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23_1964 AT

23. Bundesgesetz: Ergänzung des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Bundesgesetz: Ergänzung des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937.

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz

1937, BGBl. Nr. 94, in der Fassung des

§ 487 Abs. 1 ASVG, wird wie folgt ergänzt

Artikel I.

Dem § 1 a Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Die Einbeziehung in die Versicherung, die in

der Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 22. Juli 1922, BGBl.

Nr. 553, für den darin genannten Personenkreis

ausgesprochen worden ist, wird aufgehoben."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1964 in

Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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