zeiträume, die weiter als drei Jahre,
gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung,
zurückliegen, ist Familienbeihilfe nicht
zu gewähren. Die erhöhte Familienbeihilfe für
ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) wird
frühestens vom Beginn des Monats gewährt, in
dem die Erhöhung für dieses Kind erstmals beantragt
wird.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe
nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, bedürfen zur Geltendmachung des
Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur
Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Gleiches
gilt für Personen, die beschränkt entmündigt
sind."
6. Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Die gemäß § 8 Abs. 4 für ein erheblich behindertes
Kind gewährte Erhöhung ist bei der
Teilung auszuscheiden und zur Gänze der Person
auszuzahlen, der die Familienbeihilfe für dieses
Kind auszuzahlen ist."
7. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe
für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4)
ist ausschließlich vom Finanzamt zu bescheinigen."
8. Im § 20 Abs. 2 hat die lit. d zu lauten
„d) die Zahl der Kinder, für die nach den Eintragungen
auf der Familienbeihilfenkarte
jeweils Familienbeihilfe auszuzahlen ist,
und die Zahl der Kinder, für die erhöhte
Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4) auszuzahlen
ist, und"
9. § 30 e Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„§ 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird
wie folgt geändert
1. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Familienbeihilfe beträgt
für ein Kind monatlich 270 S,
für zwei Kinder monatlich 600 S,
für drei Kinder monatlich 1065 S,
für vier Kinder monatlich 1425 S,
für jedes weitere Kind monatlich je 390 S
mehr."
2. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)
beträgt monatlich 270 S."
3. Im § 8 Abs. 4 wird der Betrag „260 S"
durch „270 S" ersetzt.
Artikel III
(1) Art. I dieses Bundesgesetzes tritt am
1. Jänner 1973 in Kraft. Die erhöhte Familienbeihilfe
für ein erheblich behindertes Kind wird
ab 1. Jänner 1973 gewährt, wenn der Antrag auf
Erhöhung bis spätestens 31. Dezember 1973 eingebracht
wird und die übrigen Voraussetzungen
zum 1. Jänner 1973 erfüllt sind.
(2) Art. II dieses Bundesgesetzes tritt am
1. Juli 1973 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.