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23. Bundesgesetz: Ausübung der Anteilsrechte des Bundes an verstaatlichten Unternehmungen (ÖIG-Gesetz)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Bundesgesetz: Ausübung der Anteilsrechte des Bundes an verstaatlichten Unternehmungen (ÖIG-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zur treuhändigen Ausübung der Anteilsrechte

des Bundes an den in der Anlage

angeführten Gesellschaften errichtet der

Bund eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut

„ÖSTERREICHISCHE INDUSTRIEVERWALTUNGS-

GESELLSCHAFT M. B. H." (Gesellschaft)

mit dem Sitz Wien und einem bar

einzuzahlenden Stammkapital von S 1 Mill.

Die einzige Stammeinlage wird von der Republik

Österreich übernommen. Ein Gesellschaftsvertrag

ist nicht zu errichten; die Gesellschaft

ist am 31. März 1967 in das Handelsregister

einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das

Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr beginnt mit

der Eintragung in das Handelsregister. Der Rechnungsabschluß

ist in den ersten 6 Monaten jedes

Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr

aufzustellen.

(2) Die Anteilsrechte an den in der Anlage

angeführten Gesellschaften sind so auszuüben,

wie es das Wohl dieser Gesellschaften unter Berücksichtigung

der Interessen der Gesellschafter

und der Arbeitnehmer dieser Gesellschaften

sowie der gesamten Volkswirtschaft erfordert.

Insbesondere ist auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit

und das Erfordernis von Koordinierungsmaßnahmen

Bedacht zu nehmen; die

Forschungstätigkeit in den in der Anlage angeführten

Gesellschaften ist zu fördern.

(3) Auf die Gesellschaft sind die für Gesellschaften

m. b. H. allgemein geltenden gesetzlichen

Bestimmungen anzuwenden, soweit sich

aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

§ 2. (1) Der Bund wird als Gesellschafter in

der Generalversammlung vom Bundesminister

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

vertreten, der auch sonst die Gesellschafterrechte

ausübt.

(2) Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen hat dem Nationalrat

alle 6 Monate einen Bericht über die Lage

der in der Anlage angeführten Gesellschaften

vorzulegen.

§ 3. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat,

der aus je einem Vertreter des Bundesministers

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

und des Bundesministers für Finanzen und

höchstens 15 weiteren Mitgliedern besteht. Mindestens

2 Aufsichtsratsmitglieder müssen Betriebsratsmitglieder

einer der in der Anlage angeführten

Gesellschaften sein. § 14 Abs. 2 Z. 4

des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947, ist

auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.

(2) Die Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder

der Gesellschaft bedarf namens des

Bundes als Gesellschafter der vorherigen Zustimmung

der Bundesregierung. Es dürfen nur

österreichische Staatsbürger gewählt werden. Sie

müssen Fachleute der Volkswirtschaft, der Betriebswirtschaft,

der Technik oder des Wirtschaftsrechtes

oder leitende Persönlichkeiten des

praktischen Wirtschaftslebens sein. Dies gilt nicht

für die gemäß Abs. 1 in den Aufsichtsrat gewählten

Betriebsratsmitglieder.

(3) Der Aufsichtsrat hat aus seiner Mitte einen

Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.

(4) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn

mindestens ein Drittel seiner Mitglieder an-

wesend ist. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates

bedürfen, soweit sich aus § 7 Abs. 2 nichts

anderes ergibt, einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet

— auch bei Wahlen — der Vorsitzende

(Stellvertreter).

(5) Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes

schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen

Sitzung betrauen; ein so vertretenes Mitglied

ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit

einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den

Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen

werden.

§ 4. (1) Die Generalversammlung hat mit

vorheriger Zustimmung der Bundesregierung

namens des Bundes als Gesellschafter über Vorschlag

des Aufsichtsrates mindestens 2, höchstens

4 Geschäftsführer der Gesellschaft zu

bestellen, von denen einer über Vorschlag des

Aufsichtsrates zum Vorsitzenden zu ernennen

ist.

(2) Zu Geschäftsführern der Gesellschaft sind

in wirtschaftlichen Fragen fachlich vorgebildete

und zur Ausübung dieser Organfunktion befähigte

Personen zu bestellen.

(3) Die Beschlüsse der Geschäftsführer bedürfen

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(4) Die Gesellschaft wird durch je zwei Geschäftsführer

gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich

vertreten.

§ 5. Der Generalversammlung der Gesellschaft

obliegt es insbesondere, Anträge an den Hauptausschuß

des Nationalrates auf Veräußerung von

durch die Gesellschaft verwalteten Anteilsrechten

zu veranlassen, soweit hiefür gemäß dem Verstaatlichungsgesetz

vom 26. Juli 1946, BGBl.

Nr. 168, die Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates erforderlich ist.

§ 6. (1) Die Bestellung und Abberufung eines

Vorstandsmitgliedes der in der Anlage angeführten

Aktiengesellschaften bedarf der Zustimmung

der Gesellschaft.

(2) Die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung

für die Vorstände und die Geschäftsordnung

für die Aufsichtsräte der in der Anlage

angeführten Gesellschaften bedürfen der Zustimmung

der Gesellschaft.

(3) Das gleiche gilt für die Errichtung, Auflösung

und Veräußerung von Konzernunternehmen

und Zweigniederlassungen der in der

Anlage angeführten Gesellschaften sowie für den

Erwerb und die Abgabe von Beteiligungen im

Sinne des § 131 Abs. 1 A II Z. 7 des Aktiengesetzes

1965.

