23. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über neuerliche Änderungen und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien sind, in dem Wunsche, den
Kleinen Grenzverkehr zwischen Österreich und
Jugoslawien zu fördern, über folgendes übereingekommen
ARTIKEL I
Das Übereinkommen zur Regelung des Kleinen
Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
vom 19. März 1953, in der Fassung des Übereinkommens
vom 18. Juli 1963 und des Übereinkommens
vom 27. November 1964, wird neuerlich
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Artikel 1 hat zu lauten
Artikel 1
Als Grenzbezirk gilt jener Grenzstreifen zu
beiden Seiten der Staatsgrenze, dessen Gebiet in
der Anlage I des Übereinkommens vom 19. März
1953, in den Anlagen A und B des Übereinkommens
vom 18. Juli 1963, in den Anlagen A und B
des Übereinkommens vom 27. November 1964
und in den Anlagen A und B des Übereinkommens
vom 28. September 1965 festgelegt ist.
2. Artikel 2 hat zu lauten
Artikel 2
(1) Die unten angeführten Staatsangehörigen
der beiden vertragschließenden Staaten, die ihren
ständigen Aufenthalt in einem der beiden Grenzbezirke
haben, sind nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Übereinkommens berechtigt, die
Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen
Grenzbezirk aufzuhalten
a) die Eigentümer der Liegenschaften, die von
der Grenzlinie durchschnitten werden oder
sich im jenseitigen Grenzbezirk befinden;
b) die Familienmitglieder der unter lit. a genannten
Personen;
c) die Arbeitskräfte der unter lit. a genannten
Personen;
d) die Eigentümer von Herden oder einzelnen
Tieren, die in den jenseitigen Grenzbezirk
auf die Weide getrieben werden, sowie
deren Hirten und Senner;
e) Personen, denen im jenseitigen Grenzbezirk
ein Waldnutzungsrecht zusteht;
f) Forstarbeiter und Köhler, die im jenseitigen
Grenzbezirk Arbeiten verrichten;
g) Grundeigentümer (Pächter, Nutzungsberechtigte)
sowie deren Familienmitglieder
und Arbeitskräfte, die in einem Grenzbezirk
wohnen und die, um zu ihren in diesem
Grenzbezirk liegenden Grundstücken auf
die zweckmäßigste Weise zu gelangen, durch
den anderen Grenzbezirk führende Wege benützen
müssen.
(2) Die künftigen Eigentümer der in Absatz 1
lit. a erwähnten Liegenschaften genießen die
gleichen Rechte wie die derzeitigen Eigentümer,
sofern sie das Eigentum an diesen Grundstücken
entweder im Erbwege erworben haben oder im
Falle des Erwerbes unter Lebenden mit dem Voreigentümer
verheiratet oder verwandt (Kinder,
Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern) sind
oder es sich um den Schwiegersohn des Voreigentümers,
der eingeheiratet hat, handelt.
(3) Die gleichen Rechte wie den Eigentümern
stehen auch jenen Personen zu, die an den in
Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften oder an
Herden oder Einzeltieren (Absatz 1 lit. d)
ein Nutzungsrecht haben und mit dem Eigentümer
verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel,
Eltern, Geschwister, Großeltern) sind, oder wenn
es sich um den eingeheirateten Schwiegersohn des
Eigentümers handelt.
(4) Eigentümer von im Absatz 1 lit. a erwähnten
Liegenschaften, die infolge ihres Alters oder
infolge physischen oder rechtlichen Unvermögens
nicht imstande sind, ihre Grundstücke selbst zu
bearbeiten oder zu verwalten, behalten gleichwohl
die Eigenschaft von Doppelbesitzern und werden
mit Grenzübertrittsscheinen versehen werden.
Diese Personen sind berechtigt, ihre Grundstücke
auf die Dauer dieser Unfähigkeit zu verpachten.
In diesen Fällen können die Pächter sowie deren
Familienangehörige und Arbeitskräfte die Grundstücke
wie Arbeitskräfte des Doppelbesitzers bearbeiten
und verwalten und werden zu diesem
Zwecke mit Grenzübertrittsscheinen versehen
werden.
