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23_1963 AT

23. Kundmachung: Aufhebung des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. Nr. 105/1959, mit der die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind, sowie einiger in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltener Worte durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Kundmachung: Aufhebung des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. Nr. 105/1959, mit der die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind, sowie einiger in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltener Worte durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel .139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und des

§ 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(t) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 17. Oktober 1962, G 11/62, V 7/62, den

§ 1 der Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen vom 3. April 1959, BGBl. Nr. 105, mit

der die Gegenstände bestimmt werden, die für die

Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe,

Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen

sind, und die in der Anlage zu dieser Verordnung

enthaltenen Worte

als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März

1963 in Kraft.

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