23. Bundesgesetz: Ausübung der Anteilsrechte des Bundes an verstaatlichten Unternehmungen (ÖIG-Gesetz)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zur treuhändigen Ausübung der Anteilsrechte
des Bundes an den in der Anlage
angeführten Gesellschaften errichtet der
Bund eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut
„ÖSTERREICHISCHE INDUSTRIEVERWALTUNGS-
GESELLSCHAFT M. B. H." (Gesellschaft)
mit dem Sitz Wien und einem bar
einzuzahlenden Stammkapital von S 1 Mill.
Die einzige Stammeinlage wird von der Republik
Österreich übernommen. Ein Gesellschaftsvertrag
ist nicht zu errichten; die Gesellschaft
ist am 31. März 1967 in das Handelsregister
einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr beginnt mit
der Eintragung in das Handelsregister. Der Rechnungsabschluß
ist in den ersten 6 Monaten jedes
Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr
aufzustellen.
(2) Die Anteilsrechte an den in der Anlage
angeführten Gesellschaften sind so auszuüben,
wie es das Wohl dieser Gesellschaften unter Berücksichtigung
der Interessen der Gesellschafter
und der Arbeitnehmer dieser Gesellschaften
sowie der gesamten Volkswirtschaft erfordert.
Insbesondere ist auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
und das Erfordernis von Koordinierungsmaßnahmen
Bedacht zu nehmen; die
Forschungstätigkeit in den in der Anlage angeführten
Gesellschaften ist zu fördern.
(3) Auf die Gesellschaft sind die für Gesellschaften
m. b. H. allgemein geltenden gesetzlichen
Bestimmungen anzuwenden, soweit sich
aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
§ 2. (1) Der Bund wird als Gesellschafter in
der Generalversammlung vom Bundesminister
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
vertreten, der auch sonst die Gesellschafterrechte
ausübt.
(2) Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen hat dem Nationalrat
alle 6 Monate einen Bericht über die Lage
der in der Anlage angeführten Gesellschaften
vorzulegen.
§ 3. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat,
der aus je einem Vertreter des Bundesministers
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
und des Bundesministers für Finanzen und
höchstens 15 weiteren Mitgliedern besteht. Mindestens
2 Aufsichtsratsmitglieder müssen Betriebsratsmitglieder
einer der in der Anlage angeführten
Gesellschaften sein. § 14 Abs. 2 Z. 4
des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947, ist
auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.
(2) Die Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
der Gesellschaft bedarf namens des
Bundes als Gesellschafter der vorherigen Zustimmung
der Bundesregierung. Es dürfen nur
österreichische Staatsbürger gewählt werden. Sie
müssen Fachleute der Volkswirtschaft, der Betriebswirtschaft,
der Technik oder des Wirtschaftsrechtes
oder leitende Persönlichkeiten des
praktischen Wirtschaftslebens sein. Dies gilt nicht
für die gemäß Abs. 1 in den Aufsichtsrat gewählten
Betriebsratsmitglieder.
(3) Der Aufsichtsrat hat aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn
mindestens ein Drittel seiner Mitglieder an-
wesend ist. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates
bedürfen, soweit sich aus § 7 Abs. 2 nichts
anderes ergibt, einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
— auch bei Wahlen — der Vorsitzende
(Stellvertreter).
(5) Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes
schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen
Sitzung betrauen; ein so vertretenes Mitglied
ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit
einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den
Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen
werden.
§ 4. (1) Die Generalversammlung hat mit
vorheriger Zustimmung der Bundesregierung
namens des Bundes als Gesellschafter über Vorschlag
des Aufsichtsrates mindestens 2, höchstens
4 Geschäftsführer der Gesellschaft zu
bestellen, von denen einer über Vorschlag des
Aufsichtsrates zum Vorsitzenden zu ernennen
ist.
(2) Zu Geschäftsführern der Gesellschaft sind
in wirtschaftlichen Fragen fachlich vorgebildete
und zur Ausübung dieser Organfunktion befähigte
Personen zu bestellen.
(3) Die Beschlüsse der Geschäftsführer bedürfen
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(4) Die Gesellschaft wird durch je zwei Geschäftsführer
gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
§ 5. Der Generalversammlung der Gesellschaft
obliegt es insbesondere, Anträge an den Hauptausschuß
des Nationalrates auf Veräußerung von
durch die Gesellschaft verwalteten Anteilsrechten
zu veranlassen, soweit hiefür gemäß dem Verstaatlichungsgesetz
vom 26. Juli 1946, BGBl.
Nr. 168, die Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates erforderlich ist.
§ 6. (1) Die Bestellung und Abberufung eines
Vorstandsmitgliedes der in der Anlage angeführten
Aktiengesellschaften bedarf der Zustimmung
der Gesellschaft.
(2) Die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung
für die Vorstände und die Geschäftsordnung
für die Aufsichtsräte der in der Anlage
angeführten Gesellschaften bedürfen der Zustimmung
der Gesellschaft.
(3) Das gleiche gilt für die Errichtung, Auflösung
und Veräußerung von Konzernunternehmen
und Zweigniederlassungen der in der
Anlage angeführten Gesellschaften sowie für den
Erwerb und die Abgabe von Beteiligungen im
Sinne des § 131 Abs. 1 A II Z. 7 des Aktiengesetzes
1965.
