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23. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über neuerliche Änderungen und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über neuerliche Änderungen und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und die Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien sind, in dem Wunsche, den

Kleinen Grenzverkehr zwischen Österreich und

Jugoslawien zu fördern, über folgendes übereingekommen

ARTIKEL I

Das Übereinkommen zur Regelung des Kleinen

Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich

und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

vom 19. März 1953, in der Fassung des Übereinkommens

vom 18. Juli 1963 und des Übereinkommens

vom 27. November 1964, wird neuerlich

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Artikel 1 hat zu lauten

Artikel 1

Als Grenzbezirk gilt jener Grenzstreifen zu

beiden Seiten der Staatsgrenze, dessen Gebiet in

der Anlage I des Übereinkommens vom 19. März

1953, in den Anlagen A und B des Übereinkommens

vom 18. Juli 1963, in den Anlagen A und B

des Übereinkommens vom 27. November 1964

und in den Anlagen A und B des Übereinkommens

vom 28. September 1965 festgelegt ist.

2. Artikel 2 hat zu lauten

Artikel 2

(1) Die unten angeführten Staatsangehörigen

der beiden vertragschließenden Staaten, die ihren

ständigen Aufenthalt in einem der beiden Grenzbezirke

haben, sind nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Übereinkommens berechtigt, die

Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen

Grenzbezirk aufzuhalten

a) die Eigentümer der Liegenschaften, die von

der Grenzlinie durchschnitten werden oder

sich im jenseitigen Grenzbezirk befinden;

b) die Familienmitglieder der unter lit. a genannten

Personen;

c) die Arbeitskräfte der unter lit. a genannten

Personen;

d) die Eigentümer von Herden oder einzelnen

Tieren, die in den jenseitigen Grenzbezirk

auf die Weide getrieben werden, sowie

deren Hirten und Senner;

e) Personen, denen im jenseitigen Grenzbezirk

ein Waldnutzungsrecht zusteht;

f) Forstarbeiter und Köhler, die im jenseitigen

Grenzbezirk Arbeiten verrichten;

g) Grundeigentümer (Pächter, Nutzungsberechtigte)

sowie deren Familienmitglieder

und Arbeitskräfte, die in einem Grenzbezirk

wohnen und die, um zu ihren in diesem

Grenzbezirk liegenden Grundstücken auf

die zweckmäßigste Weise zu gelangen, durch

den anderen Grenzbezirk führende Wege benützen

müssen.

(2) Die künftigen Eigentümer der in Absatz 1

lit. a erwähnten Liegenschaften genießen die

gleichen Rechte wie die derzeitigen Eigentümer,

sofern sie das Eigentum an diesen Grundstücken

entweder im Erbwege erworben haben oder im

Falle des Erwerbes unter Lebenden mit dem Voreigentümer

verheiratet oder verwandt (Kinder,

Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern) sind

oder es sich um den Schwiegersohn des Voreigentümers,

der eingeheiratet hat, handelt.

(3) Die gleichen Rechte wie den Eigentümern

stehen auch jenen Personen zu, die an den in

Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften oder an

Herden oder Einzeltieren (Absatz 1 lit. d)

ein Nutzungsrecht haben und mit dem Eigentümer

verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel,

Eltern, Geschwister, Großeltern) sind, oder wenn

es sich um den eingeheirateten Schwiegersohn des

Eigentümers handelt.

(4) Eigentümer von im Absatz 1 lit. a erwähnten

Liegenschaften, die infolge ihres Alters oder

infolge physischen oder rechtlichen Unvermögens

nicht imstande sind, ihre Grundstücke selbst zu

bearbeiten oder zu verwalten, behalten gleichwohl

die Eigenschaft von Doppelbesitzern und werden

mit Grenzübertrittsscheinen versehen werden.

Diese Personen sind berechtigt, ihre Grundstücke

auf die Dauer dieser Unfähigkeit zu verpachten.

In diesen Fällen können die Pächter sowie deren

Familienangehörige und Arbeitskräfte die Grundstücke

wie Arbeitskräfte des Doppelbesitzers bearbeiten

und verwalten und werden zu diesem

Zwecke mit Grenzübertrittsscheinen versehen

werden.

