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23_1969 AT

23. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1956, BGBl.

Nr. 153, über den sozialversicherungsrechtlichen

Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen

in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 297/1960, BGBl. Nr. 325/1963, BGBl.

Nr. 170/1966 und BGBl. Nr. 116/1968 wird abgeändert

wie folgt

Nach Art. IV ist ein Art. IV a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Artikel IV a

Bestimmungen für die Teilnahme

an Inspektionen und Instruktionen

§ 7 a. In Anwendung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes steht der Leistung des ordentlichen

oder außerordentlichen Präsenzdienstes die

Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen

gemäß § 33 a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, gleich."

Artikel II

Wirksamkeitsbeginn

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1969

in Wirksamkeit.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung betraut.

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