3. Artikel 5 hat zu lauten
Artikel 5
(1) Für den Grenzübertritt im Rahmen dieses
Übereinkommens sind folgende Ausweise vorgesehen
a) für die im Artikel 2 Absatz 1 lit. a bis g
angeführten Personen, für die Organe und
Vertreter der im Artikel 3 angeführten
Organisationen und für die im Artikel 4
Absatz 1 angeführten Personen der Grenzübertrittsschein
nach dem Muster der Anlage
C des Übereinkommens vom 28. September
1965;
b) für die im Artikel 4 Absatz 2 angeführten
Personen die Grenzübertrittskarte nach dem
Muster der Anlage V.
(2) Die angeführten Grenzausweise werden in
deutscher und slowenischer Sprache ausgefertigt.
4. Artikel 6 hat zu lauten
Artikel 6
(1) Der Grenzübertrittsschein hat zu enthalten
a) die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
die Nummer des Grenzübertrittsscheines,
die Personaldaten sowie ein Lichtbild des
Inhabers ;
b) dessen Eigenschaft (Familienmitglied, Arbeitskraft
usw.);
c) die Namen der noch nicht 15 Jahre alten
Familienmitglieder des Inhabers, welche
die Staatsgrenze ohne eigenen Grenzausweis
zu überschreiten berechtigt sind;
d) die Angabe der Gemeinden, in welchen sich
die Überlandgrundstücke befinden oder dem
Inhaber der Aufenthalt gestattet ist;
e) für die im Artikel 2 Absatz 1 lit. a bis g
angeführten Personen die Beschreibung der in
den jenseitigen Grenzbezirk zu treibenden
Tiere sowie der mitgeführten Fahrzeuge,
Maschinen und Geräte des Inhabers;
f) für die im Artikel 4 Absatz 1 angeführten
Personen die Beschreibung der in den jenseitigen
Grenzbezirk mitgeführten Fahrzeuge;
g) die Angabe der zugelassenen Grenzübertrittsstellen.
(2) Der Grenzübertrittsschein wird für eine
Gültigkeitsdauer bis zu drei Jahren ausgestellt
und kann jeweils für weitere drei Jahre verlängert
werden.
(3) Der Grenzübertrittsschein berechtigt den
Inhaber zum wiederholten Grenzübertritt und zum
Aufenthalt in den darin eingetragenen Gemeinden
in der Regel für die Dauer jeweils eines Tages.
(4) Im Falle der wirtschaftlichen Notwendigkeit,
insbesondere dann, wenn sich die Wirtschaftsgebäude
auf den Überlandgrandstücken befinden,
sind die Doppelbesitzer, deren Familienmitglieder
und Arbeitskräfte zu einem längeren Aufenthalt
berechtigt. Diese Berechtigung ist im Grenzübertrittsschein
zu vermerken und anläßlich der Vidierung
zu bestätigen. Die Absicht des längeren
Aufenthaltes ist den Grenzorganen des anderen
Staates anläßlich des Grenzübertrittes jedesmal zur
Kenntnis zu bringen.
(5) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten
von Herden und einzelnen Weidetieren sowie
deren Hirten und Sennen ist der ununterbrochene
Aufenthalt bis zur Höchstdauer von sieben Monaten,
den Waldnutzungsberechtigten, Forstarbeitern
und Köhlern bis zur Höchstdauer von drei
Monaten, den Ärzten, Tierärzten und Hebammen
bis zur Höchstdauer von drei Tagen im jenseitigen
Grenzbezirk gestattet.
5. Die Artikel 7 und 8 haben zu entfallen.
6. Artikel 10 hat zu lauten
Artikel 10
(1) Der Grenzübertrittsschein wird in der
Republik Österreich von den Bezirksverwaltungsbehörden,
in der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien vom Gemeindeorgan für
innere Angelegenheiten ausgestellt. Die Grenzübertritts
karten werden in beiden vertragsschließenden
Staaten von den hiezu ermächtigten Organen
ausgestellt.
(2) Der Grenzübertrittsschein bedarf zu seiner
Gültigkeit der Vidierung durch die örtlich zuständige
Ausstellungsbehörde des anderen Staates.
Die Vidierung erfolgt gebührenfrei und ist in
kürzester Frist, längstens binnen 30 Tagen nach
der Übermittlung des Grenzübertrittsscheines,
vorzunehmen.