3. Artikel 5 hat zu lauten

Artikel 5

(1) Für den Grenzübertritt im Rahmen dieses

Übereinkommens sind folgende Ausweise vorgesehen

a) für die im Artikel 2 Absatz 1 lit. a bis g

angeführten Personen, für die Organe und

Vertreter der im Artikel 3 angeführten

Organisationen und für die im Artikel 4

Absatz 1 angeführten Personen der Grenzübertrittsschein

nach dem Muster der Anlage

C des Übereinkommens vom 28. September

1965;

b) für die im Artikel 4 Absatz 2 angeführten

Personen die Grenzübertrittskarte nach dem

Muster der Anlage V.

(2) Die angeführten Grenzausweise werden in

deutscher und slowenischer Sprache ausgefertigt.

4. Artikel 6 hat zu lauten

Artikel 6

(1) Der Grenzübertrittsschein hat zu enthalten

a) die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

die Nummer des Grenzübertrittsscheines,

die Personaldaten sowie ein Lichtbild des

Inhabers ;

b) dessen Eigenschaft (Familienmitglied, Arbeitskraft

usw.);

c) die Namen der noch nicht 15 Jahre alten

Familienmitglieder des Inhabers, welche

die Staatsgrenze ohne eigenen Grenzausweis

zu überschreiten berechtigt sind;

d) die Angabe der Gemeinden, in welchen sich

die Überlandgrundstücke befinden oder dem

Inhaber der Aufenthalt gestattet ist;

e) für die im Artikel 2 Absatz 1 lit. a bis g

angeführten Personen die Beschreibung der in

den jenseitigen Grenzbezirk zu treibenden

Tiere sowie der mitgeführten Fahrzeuge,

Maschinen und Geräte des Inhabers;

f) für die im Artikel 4 Absatz 1 angeführten

Personen die Beschreibung der in den jenseitigen

Grenzbezirk mitgeführten Fahrzeuge;

g) die Angabe der zugelassenen Grenzübertrittsstellen.

(2) Der Grenzübertrittsschein wird für eine

Gültigkeitsdauer bis zu drei Jahren ausgestellt

und kann jeweils für weitere drei Jahre verlängert

werden.

(3) Der Grenzübertrittsschein berechtigt den

Inhaber zum wiederholten Grenzübertritt und zum

Aufenthalt in den darin eingetragenen Gemeinden

in der Regel für die Dauer jeweils eines Tages.

(4) Im Falle der wirtschaftlichen Notwendigkeit,

insbesondere dann, wenn sich die Wirtschaftsgebäude

auf den Überlandgrandstücken befinden,

sind die Doppelbesitzer, deren Familienmitglieder

und Arbeitskräfte zu einem längeren Aufenthalt

berechtigt. Diese Berechtigung ist im Grenzübertrittsschein

zu vermerken und anläßlich der Vidierung

zu bestätigen. Die Absicht des längeren

Aufenthaltes ist den Grenzorganen des anderen

Staates anläßlich des Grenzübertrittes jedesmal zur

Kenntnis zu bringen.

(5) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten

von Herden und einzelnen Weidetieren sowie

deren Hirten und Sennen ist der ununterbrochene

Aufenthalt bis zur Höchstdauer von sieben Monaten,

den Waldnutzungsberechtigten, Forstarbeitern

und Köhlern bis zur Höchstdauer von drei

Monaten, den Ärzten, Tierärzten und Hebammen

bis zur Höchstdauer von drei Tagen im jenseitigen

Grenzbezirk gestattet.

5. Die Artikel 7 und 8 haben zu entfallen.

6. Artikel 10 hat zu lauten

Artikel 10

(1) Der Grenzübertrittsschein wird in der

Republik Österreich von den Bezirksverwaltungsbehörden,

in der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien vom Gemeindeorgan für

innere Angelegenheiten ausgestellt. Die Grenzübertritts

karten werden in beiden vertragsschließenden

Staaten von den hiezu ermächtigten Organen

ausgestellt.

(2) Der Grenzübertrittsschein bedarf zu seiner

Gültigkeit der Vidierung durch die örtlich zuständige

Ausstellungsbehörde des anderen Staates.

Die Vidierung erfolgt gebührenfrei und ist in

kürzester Frist, längstens binnen 30 Tagen nach

der Übermittlung des Grenzübertrittsscheines,

vorzunehmen.

