23. Verordnung: Zulassung von Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 115, über Maßnahmen
zum Schutze des Waldes anläßlich der
Ein- und Durchfuhr von Holz wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen sowie für
Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
I.
Als weitere Eintrittstellen für die Ein- und
Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde werden zugelassen
Burgenland
a) Im Eisenbahnverkehr: Gegenüber
Sopron—Raaber Bahnhof Ungarn
b) Im Straßenverkehr
Heiligenkreuz Ungarn
Salzburg
Im Straßenverkehr
Oberndorf Bundesrepublik
Deutschland
Tirol
a) Im Eisenbahnverkehr
Scharnitz Bundesrepublik
Deutschland
b) Im Straßenverkehr
Wildbichl Bundesrepublik
Deutschland.
II.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die Verordnungen des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft vom 9. Mai 1962,
BGBl. Nr. 136, und vom 25. Mai 1963, BGBl.
Nr. 130, außer Kraft.