Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
23_1970 AT

23. Verordnung: Zulassung von Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Verordnung: Zulassung von Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 115, über Maßnahmen

zum Schutze des Waldes anläßlich der

Ein- und Durchfuhr von Holz wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen sowie für

Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

I.

Als weitere Eintrittstellen für die Ein- und

Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde werden zugelassen

Burgenland

a) Im Eisenbahnverkehr: Gegenüber

Sopron—Raaber Bahnhof Ungarn

b) Im Straßenverkehr

Heiligenkreuz Ungarn

Salzburg

Im Straßenverkehr

Oberndorf Bundesrepublik

Deutschland

Tirol

a) Im Eisenbahnverkehr

Scharnitz Bundesrepublik

Deutschland

b) Im Straßenverkehr

Wildbichl Bundesrepublik

Deutschland.

II.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

die Verordnungen des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft vom 9. Mai 1962,

BGBl. Nr. 136, und vom 25. Mai 1963, BGBl.

Nr. 130, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →