23_1963
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23. Kundmachung: Aufhebung des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. Nr. 105/1959, mit der die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind, sowie einiger in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltener Worte durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 23. Kundmachung: Aufhebung des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. Nr. 105/1959, mit der die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind, sowie einiger in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltener Worte durch den Verfassungsgerichtshof.
1963_23_0 23. Kundmachung: Aufhebung des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. Nr. 105/1959, mit der die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind, sowie einiger in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltener Worte durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Artikel .139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und des
§ 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(t) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 17. Oktober 1962, G 11/62, V 7/62, den
§ 1 der Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 3. April 1959, BGBl. Nr. 105, mit
der die Gegenstände bestimmt werden, die für die
Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe,
Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen
sind, und die in der Anlage zu dieser Verordnung
enthaltenen Worte
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März
1963 in Kraft.