23. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Volksrepublik Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs auf der Straße
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Finanzen der
Republik Österreich
und
das Ministerium für Verkehrswesen der Volksrepublik
Bulgarien
haben, von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden
Personen- und Güterverkehr
auf der Straße zwischen Österreich und Bulgarien
zu erleichtern, durch ihre Bevollmächtigten folgendes
vereinbart
Artikel 1
(1) Bulgarischen Kraftfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden
Personenverkehr eingesetzt
sind, wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
eingeräumt, wenn der Aufenthalt
des Kraftfahrzeuges auf österreichischem
Gebiet ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht
überschreitet.
Weiters sind bulgarische Unternehmer, die im
grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße
mit in Bulgarien zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeugen Personenbeförderungen gegen
Entgelt durchführen, in Österreich von der Beförderungssteuer
befreit.
(2) Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden
Verkehr Personenbeförderungen
auf der Straße durchführen, sind in Bulgarien
von der Entrichtung der Straßengebühren
befreit.
Artikel 2
(1) Bulgarische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden
Verkehr auf der Straße Beförderungen
von Gütern mit in Bulgarien zum Verkehr
zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten
in Österreich die Beförderungssteuer für
jede Fahrt nach folgenden Steuersätzen
(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt
die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle
bis zu dem von ihr am weitesten entfernten
Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf
Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.
(3) Der Begriff „Tonnenkilometer" bedeutet
die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht
auf der Strecke von einem Kilometer. Bruchteile
von Tonnen und von Kilometern sind auf volle
Tonnen und Kilometer aufzurunden.
(4) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne
Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine
Beförderungssteuer erhoben.
Artikel 3
(1) Österreichische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden
Verkehr auf der Straße Beförderungen
von Gütern mit in Österreich zum
Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen,
entrichten in Bulgarien für Lastkraftwagen
mit oder ohne Anhänger die Straßengebühr
nach folgenden Sätzen
(2) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne
Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine
Straßengebühr erhoben.
(3) Die in Absatz 1 angeführten Straßengebühren
werden bei einem nicht unterbrochenen Aufenthalt
auf bulgarischem Gebiet ohne Rücksicht
auf die Aufenthaltsdauer nur einmal erhoben.
Artikel 4
(1) Das Übereinkommen tritt am 1. Jänner
1968 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit
wirksam.
(2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil
jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist gekündigt werden;
in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem
Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.
(3) Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens
können das Bundesministerium für
Finanzen der Republik Österreich und das Ministerium
für Verkehrswesen der Volksrepublik
Bulgarien unmittelbar miteinander in Verbindung
treten.
GESCHEHEN in Sofia, am 27. Oktober 1967
in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und
bulgarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für das Bundesministerium für Finanzen der
Republik Österreich
Hammerschmidt m. p.
Für das Ministerium für Verkehrswesen der
Volksrepublik Bulgarien
K. Gantschew m. p.