§ 7. (1) Beschlüsse der Geschäftsführer der
Gesellschaft über folgende Angelegenheiten der
in der Anlage angeführten Gesellschaften bedürfen
der Zustimmung des Aufsichtsrates mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen
a) die Grundsätze der Gewinnverteilung der
in der Anlage angeführten Gesellschaften,
b) die Erlassung und Abänderung von
Satzungen und Gesellschaftsverträgen der
in der Anlage angeführten Gesellschaften,
c) die Wahl und Abberufung des Aufsichtsrates
der in der Anlage angeführten Gesellschaften
und
d) Angelegenheiten gemäß § 6 Abs. 2.
(2) Beschlüsse der Geschäftsführer der Gesellschaft
über folgende Angelegenheiten der in der
Anlage angeführten Gesellschaften bedürfen der.
Zustimmung des Aufsichtsrates mit einer Mehrheit
von 2 Dritteln der abgegebenen Stimmen
a) die Verschmelzung, Umwandlung und Vermögensübertragung
der in der Anlage angeführten
Gesellschaften,
b) die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers
der in der Anlage angeführten
Gesellschaften m. b. H. und
c) Angelegenheiten gemäß § 6 Abs. 1 und 3.
(3) Kommt in den Angelegenheiten gemäß
Abs. 2 eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen nicht zustande, so entscheidet die Generalversammlung
der Gesellschaft mit vorheriger
Zustimmung der Bundesregierung namens des
Bundes als Gesellschafter.
(4) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann auch
andere in den Aufgabenbereich der Gesellschaft
fallende Geschäfte bestimmen, die seiner Zustimmung
bedürfen.
§ 8. § 6 a des Gesetzes vom 6. März 1906,
RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften m. b. H. in der
Fassung des Art. I des Bundesgesetzes vom
4. Juli 1924, BGBl. Nr. 246, ist auf Sacheinlagen
anläßlich der Erhöhung des Stammkapitals der
Gesellschaft nicht anzuwenden.
§ 9. (1) Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen,
daß in den in der Anlage angeführten Gesellschaften
nur solche Personen Organfunktionen
ausüben, die in wirtschaftlichen Fragen fachlich
vorgebildet und zur Ausübung dieser Organfunktion
befähigt sind.
(2) Bei der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
in jeder der in der Anlage angeführten
Gesellschaften sowie der in § 3 Abs. 1 genannten
15 weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates sind
das Kräfteverhältnis und die Vorschläge der im
Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu
berücksichtigen.
(3) Die Geschäftsführer und die Aufsichtsratsmitglieder
der Gesellschaft sowie Mitglieder des
Vorstandes oder der Geschäftsführung und des
Aufsichtsrates der in der Anlage angeführten
Gesellschaften dürfen nicht zu den im § 1 des
Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 294,
über die Beschränkung der Zulässigkeit einer
Betätigung von Volksbeauftragten und anderen
öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft
(Unvereinbarkeitsgesetz) in der Fassung des Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931, BGBl. Nr. 100,
bezeichneten Personen gehören. § 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes
ist nicht anzuwenden. Dies
gilt nicht für die gemäß § 14 Abs. 2 Betriebsrätegesetz
in die Aufsichtsräte der in der Anlage
genannten Gesellschaften gewählten Betriebsratsmitglieder.
§ 10. (1) Die Kosten des laufenden Finanzbedarfes
der Gesellschaft sind im Umlageverfahren
von den in der Anlage unter A angeführten
Gesellschaften aufzubringen.
(2) Die Höhe der Umlage hat das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen auf Vorschlag des Aufsichtsrates
der Gesellschaft spätestens 2 Monate vor
dem Ende des Geschäftsjahres für das kommende
Geschäftsjahr festzusetzen.
(3) Berechnungsgrundlage ist der Umsatz, der
im letzten Geschäftsjahr vor Festsetzung der
Umlage erzielt worden ist. Die Umlage darf
höchstens 1 von 1000 betragen. Die Umlage ist
innerhalb von 2 Wochen nach Ende jedes
Kalendervierteljahres zu entrichten.
(4) Die Gesellschaft kann in Ausnahmefällen
auf die Einhebung einer Umlage bei einer der
in der Anlage unter A angeführten Gesellschaften
teilweise verzichten.
§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, aus dem Titel der Durchführung
des § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes
den im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1967 bei
Kapitel 54 Titel 0 § 7 Unterteilung 2 „Bundesvermögen
Kapitalbeteiligung: sonstige Unternehmungen
(gesetzliche Verpflichtungen)" veranschlagten
Jahreskredit um S 1 Mill. zu überschreiten.
(2) Die Bedeckung dieser Überschreitung ist
durch Rückstellung von Ausgaben bei Kapitel 65
Titel 0 § 3 „Sektion verstaatlichte Unternehmungen"
sicherzustellen.
§ 12. Am 31. März 1967 treten die §§ 2 Abs. 2,
3, 6 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 7 Abs. 1, 8,
9 und 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juli
1959, BGBl. Nr. 173, mit dem der Wirkungsbereich
der Bundesregierung und der Bundesministerien
hinsichtlich verstaatlichter Unternehmungen
neu bestimmt wird und sonstige organisatorische
Maßnahmen im Bereiche der Bundesverwaltung
getroffen werden, außer Kraft.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind nach Maßgabe des in diesem Bundesgesetz
festgesetzten Wirkungsbereiches die
Bundesregierung, das Bundesministerium für
Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen betraut;
soweit durch dieses Bundesgesetz Bestimmungen
des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl.
Nr. 58, über Gesellschaften m. b. H. berührt
werden, obliegt die Vollziehung des vorliegenden
Bundesgesetzes dem Bundesministerium für
Justiz.