(3) Die zur Vidierung berufenen Behörden
können die Vidierung eines Grenzübertrittsscheines
verweigern
a) wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung
nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens
nicht gegeben sind,
b) wenn gegen eine Person, sei es vom Standpunkt
der öffentlichen Ordnung oder staatlichen
Sicherheit, sei es in abgaben- oder
devisenrechtlicher Hinsicht, Bedenken bestehen
oder
c) wenn eine Person eines schweren Mißbrauches
des Grenzübertrittsscheines überwiesen
wurde.
(4) Aus den im Absatz 3 erwähnten Gründen
kann auch die bereits erteilte Vidierung als ungültig
erklärt werden.
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 hat die
verfügende Behörde längstens binnen fünfzehn
Tagen die ausstellende Behörde von ihrer Entscheidung
unter Angabe der Gründe in Kenntnis
zu setzen.
(6) Die Grenzbehörden der beiden vertragschließenden
Staaten werden einander die von
ihnen ausgestellten Grenzübertrittsscheine durch
Vermittlung der beiderseitigen Grenzorgane zum
Zwecke der Vidierung übermitteln.
(7) Für Inhaber von Grenzübertrittsscheinen,
die ihren Grenzausweis zur Verlängerung eingereicht
haben, werden von den Ausstellungsbehörden
Vorläufige Bestätigungen nach dem Muster
der Anlage C des Übereinkommens vom 18. Juli
1963 ausgestellt. Die Vorläufige Bestätigung
wird für einen Zeitraum von sechs Wochen ausgestellt.
Sie ersetzt während ihrer Gültigkeitsdauer
den eingereichten Grenzübertrittsschein und ist
bei Rückgabe desselben von der Ausstellungsbehörde
einzuziehen. Die Vorläufige Bestätigung
bedarf keiner Vidierung durch die Ausstellungsbehörde
des anderen Staates.
7. Artikel 11 hat zu entfallen.
8. Artikel 13 Absatz 1 hat zu lauten
(1) Den Inhabern von Grenzausweisen ist der
Grenzübertritt vom 1. November bis 31. März
von 7 Uhr bis 18 Uhr und vom 1. April bis
31. Oktober von 4 Uhr bis 21 Uhr mitteleuropäischer
Zeit gestattet.
9. Artikel 14 Absatz 4 hat zu lauten
(4) Wird einem Doppelbesitzer der Grenzübertrittsschein
wegen Mißbrauches entzogen oder die
Vidierung als ungültig erklärt, können die Familienmitglieder
und Arbeitskräfte des Doppelbesitzers,
soweit sie sich selbst keiner Übertretung
schuldig gemacht haben, auf Grund ihrer Grenzübertrittsscheine
auch weiterhin die Staatsgrenze
überschreiten und die erforderlichen Arbeiten im
jenseitigen Grenzbezirk verrichten.
10. An die Stelle der Anlagen II, III und IV tritt
die Anlage C des Übereinkommens vom 28. September
1965.
ARTIKEL II
Das Zusatzabkommen vom 18. März 1960
zwischen der Republik Österreich und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien zum Übereinkommen
zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs
vom 19. März 1953 in der Fassung des Übereinkommens
vom 18. Juli 1963 und des Übereinkommens
vom 27. November 1964 wird neuerlich
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Artikel 1 Absatz 1 hat zu lauten
(1) Als Grenzbezirk im Sinne dieses Zusatzabkommens
gilt jener Grenzstreifen zu beiden
Seiten der Staatsgrenze, dessen Gebiet in der
Anlage I des Übereinkommens zur Regelung des
Kleinen Grenzverkehrs vom 19. März 1953, in
den Anlagen A und B des Übereinkommens vom
18. Juli 1963, in den Anlagen A und B des Übereinkommens
vom 27. November 1964 und in den
Anlagen A und B des Übereinkommens vom
28. September 1965 festgelegt ist.
2. Artikel 2 hat zu lauten
Artikel 2
(1) Österreichische und jugoslawische Staatsangehörige,
die ihren ständigen Wohnsitz in
einem der Grenzbezirke haben, sind nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Abkommens berechtigt,
sechsmal innerhalb eines Monates die Staatsgrenze
zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk
jeweils bis zur Höchstdauer von drei
Tagen aufzuhalten. Der Tag der Einreise ist hiebei
nicht einzurechnen.
