23. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7, 10, 17, 18 und 21 des
Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1961,
BGBl. Nr. 185, wird im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Unterricht, für Land- und
Forstwirtschaft und für Landesverteidigung verordnet
Die Verordnung des Ministers des Innern vom
22. Februar 1915, RGBl. Nr. 39, betreffend die
Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger
und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung
von Häusern und Wohnungen, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 206/1927,
BGBl. Nr. 381/1936 und BGBl. Nr. 131/1957,
wird abgeändert wie folgt
1. Im § 3 Abs. 4 ist nach dem Wort „Rotz"
an Stelle des Wortes „oder" ein Beistrich zu
setzen und nach den Worten „Poliomyelitis
anterior acuta" der Ausdruck „oder Hepatitis
epidemica" einzufügen.
2. Im zweiten Satz des § 4 ist nach den Worten
„ägyptischer Augenentzündung (Trachom)" ein
Beistrich zu setzen und der Ausdruck „Hepatitis
epidemica" einzufügen.
3. Im § 6 Abs. 5 sind nach den Worten „Poliomyelitis
anterior acuta" ein Beistrich zu setzen
und der Ausdruck „infektiöse Hepatitis," einzufügen.
4. In der Beilage zu § 9 ist nach Z. 14 die folgende
Z. 15 anzufügen
„15. Infektiöse Hepatitis.
Auf Grund der Krankheitserscheinungen, der
Vorgeschichte, der sonstigen Umstände des
Falles und auf Grund allenfalls nachweisbarer
Zusammenhänge ist zu klären, ob es sich um
einen Fall von Hepatitis epidemica oder von
Serumhepatitis handelt.
a. Hepatitis epidemica;
Die Kranken und Krankheitsverdächtigen
sind vom Besuch von Lehranstalten, Kindergärten
und ähnlichen Anstalten auf die Dauer des
Bestehens klinischer Krankheitserscheinungen
auszuschließen. Sind in einer Lehranstalt, einem
Kindergarten oder einer Anstalt ähnlicher Art
mehrere Krankheitsfälle an Hepatitis epidemica
aufgetreten, ist die teilweise oder vollständige
Schließung dieser Anstalt anzuordnen, wenn
dies zur Verhütung der Weiterverbreitung der
Krankheit erforderlich erscheint.
Es ist darauf hinzuwirken, daß sich Kranke
und Krankheitsverdächtige tunlichst in die Pflege
und Behandlung einer geeigneten Krankenanstalt
begeben. Verbleibt ein Kranker oder Krankheitsverdächtiger
in häuslicher Behandlung und
Pflege, ist die Absonderung dann anzuordnen,
wenn dies zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung
der Krankheit notwendig erscheint.
Jedenfalls ist aber Kranken und Krankheitsverdächtigen
zu untersagen, bei der Behandlung
und Gewinnung von Lebensmitteln in einer
Weise tätig zu sein, welche die Gefahr mit sich
bringt, daß Erreger der Epidemischen Hepatitis
auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen
werden.
Treten in einem Heim, in einem Internat, in
einer Kaserne oder überhaupt in einer Anstalt,
in welcher ein größerer Personenkreis gemeinsam
untergebracht ist und gemeinsam verpflegt
wird, Krankheits- oder Verdachtsfälle an Hepatitis
epidemica auf, dann sind die Kranken und
krankheitsverdächtigen Personen, wenn die Unterbringung
in einer geeigneten Krankenanstalt
nicht erfolgt, innerhalb der betreffenden Anstalt
abzusondern. Sie sind in Räumen unterzubringen,
welche von anderen Personen nicht betreten
werden dürfen, haben einen anderen Personen
nicht zugänglichen Abort zu benützen und
müssen eigenes Eß- und Trinkgeschirr und Besteck
erhalten. Die Absonderung ist in der Regel
beim Schwinden der klinischen Krankheitserscheinungen
aufzuheben, früher nur dann, wenn
eine Weiterverbreitung der Krankheit daraus
nicht zu befürchten ist.
Sind in einem Heim, einem Internat, einer
Kaserne oder überhaupt in einer Anstalt, in
welcher ein größerer Personenkreis gemeinsam
untergebracht ist und gemeinsam verpflegt wird,
mehrere Krankheitsfälle an Hepatitis epidemica
aufgetreten, dann ist der Zuzug zu dieser Anstalt
und erforderlichenfalls auch der Abgang
aus derselben auf die Dauer der Ansteckungsgefahr
zu beschränken oder zu unterbinden, wenn
eine solche Maßnahme zur Verhütung der
Weiterverbreitung der Krankheit erforderlich ist.
Die Ausscheidungen Kranker und krankheitsverdächtiger
Personen sind vom Auftreten der
ersten Krankheitserscheinungen an und zumindest
bis zum 20. Tag nach Auftreten der Gelbsucht
zu desinfizieren.
Ergibt sich in Anstalten, in welchen Krankheitsfälle
an Epidemischer Hepatitis aufgetreten
sind, daß das Trinkwasser mit Wahrscheinlichkeit
als Infektionsquelle anzusehen ist, dann ist
die Benützung der betreffenden Trinkwasserquelle
zu untersagen.
b. Serumhepatitis.
Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, welche
in Anbetracht der dieser Krankheit eigentümlichen
Übertragungsart geeignet sind, eine Weiterverbreitung
der Krankheit zu verhindern. Es
ist darauf hinzuwirken, daß sich Kranke und
Krankheitsverdächtige tunlich in die Behandlung
und Pflege einer geeigneten Krankenanstalt begeben.
Eine Absonderung oder die anderen unter
a angeführten Maßnahmen sind aber nicht anzuwenden,
wenn genügend erwiesen erscheint, daß
eine Serumhepatitis vorliegt."