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23_1968 AT

23. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Volksrepublik Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs auf der Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Volksrepublik Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs auf der Straße

Das Bundesministerium für Finanzen der

Republik Österreich

und

das Ministerium für Verkehrswesen der Volksrepublik

Bulgarien

haben, von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden

Personen- und Güterverkehr

auf der Straße zwischen Österreich und Bulgarien

zu erleichtern, durch ihre Bevollmächtigten folgendes

vereinbart

Artikel 1

(1) Bulgarischen Kraftfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden

Personenverkehr eingesetzt

sind, wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

eingeräumt, wenn der Aufenthalt

des Kraftfahrzeuges auf österreichischem

Gebiet ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht

überschreitet.

Weiters sind bulgarische Unternehmer, die im

grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße

mit in Bulgarien zum Verkehr zugelassenen

Kraftfahrzeugen Personenbeförderungen gegen

Entgelt durchführen, in Österreich von der Beförderungssteuer

befreit.

(2) Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden

Verkehr Personenbeförderungen

auf der Straße durchführen, sind in Bulgarien

von der Entrichtung der Straßengebühren

befreit.

Artikel 2

(1) Bulgarische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden

Verkehr auf der Straße Beförderungen

von Gütern mit in Bulgarien zum Verkehr

zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten

in Österreich die Beförderungssteuer für

jede Fahrt nach folgenden Steuersätzen

(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt

die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle

bis zu dem von ihr am weitesten entfernten

Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf

Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.

(3) Der Begriff „Tonnenkilometer" bedeutet

die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht

auf der Strecke von einem Kilometer. Bruchteile

von Tonnen und von Kilometern sind auf volle

Tonnen und Kilometer aufzurunden.

(4) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne

Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine

Beförderungssteuer erhoben.

Artikel 3

(1) Österreichische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden

Verkehr auf der Straße Beförderungen

von Gütern mit in Österreich zum

Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen,

entrichten in Bulgarien für Lastkraftwagen

mit oder ohne Anhänger die Straßengebühr

nach folgenden Sätzen

(2) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne

Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine

Straßengebühr erhoben.

(3) Die in Absatz 1 angeführten Straßengebühren

werden bei einem nicht unterbrochenen Aufenthalt

auf bulgarischem Gebiet ohne Rücksicht

auf die Aufenthaltsdauer nur einmal erhoben.

Artikel 4

(1) Das Übereinkommen tritt am 1. Jänner

1968 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit

wirksam.

(2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil

jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist gekündigt werden;

in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem

Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.

(3) Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens

können das Bundesministerium für

Finanzen der Republik Österreich und das Ministerium

für Verkehrswesen der Volksrepublik

Bulgarien unmittelbar miteinander in Verbindung

treten.

GESCHEHEN in Sofia, am 27. Oktober 1967

in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und

bulgarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für das Bundesministerium für Finanzen der

Republik Österreich

Hammerschmidt m. p.

Für das Ministerium für Verkehrswesen der

Volksrepublik Bulgarien

K. Gantschew m. p.

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