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23_1965 AT

23. Kundmachung: Aufhebung des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Kundmachung: Aufhebung des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird

kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 16. Dezember 1964, G 19/64,

V 22, 23/64, — dem Bundeskanzleramt am

3. Feber 1965 zugestellt — den § 6 Abs. 3

des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1947, in der Fassung von Art. I Z. 1 des Bundesgesetzes

vom 18. März 1959, BGBl. Nr. 93,

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung wird mit dem Ablauf des

30. November 1965 wirksam.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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