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23. Verordnung: Fernmeldegebührennovelle 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Verordnung: Fernmeldegebührennovelle 1959.

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird mit der nach Maßgabe des

§ 1 lit. b des Gesetzes vom 13. April 1920,

StGBl. Nr. 180, erteilten Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates und im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen verordnet

Artikel I.

Die Fernmeldegebührenverordnung 1957,

BGBl. Nr. 282, wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. Im § 8 Abs. 1 Z. 1 sind die Bestimmungen

unter lit. a und b zu streichen und an deren

Stelle zu setzen

2. Im § 11 ist Abs. 3 zu streichen und an

dessen Stelle zu setzen

„(3) Im Selbstwählfernverkehr sind die Gebühren

für die von öffentlichen Sprechstellen

mit einfachem Sprechapparat aus geführten

Orts- oder Ferngespräche nach der tatsächlichen

Dauer, mindestens jedoch mit der Gebühr nach

Abs. 1 Z. 1 zu berechnen."

3. Im § 20 ist Abs. 2 zu streichen und an

dessen Stelle zu setzen

„(2) Im Selbstwählfernverkehr ist für die von

Teilnehmersprechstellen aus geführten Gespräche

keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zu entrichten.

Die Gebührenberechnung erfolgt nach

der tatsächlichen Dauer des Gesprächs."

4. Im § 21 ist Abs. 2 zu streichen und an

dessen Stelle zu setzen

„(2) Bei Nebenstellenanlagen mit Anschlußdosen

ist die Gebühr für die Amtsberechtigung

für jeden tragbaren Apparat zu entrichten."

5. Im § 21 ist Abs. 4 zu streichen und an

dessen Stelle zu setzen

„(4) Außer der Gebühr nach Abs. 1 lit. b ist

die Gebühr für die Amtsberechtigung der

Nebenstelle und die Gebühr für die Überlassung

und Instandhaltung posteigener Nebenstellen

oder für die Instandhaltung teilnehmereigener

Nebenstellen dann zu entrichten, wenn mehr als

eine Nebenstelle einem anderen zur ständigen

Alleinbenützung überlassen wird."

6. Im § 21 Abs. 6 sind im 1. Satz die Worte

„in Kurorten" zu streichen.

7. Im § 22 Abs. 1 ist nach der Ziffer 5 anzufügen

„6. für den Ausfall an Gesprächsgebühren für

jede im Funkwege an eine Nebenstellenanlage

angeschlossene Nebenstelle, bei einer Entfernung

zwischen der Hauptstelle und der Nebenstelle

8. Im § 27 Abs. 1 Z. 11 sind die Worte „für

die Auswechslung eines Sprechapparates in

Regelausstattung gegen einen Sprechapparat in

einer anderen Farbe" zu streichen und an deren

Stelle zu setzen

„bei Überlassung eines Sprechapparates in

einer anderen Farbe als in der Farbe der Regelausstattung".

9. Im § 31 ist zwischen der Ziffer 8 und der

Ziffer 9 einzufügen

Die Ziffern 9, 10, 11, 12 und 13 erhalten die

Bezeichnung 10, 11, 12, 13 und 14.

10. Im § 32 Abs. 1 lit. a ist das Wort „Ortsanschlußleitung"

zu streichen und an dessen Stelle

das Wort „Anschlußleitung" zu setzen.

11. Im § 32 ist Abs. 2 zu streichen. Die Abs. 3,

4 und 5 erhalten die Bezeichnung 2, 3 und 4.

12. Im § 33 sind die Bestimmungen unter

Ziffer 2 zu streichen und an deren Stelle zu

setzen

„2. für die Überlassung und Instandhaltung

von folgenden Zusatzeinrichtungen

13. Die Überschrift des § 34 und dessen Bestimmungen

sind zu streichen und an deren

Stelle zu setzen

(2) Die Bundesländer Wien und Niederösterreich

gelten bei Berechnung der Gebühren nach

Abs. 1 Z. 2 lit. a als ein Bundesland.

(3) Die Ortsgebühr ist für jeden angefangenen

3-Minuten-Zeitabschnitt zu entrichten.

