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23_1962 AT

23. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen.

Auf Grund der §§ 7, 10, 17, 18 und 21 des

Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1961,

BGBl. Nr. 185, wird im Einvernehmen mit den

Bundesministerien für Unterricht, für Land- und

Forstwirtschaft und für Landesverteidigung verordnet

Die Verordnung des Ministers des Innern vom

22. Februar 1915, RGBl. Nr. 39, betreffend die

Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger

und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung

von Häusern und Wohnungen, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 206/1927,

BGBl. Nr. 381/1936 und BGBl. Nr. 131/1957,

wird abgeändert wie folgt

1. Im § 3 Abs. 4 ist nach dem Wort „Rotz"

an Stelle des Wortes „oder" ein Beistrich zu

setzen und nach den Worten „Poliomyelitis

anterior acuta" der Ausdruck „oder Hepatitis

epidemica" einzufügen.

2. Im zweiten Satz des § 4 ist nach den Worten

„ägyptischer Augenentzündung (Trachom)" ein

Beistrich zu setzen und der Ausdruck „Hepatitis

epidemica" einzufügen.

3. Im § 6 Abs. 5 sind nach den Worten „Poliomyelitis

anterior acuta" ein Beistrich zu setzen

und der Ausdruck „infektiöse Hepatitis," einzufügen.

4. In der Beilage zu § 9 ist nach Z. 14 die folgende

Z. 15 anzufügen

„15. Infektiöse Hepatitis.

Auf Grund der Krankheitserscheinungen, der

Vorgeschichte, der sonstigen Umstände des

Falles und auf Grund allenfalls nachweisbarer

Zusammenhänge ist zu klären, ob es sich um

einen Fall von Hepatitis epidemica oder von

Serumhepatitis handelt.

a. Hepatitis epidemica;

Die Kranken und Krankheitsverdächtigen

sind vom Besuch von Lehranstalten, Kindergärten

und ähnlichen Anstalten auf die Dauer des

Bestehens klinischer Krankheitserscheinungen

auszuschließen. Sind in einer Lehranstalt, einem

Kindergarten oder einer Anstalt ähnlicher Art

mehrere Krankheitsfälle an Hepatitis epidemica

aufgetreten, ist die teilweise oder vollständige

Schließung dieser Anstalt anzuordnen, wenn

dies zur Verhütung der Weiterverbreitung der

Krankheit erforderlich erscheint.

Es ist darauf hinzuwirken, daß sich Kranke

und Krankheitsverdächtige tunlichst in die Pflege

und Behandlung einer geeigneten Krankenanstalt

begeben. Verbleibt ein Kranker oder Krankheitsverdächtiger

in häuslicher Behandlung und

Pflege, ist die Absonderung dann anzuordnen,

wenn dies zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung

der Krankheit notwendig erscheint.

Jedenfalls ist aber Kranken und Krankheitsverdächtigen

zu untersagen, bei der Behandlung

und Gewinnung von Lebensmitteln in einer

Weise tätig zu sein, welche die Gefahr mit sich

bringt, daß Erreger der Epidemischen Hepatitis

auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen

werden.

Treten in einem Heim, in einem Internat, in

einer Kaserne oder überhaupt in einer Anstalt,

in welcher ein größerer Personenkreis gemeinsam

untergebracht ist und gemeinsam verpflegt

wird, Krankheits- oder Verdachtsfälle an Hepatitis

epidemica auf, dann sind die Kranken und

krankheitsverdächtigen Personen, wenn die Unterbringung

in einer geeigneten Krankenanstalt

nicht erfolgt, innerhalb der betreffenden Anstalt

abzusondern. Sie sind in Räumen unterzubringen,

welche von anderen Personen nicht betreten

werden dürfen, haben einen anderen Personen

nicht zugänglichen Abort zu benützen und

müssen eigenes Eß- und Trinkgeschirr und Besteck

erhalten. Die Absonderung ist in der Regel

beim Schwinden der klinischen Krankheitserscheinungen

aufzuheben, früher nur dann, wenn

eine Weiterverbreitung der Krankheit daraus

nicht zu befürchten ist.

Sind in einem Heim, einem Internat, einer

Kaserne oder überhaupt in einer Anstalt, in

welcher ein größerer Personenkreis gemeinsam

untergebracht ist und gemeinsam verpflegt wird,

mehrere Krankheitsfälle an Hepatitis epidemica

aufgetreten, dann ist der Zuzug zu dieser Anstalt

und erforderlichenfalls auch der Abgang

aus derselben auf die Dauer der Ansteckungsgefahr

zu beschränken oder zu unterbinden, wenn

eine solche Maßnahme zur Verhütung der

Weiterverbreitung der Krankheit erforderlich ist.

Die Ausscheidungen Kranker und krankheitsverdächtiger

Personen sind vom Auftreten der

ersten Krankheitserscheinungen an und zumindest

bis zum 20. Tag nach Auftreten der Gelbsucht

zu desinfizieren.

Ergibt sich in Anstalten, in welchen Krankheitsfälle

an Epidemischer Hepatitis aufgetreten

sind, daß das Trinkwasser mit Wahrscheinlichkeit

als Infektionsquelle anzusehen ist, dann ist

die Benützung der betreffenden Trinkwasserquelle

zu untersagen.

b. Serumhepatitis.

Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, welche

in Anbetracht der dieser Krankheit eigentümlichen

Übertragungsart geeignet sind, eine Weiterverbreitung

der Krankheit zu verhindern. Es

ist darauf hinzuwirken, daß sich Kranke und

Krankheitsverdächtige tunlich in die Behandlung

und Pflege einer geeigneten Krankenanstalt begeben.

Eine Absonderung oder die anderen unter

a angeführten Maßnahmen sind aber nicht anzuwenden,

wenn genügend erwiesen erscheint, daß

eine Serumhepatitis vorliegt."

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