(3) Die zur Vidierung berufenen Behörden

können die Vidierung eines Grenzübertrittsscheines

verweigern

a) wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung

nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens

nicht gegeben sind,

b) wenn gegen eine Person, sei es vom Standpunkt

der öffentlichen Ordnung oder staatlichen

Sicherheit, sei es in abgaben- oder

devisenrechtlicher Hinsicht, Bedenken bestehen

oder

c) wenn eine Person eines schweren Mißbrauches

des Grenzübertrittsscheines überwiesen

wurde.

(4) Aus den im Absatz 3 erwähnten Gründen

kann auch die bereits erteilte Vidierung als ungültig

erklärt werden.

(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 hat die

verfügende Behörde längstens binnen fünfzehn

Tagen die ausstellende Behörde von ihrer Entscheidung

unter Angabe der Gründe in Kenntnis

zu setzen.

(6) Die Grenzbehörden der beiden vertragschließenden

Staaten werden einander die von

ihnen ausgestellten Grenzübertrittsscheine durch

Vermittlung der beiderseitigen Grenzorgane zum

Zwecke der Vidierung übermitteln.

(7) Für Inhaber von Grenzübertrittsscheinen,

die ihren Grenzausweis zur Verlängerung eingereicht

haben, werden von den Ausstellungsbehörden

Vorläufige Bestätigungen nach dem Muster

der Anlage C des Übereinkommens vom 18. Juli

1963 ausgestellt. Die Vorläufige Bestätigung

wird für einen Zeitraum von sechs Wochen ausgestellt.

Sie ersetzt während ihrer Gültigkeitsdauer

den eingereichten Grenzübertrittsschein und ist

bei Rückgabe desselben von der Ausstellungsbehörde

einzuziehen. Die Vorläufige Bestätigung

bedarf keiner Vidierung durch die Ausstellungsbehörde

des anderen Staates.

7. Artikel 11 hat zu entfallen.

8. Artikel 13 Absatz 1 hat zu lauten

(1) Den Inhabern von Grenzausweisen ist der

Grenzübertritt vom 1. November bis 31. März

von 7 Uhr bis 18 Uhr und vom 1. April bis

31. Oktober von 4 Uhr bis 21 Uhr mitteleuropäischer

Zeit gestattet.

9. Artikel 14 Absatz 4 hat zu lauten

(4) Wird einem Doppelbesitzer der Grenzübertrittsschein

wegen Mißbrauches entzogen oder die

Vidierung als ungültig erklärt, können die Familienmitglieder

und Arbeitskräfte des Doppelbesitzers,

soweit sie sich selbst keiner Übertretung

schuldig gemacht haben, auf Grund ihrer Grenzübertrittsscheine

auch weiterhin die Staatsgrenze

überschreiten und die erforderlichen Arbeiten im

jenseitigen Grenzbezirk verrichten.

10. An die Stelle der Anlagen II, III und IV tritt

die Anlage C des Übereinkommens vom 28. September

1965.

ARTIKEL II

Das Zusatzabkommen vom 18. März 1960

zwischen der Republik Österreich und der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien zum Übereinkommen

zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs

vom 19. März 1953 in der Fassung des Übereinkommens

vom 18. Juli 1963 und des Übereinkommens

vom 27. November 1964 wird neuerlich

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Artikel 1 Absatz 1 hat zu lauten

(1) Als Grenzbezirk im Sinne dieses Zusatzabkommens

gilt jener Grenzstreifen zu beiden

Seiten der Staatsgrenze, dessen Gebiet in der

Anlage I des Übereinkommens zur Regelung des

Kleinen Grenzverkehrs vom 19. März 1953, in

den Anlagen A und B des Übereinkommens vom

18. Juli 1963, in den Anlagen A und B des Übereinkommens

vom 27. November 1964 und in den

Anlagen A und B des Übereinkommens vom

28. September 1965 festgelegt ist.

2. Artikel 2 hat zu lauten

Artikel 2

(1) Österreichische und jugoslawische Staatsangehörige,

die ihren ständigen Wohnsitz in

einem der Grenzbezirke haben, sind nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Abkommens berechtigt,

sechsmal innerhalb eines Monates die Staatsgrenze

zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk

jeweils bis zur Höchstdauer von drei

Tagen aufzuhalten. Der Tag der Einreise ist hiebei

nicht einzurechnen.