(2) Minderjährige unter fünfzehn Jahren dürfen
die Staatsgrenze nur in Begleitung der Eltern oder
anderer Personen, in deren Dauergrenzschein sie
eingetragen sind, überschreiten.
3. Artikel 4 hat zu lauten
Artikel 4
(1) Der Dauergrenzschein hat zu enthalten
a) die Personaldaten des Inhabers;
b) die Personsbeschreibung und ein Lichtbild
neueren Datums des Inhabers;
c) den Beruf des Inhabers;
d) die Namen von Minderjährigen unter fünfzehn
Jahren, die die Staatsgrenze ohne eigenen
Grenzausweis zu überschreiten berechtigt
sind.
(a) Der Dauergrenzschein wird für eine Gültigkeitsdauer
bis zu drei Jahren ausgestellt und kann
jeweils für weitere drei Jahre verlängert werden.
Er ist möglichst binnen zwanzig Tagen auszufertigen.
(3) Der Dauergrenzschein berechtigt den Inhaber
zur sechsmaligen Einreise innerhalb eines
Monates und zum Aufenthalt für jeweils drei
Tage auf dem Gebiet des jenseitigen Grenzbezirkes.
Der Tag der Einreise ist hiebei nicht
einzurechnen.
(4) Dem Inhaber eines Dauergrenzscheines kann
in Fällen höherer Gewalt, Krankheit oder anderer
unvorhergesehener wichtiger Gründe der Aufenthalt
im benachbarten Gebiet bis zum Wegfall des
Hindernisses gestattet werden. Hierüber ist die
zuständige Behörde des anderen Staates ehestens
zu benachrichtigen.
(5) In derselben Weise ist bei einer Festnahme
oder Anhaltung eines Inhabers eines Dauergrenzscheines
auf dem Gebiet des anderen Staates vorzugehen.
4. Artikel 9 Absatz 1 hat zu lauten
(1) Um die Entwicklung des Kleinen Grenzverkehrs
zu fördern und eine geregelte Anwendung
des Übereinkommens zur Regelung des
Kleinen Grenzverkehrs vom 19. März 1953, des
Zusatzabkommens vom 18. März 1960, des Übereinkommens
vom 18. Juli 1963, des Übereinkommens
vom 27. November 1964 und des
Übereinkommens vom 28. September 1965 zu
gewährleisten, wird eine Ständige Gemischte
Kommission gebildet. Die Kommission besteht
aus zehn Mitgliedern, von welchen jeder Vertragsteil
fünf bestimmt. Beide Teile können Experten
beiziehen.
5. An die Stelle der Anlage A tritt die Anlage D
des Übereinkommens vom 28. September 1965.
ARTIKEL III
Die Anlage C des Übereinkommens zwischen
der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien vom 18. Juli
1963 über Änderungen und Ergänzungen des
Übereinkommens zur Regelung des Kleinen
Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
vom 19. März 1953 und des Zusatzabkommens
hiezu vom 18. März 1960 wird entsprechend den
Bestimmungen des Übereinkommens vom
28. September 1965 abgeändert.
ARTIKEL IV
Grenzausweise, die den Bestimmungen des
Übereinkommens vom 19. März 1953 und des
Zusatzabkommens vom 18. März 1960 in der
bisher geltenden Fassung entsprechen und vor dem
Inkrafttreten des Übereinkommens vom 28. September
1965 ausgestellt wurden, berechtigen noch
bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zum
Grenzübertritt.
ARTIKEL V
Dieses Übereinkommen tritt am 1. März 1966
in Kraft. Es kann von beiden vertragschließenden
Teilen jederzeit mit der Wirkung gekündigt
werden, daß seine Geltung nach sechs Monaten
vom Tage des Empfanges der Kündigung erlischt.
Geschehen zu Ljubljana, am 28. September
1965, in doppelter Urschrift in deutscher und
serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte
gleichermaßen authentisch sind.
Für die
Österreichische Bundesregierung
Dr. Krahl m. p.
Für die Regierung der
Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien
Drago Slijepčević m. p.
Anlage A
Verzeichnis der Gemeinden, deren Gebiet
in den Grenzbezirk der Republik Österreich
einbezogen wird
Anlage B
Verzeichnis der Ortschaften, deren Gebiet in
den Grenzbezirk der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien einbezogen
wird
Anlage C
Anlage D