(4) Die Ferngebühr für die 3 Minuten überschreitende

Zeit ist für jeden vollen oder angefangenen

Zeitabschnitt von 30 Sekunden für

die I. Zone, von 15 Sekunden für die II. Zone

und von 10 Sekunden für die III. Zone zu berechnen.

In der Zeit von 19 bis 7 Uhr ist die

Ferngebühr für die 3 Minuten überschreitende

Zeit für jeden vollen oder angefangenen Zeitabschnitt

von 45 Sekunden für die I. Zone, von

221/2 Sekunden für die II. Zone und von 15 Sekunden

für die III. Zone zu berechnen.

(5) Fernschreibteilnehmer, die zur Führung

von Pressegesprächen zugelassen werden können,

haben für Fernschreibverbindungen auch in der

Zeit von 7 bis 19 Uhr die Gebühren zu entrichten,

die im Abs. 1 Z. 2 für die Zeit von 19

bis 7 Uhr festgesetzt sind."

14. Die Überschrift des § 35 und dessen Bestimmungen

sind zu streichen und an deren Stelle

zu setzen

„Gebühr bei Benützung öffentlicher Fernschreibstellen.

§ 35. Bei Benützung öffentlicher Fernschreibstellen

ist neben den Fernschreibgebühren nach

§ 34 Abs. 1 für jede Minute Benützungsdauer

eine Gebühr von S 1'— (Zuschlag zu den Fernschreibgebühren)

zu entrichten."

15. Im § 43 ist Abs. 2 zu streichen und an

dessen Stelle zu setzen

„(2) Für Stromwege, die für weniger als einen

Kalendermonat zur Tonübertragung in den im

Abs. 1 Z. 1 lit. a bis c angeführten Kabeln oder

Freileitungen überlassen werden, sind je nach der

Dauer der Überlassung die gleichen Gebühren

wie für gewöhnliche Privatgespräche, jedoch in

der Zeit von 9 bis 13 Uhr das Doppelte dieser

Gebühren zu entrichten. Für Stromwege, die zur

Tonübertragung in den im Abs. 1 Z. 1 lit. d angeführten

Kabeln oder Freileitungen überlassen

werden, ist je km täglich ein Dreißigstel der Gebühr

nach Abs. 1 Z. 1 lit. d, mindestens jedoch

S 6'60, zu bezahlen."

16. Im § 44 ist Abs. 7 zu streichen. Abs. 8

erhält die Bezeichnung 7.

17. Im § 45 ist Abs. 5 zu streichen. Abs. 6

erhält die Bezeichnung 5.

18. Zwischen dem § 45 und dem § 46 ist einzufügen:.

„Berechnung der Gebühren für die Bewilligung

zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen

bei Zusammenschaltung mehrerer Fernmeldeanlagen.

§ 45 a. (1) Wenn Betriebsstellen mehrerer Fernmeldeanlagen

so geschaltet werden dürfen, daß

alle Betriebsstellen miteinander verkehren können,

sind die Gebühren nach § 44 Abs. 1 Z. 1

oder Z. 2 für die in Betracht kommenden

Grundstücke (Betriebsstellen) nach der Entfernung

der am weitesten voneinander entfernten

Grundstücke (Betriebsstellen) ohne Rücksicht

auf die Anzahl der auf diesem Grundstück

befindlichen Betriebsstellen zu berechnen, mit

denen auf Grund der betrieblichen Erfordernisse

Verbindungen hergestellt werden sollen.

(2) Wenn Betriebsstellen mehrerer Fernmeldeanlagen

jedoch so geschaltet sind, daß nicht alle

Betriebsstellen miteinander verkehren können,

sind die Betriebsstellen, die miteinander verkehren

können, zu je einer Gruppe zusammenzufassen

und die Gebühren nach § 44 Abs. 1

Z. 1 oder 2 oder nach § 45 Abs. 1 Z. 1 oder 2

innerhalb jeder dieser Gruppen gesondert zu berechnen."

Artikel II.

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung

folgenden nächsten Monatsersten,

die Bestimmungen des Art. I Z. 10, 11, 13 und

14 mit 1. Juli 1959 in Kraft.

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