§ 7. (1) Beschlüsse der Geschäftsführer der

Gesellschaft über folgende Angelegenheiten der

in der Anlage angeführten Gesellschaften bedürfen

der Zustimmung des Aufsichtsrates mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen

a) die Grundsätze der Gewinnverteilung der

in der Anlage angeführten Gesellschaften,

b) die Erlassung und Abänderung von

Satzungen und Gesellschaftsverträgen der

in der Anlage angeführten Gesellschaften,

c) die Wahl und Abberufung des Aufsichtsrates

der in der Anlage angeführten Gesellschaften

und

d) Angelegenheiten gemäß § 6 Abs. 2.

(2) Beschlüsse der Geschäftsführer der Gesellschaft

über folgende Angelegenheiten der in der

Anlage angeführten Gesellschaften bedürfen der.

Zustimmung des Aufsichtsrates mit einer Mehrheit

von 2 Dritteln der abgegebenen Stimmen

a) die Verschmelzung, Umwandlung und Vermögensübertragung

der in der Anlage angeführten

Gesellschaften,

b) die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers

der in der Anlage angeführten

Gesellschaften m. b. H. und

c) Angelegenheiten gemäß § 6 Abs. 1 und 3.

(3) Kommt in den Angelegenheiten gemäß

Abs. 2 eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

Stimmen nicht zustande, so entscheidet die Generalversammlung

der Gesellschaft mit vorheriger

Zustimmung der Bundesregierung namens des

Bundes als Gesellschafter.

(4) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann auch

andere in den Aufgabenbereich der Gesellschaft

fallende Geschäfte bestimmen, die seiner Zustimmung

bedürfen.

§ 8. § 6 a des Gesetzes vom 6. März 1906,

RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften m. b. H. in der

Fassung des Art. I des Bundesgesetzes vom

4. Juli 1924, BGBl. Nr. 246, ist auf Sacheinlagen

anläßlich der Erhöhung des Stammkapitals der

Gesellschaft nicht anzuwenden.

§ 9. (1) Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen,

daß in den in der Anlage angeführten Gesellschaften

nur solche Personen Organfunktionen

ausüben, die in wirtschaftlichen Fragen fachlich

vorgebildet und zur Ausübung dieser Organfunktion

befähigt sind.

(2) Bei der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder

in jeder der in der Anlage angeführten

Gesellschaften sowie der in § 3 Abs. 1 genannten

15 weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates sind

das Kräfteverhältnis und die Vorschläge der im

Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu

berücksichtigen.

(3) Die Geschäftsführer und die Aufsichtsratsmitglieder

der Gesellschaft sowie Mitglieder des

Vorstandes oder der Geschäftsführung und des

Aufsichtsrates der in der Anlage angeführten

Gesellschaften dürfen nicht zu den im § 1 des

Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 294,

über die Beschränkung der Zulässigkeit einer

Betätigung von Volksbeauftragten und anderen

öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft

(Unvereinbarkeitsgesetz) in der Fassung des Bun-

desgesetzes vom 26. März 1931, BGBl. Nr. 100,

bezeichneten Personen gehören. § 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes

ist nicht anzuwenden. Dies

gilt nicht für die gemäß § 14 Abs. 2 Betriebsrätegesetz

in die Aufsichtsräte der in der Anlage

genannten Gesellschaften gewählten Betriebsratsmitglieder.

§ 10. (1) Die Kosten des laufenden Finanzbedarfes

der Gesellschaft sind im Umlageverfahren

von den in der Anlage unter A angeführten

Gesellschaften aufzubringen.

(2) Die Höhe der Umlage hat das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen auf Vorschlag des Aufsichtsrates

der Gesellschaft spätestens 2 Monate vor

dem Ende des Geschäftsjahres für das kommende

Geschäftsjahr festzusetzen.

(3) Berechnungsgrundlage ist der Umsatz, der

im letzten Geschäftsjahr vor Festsetzung der

Umlage erzielt worden ist. Die Umlage darf

höchstens 1 von 1000 betragen. Die Umlage ist

innerhalb von 2 Wochen nach Ende jedes

Kalendervierteljahres zu entrichten.

(4) Die Gesellschaft kann in Ausnahmefällen

auf die Einhebung einer Umlage bei einer der

in der Anlage unter A angeführten Gesellschaften

teilweise verzichten.

§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, aus dem Titel der Durchführung

des § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes

den im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1967 bei

Kapitel 54 Titel 0 § 7 Unterteilung 2 „Bundesvermögen

Kapitalbeteiligung: sonstige Unternehmungen

(gesetzliche Verpflichtungen)" veranschlagten

Jahreskredit um S 1 Mill. zu überschreiten.

(2) Die Bedeckung dieser Überschreitung ist

durch Rückstellung von Ausgaben bei Kapitel 65

Titel 0 § 3 „Sektion verstaatlichte Unternehmungen"

sicherzustellen.

§ 12. Am 31. März 1967 treten die §§ 2 Abs. 2,

3, 6 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 7 Abs. 1, 8,

9 und 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juli

1959, BGBl. Nr. 173, mit dem der Wirkungsbereich

der Bundesregierung und der Bundesministerien

hinsichtlich verstaatlichter Unternehmungen

neu bestimmt wird und sonstige organisatorische

Maßnahmen im Bereiche der Bundesverwaltung

getroffen werden, außer Kraft.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind nach Maßgabe des in diesem Bundesgesetz

festgesetzten Wirkungsbereiches die

Bundesregierung, das Bundesministerium für

Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen betraut;

soweit durch dieses Bundesgesetz Bestimmungen

des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl.

Nr. 58, über Gesellschaften m. b. H. berührt

werden, obliegt die Vollziehung des vorliegenden

Bundesgesetzes dem Bundesministerium für

Justiz.

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