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23_1973 AT

23. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl. Nr.10/

1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl. Nr. 116/1971,

BGBl. Nr. 229/1971 und BGBl. Nr. 284/1972

wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 6 hat der letzte Halbsatz zu

lauten

„in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten

des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend,

wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem

Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe

für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es

sich um ein erheblich behindertes Kind handelt,

der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes

Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht."

2. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Familienbeihilfe beträgt

für ein Kind monatlich 260 S,

für zwei Kinder monatlich 580 S,

für drei Kinder monatlich 1035 S,

für vier Kinder monatlich 1385 S,

für jedes weitere Kind monatlich je 380 S

mehr."

3. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)

beträgt monatlich 260 S."

4. Dem § 8 werden folgende Absätze angefügt

„(4) Für jedes Kind, das erheblich behindert

ist, erhöht sich die Familienbeihilfe um monatlich

je 260 S.

(5) Als erheblich behindert gelten Kinder,

a) deren körperliche oder geistige Entwicklung

infolge eines Leidens oder Gebrechens so

beeinträchtigt ist, daß sie im vorschulpflichtigen

Alter voraussichtlich dauernd einer

besonderen Pflege oder eines besonderen

Unterhaltsaufwandes bedürfen,

b) deren Schulbildung im schulpflichtigen Alter

infolge eines Leidens oder Gebrechens

voraussichtlich dauernd und wesentlich beeinträchtigt

ist oder die überhaupt schulunfähig

sind,

c) deren Berufsausbildung infolge eines Leidens

oder Gebrechens voraussichtlich dauernd

und wesentlich beeinträchtigt ist,

d) die infolge eines Leidens oder Gebrechens

voraussichtlich dauernd nicht fähig sind,

sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

(6) Die erhebliche Behinderung ist durch ein

amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Einem amtsärztlichen

Zeugnis ist eine entsprechende Bestätigung

einer inländischen Universitätsklinik oder

einer inländischen Krankenanstalt sowie eine entsprechende

Bestätigung des Schularztes gleichzusetzen.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für

Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe

haben."

5. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird nur auf

Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe

für ein erheblich behindertes Kind (§ 8

Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des

Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen

für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch

auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des

Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung

wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Für Zeiträume, die weiter als drei Jahre,

gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung,

zurückliegen, ist Familienbeihilfe nicht

zu gewähren. Die erhöhte Familienbeihilfe für

ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) wird

frühestens vom Beginn des Monats gewährt, in

dem die Erhöhung für dieses Kind erstmals beantragt

wird.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe

nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet

haben, bedürfen zur Geltendmachung des

Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur

Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Gleiches

gilt für Personen, die beschränkt entmündigt

sind."

6. Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Die gemäß § 8 Abs. 4 für ein erheblich behindertes

Kind gewährte Erhöhung ist bei der

Teilung auszuscheiden und zur Gänze der Person

auszuzahlen, der die Familienbeihilfe für dieses

Kind auszuzahlen ist."

7. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe

für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4)

ist ausschließlich vom Finanzamt zu bescheinigen."

8. Im § 20 Abs. 2 hat die lit. d zu lauten

„d) die Zahl der Kinder, für die nach den Eintragungen

auf der Familienbeihilfenkarte

jeweils Familienbeihilfe auszuzahlen ist,

und die Zahl der Kinder, für die erhöhte

Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4) auszuzahlen

ist, und"

9. § 30 e Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„§ 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird

wie folgt geändert

1. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Familienbeihilfe beträgt

für ein Kind monatlich 270 S,

für zwei Kinder monatlich 600 S,

für drei Kinder monatlich 1065 S,

für vier Kinder monatlich 1425 S,

für jedes weitere Kind monatlich je 390 S

mehr."

2. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)

beträgt monatlich 270 S."

3. Im § 8 Abs. 4 wird der Betrag „260 S"

durch „270 S" ersetzt.

Artikel III

(1) Art. I dieses Bundesgesetzes tritt am

1. Jänner 1973 in Kraft. Die erhöhte Familienbeihilfe

für ein erheblich behindertes Kind wird

ab 1. Jänner 1973 gewährt, wenn der Antrag auf

Erhöhung bis spätestens 31. Dezember 1973 eingebracht

wird und die übrigen Voraussetzungen

zum 1. Jänner 1973 erfüllt sind.

(2) Art. II dieses Bundesgesetzes tritt am

1. Juli 1973 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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