(2) Minderjährige unter fünfzehn Jahren dürfen

die Staatsgrenze nur in Begleitung der Eltern oder

anderer Personen, in deren Dauergrenzschein sie

eingetragen sind, überschreiten.

3. Artikel 4 hat zu lauten

Artikel 4

(1) Der Dauergrenzschein hat zu enthalten

a) die Personaldaten des Inhabers;

b) die Personsbeschreibung und ein Lichtbild

neueren Datums des Inhabers;

c) den Beruf des Inhabers;

d) die Namen von Minderjährigen unter fünfzehn

Jahren, die die Staatsgrenze ohne eigenen

Grenzausweis zu überschreiten berechtigt

sind.

(a) Der Dauergrenzschein wird für eine Gültigkeitsdauer

bis zu drei Jahren ausgestellt und kann

jeweils für weitere drei Jahre verlängert werden.

Er ist möglichst binnen zwanzig Tagen auszufertigen.

(3) Der Dauergrenzschein berechtigt den Inhaber

zur sechsmaligen Einreise innerhalb eines

Monates und zum Aufenthalt für jeweils drei

Tage auf dem Gebiet des jenseitigen Grenzbezirkes.

Der Tag der Einreise ist hiebei nicht

einzurechnen.

(4) Dem Inhaber eines Dauergrenzscheines kann

in Fällen höherer Gewalt, Krankheit oder anderer

unvorhergesehener wichtiger Gründe der Aufenthalt

im benachbarten Gebiet bis zum Wegfall des

Hindernisses gestattet werden. Hierüber ist die

zuständige Behörde des anderen Staates ehestens

zu benachrichtigen.

(5) In derselben Weise ist bei einer Festnahme

oder Anhaltung eines Inhabers eines Dauergrenzscheines

auf dem Gebiet des anderen Staates vorzugehen.

4. Artikel 9 Absatz 1 hat zu lauten

(1) Um die Entwicklung des Kleinen Grenzverkehrs

zu fördern und eine geregelte Anwendung

des Übereinkommens zur Regelung des

Kleinen Grenzverkehrs vom 19. März 1953, des

Zusatzabkommens vom 18. März 1960, des Übereinkommens

vom 18. Juli 1963, des Übereinkommens

vom 27. November 1964 und des

Übereinkommens vom 28. September 1965 zu

gewährleisten, wird eine Ständige Gemischte

Kommission gebildet. Die Kommission besteht

aus zehn Mitgliedern, von welchen jeder Vertragsteil

fünf bestimmt. Beide Teile können Experten

beiziehen.

5. An die Stelle der Anlage A tritt die Anlage D

des Übereinkommens vom 28. September 1965.

ARTIKEL III

Die Anlage C des Übereinkommens zwischen

der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien vom 18. Juli

1963 über Änderungen und Ergänzungen des

Übereinkommens zur Regelung des Kleinen

Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich

und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

vom 19. März 1953 und des Zusatzabkommens

hiezu vom 18. März 1960 wird entsprechend den

Bestimmungen des Übereinkommens vom

28. September 1965 abgeändert.

ARTIKEL IV

Grenzausweise, die den Bestimmungen des

Übereinkommens vom 19. März 1953 und des

Zusatzabkommens vom 18. März 1960 in der

bisher geltenden Fassung entsprechen und vor dem

Inkrafttreten des Übereinkommens vom 28. September

1965 ausgestellt wurden, berechtigen noch

bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zum

Grenzübertritt.

ARTIKEL V

Dieses Übereinkommen tritt am 1. März 1966

in Kraft. Es kann von beiden vertragschließenden

Teilen jederzeit mit der Wirkung gekündigt

werden, daß seine Geltung nach sechs Monaten

vom Tage des Empfanges der Kündigung erlischt.

Geschehen zu Ljubljana, am 28. September

1965, in doppelter Urschrift in deutscher und

serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte

gleichermaßen authentisch sind.

Für die

Österreichische Bundesregierung

Dr. Krahl m. p.

Für die Regierung der

Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien

Drago Slijepčević m. p.

Anlage A

Verzeichnis der Gemeinden, deren Gebiet

in den Grenzbezirk der Republik Österreich

einbezogen wird

Anlage B

Verzeichnis der Ortschaften, deren Gebiet in

den Grenzbezirk der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien einbezogen

wird

Anlage C

Anlage D

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