23. Verordnung: Fernmeldegebührennovelle 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird mit der nach Maßgabe des
§ 1 lit. b des Gesetzes vom 13. April 1920,
StGBl. Nr. 180, erteilten Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates und im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen verordnet
Artikel I.
Die Fernmeldegebührenverordnung 1957,
BGBl. Nr. 282, wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. Im § 8 Abs. 1 Z. 1 sind die Bestimmungen
unter lit. a und b zu streichen und an deren
Stelle zu setzen
2. Im § 11 ist Abs. 3 zu streichen und an
dessen Stelle zu setzen
„(3) Im Selbstwählfernverkehr sind die Gebühren
für die von öffentlichen Sprechstellen
mit einfachem Sprechapparat aus geführten
Orts- oder Ferngespräche nach der tatsächlichen
Dauer, mindestens jedoch mit der Gebühr nach
Abs. 1 Z. 1 zu berechnen."
3. Im § 20 ist Abs. 2 zu streichen und an
dessen Stelle zu setzen
„(2) Im Selbstwählfernverkehr ist für die von
Teilnehmersprechstellen aus geführten Gespräche
keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zu entrichten.
Die Gebührenberechnung erfolgt nach
der tatsächlichen Dauer des Gesprächs."
4. Im § 21 ist Abs. 2 zu streichen und an
dessen Stelle zu setzen
„(2) Bei Nebenstellenanlagen mit Anschlußdosen
ist die Gebühr für die Amtsberechtigung
für jeden tragbaren Apparat zu entrichten."
5. Im § 21 ist Abs. 4 zu streichen und an
dessen Stelle zu setzen
„(4) Außer der Gebühr nach Abs. 1 lit. b ist
die Gebühr für die Amtsberechtigung der
Nebenstelle und die Gebühr für die Überlassung
und Instandhaltung posteigener Nebenstellen
oder für die Instandhaltung teilnehmereigener
Nebenstellen dann zu entrichten, wenn mehr als
eine Nebenstelle einem anderen zur ständigen
Alleinbenützung überlassen wird."
6. Im § 21 Abs. 6 sind im 1. Satz die Worte
„in Kurorten" zu streichen.
7. Im § 22 Abs. 1 ist nach der Ziffer 5 anzufügen
„6. für den Ausfall an Gesprächsgebühren für
jede im Funkwege an eine Nebenstellenanlage
angeschlossene Nebenstelle, bei einer Entfernung
zwischen der Hauptstelle und der Nebenstelle
8. Im § 27 Abs. 1 Z. 11 sind die Worte „für
die Auswechslung eines Sprechapparates in
Regelausstattung gegen einen Sprechapparat in
einer anderen Farbe" zu streichen und an deren
Stelle zu setzen
„bei Überlassung eines Sprechapparates in
einer anderen Farbe als in der Farbe der Regelausstattung".
9. Im § 31 ist zwischen der Ziffer 8 und der
Ziffer 9 einzufügen
Die Ziffern 9, 10, 11, 12 und 13 erhalten die
Bezeichnung 10, 11, 12, 13 und 14.
10. Im § 32 Abs. 1 lit. a ist das Wort „Ortsanschlußleitung"
zu streichen und an dessen Stelle
das Wort „Anschlußleitung" zu setzen.
11. Im § 32 ist Abs. 2 zu streichen. Die Abs. 3,
4 und 5 erhalten die Bezeichnung 2, 3 und 4.
12. Im § 33 sind die Bestimmungen unter
Ziffer 2 zu streichen und an deren Stelle zu
setzen
„2. für die Überlassung und Instandhaltung
von folgenden Zusatzeinrichtungen
13. Die Überschrift des § 34 und dessen Bestimmungen
sind zu streichen und an deren
Stelle zu setzen
(2) Die Bundesländer Wien und Niederösterreich
gelten bei Berechnung der Gebühren nach
Abs. 1 Z. 2 lit. a als ein Bundesland.
(3) Die Ortsgebühr ist für jeden angefangenen
3-Minuten-Zeitabschnitt zu entrichten.
(4) Die Ferngebühr für die 3 Minuten überschreitende
Zeit ist für jeden vollen oder angefangenen
Zeitabschnitt von 30 Sekunden für
die I. Zone, von 15 Sekunden für die II. Zone
und von 10 Sekunden für die III. Zone zu berechnen.
In der Zeit von 19 bis 7 Uhr ist die
Ferngebühr für die 3 Minuten überschreitende
Zeit für jeden vollen oder angefangenen Zeitabschnitt
von 45 Sekunden für die I. Zone, von
221/2 Sekunden für die II. Zone und von 15 Sekunden
für die III. Zone zu berechnen.
(5) Fernschreibteilnehmer, die zur Führung
von Pressegesprächen zugelassen werden können,
haben für Fernschreibverbindungen auch in der
Zeit von 7 bis 19 Uhr die Gebühren zu entrichten,
die im Abs. 1 Z. 2 für die Zeit von 19
bis 7 Uhr festgesetzt sind."
14. Die Überschrift des § 35 und dessen Bestimmungen
sind zu streichen und an deren Stelle
zu setzen
„Gebühr bei Benützung öffentlicher Fernschreibstellen.
§ 35. Bei Benützung öffentlicher Fernschreibstellen
ist neben den Fernschreibgebühren nach
§ 34 Abs. 1 für jede Minute Benützungsdauer
eine Gebühr von S 1'— (Zuschlag zu den Fernschreibgebühren)
zu entrichten."
15. Im § 43 ist Abs. 2 zu streichen und an
dessen Stelle zu setzen
„(2) Für Stromwege, die für weniger als einen
Kalendermonat zur Tonübertragung in den im
Abs. 1 Z. 1 lit. a bis c angeführten Kabeln oder
Freileitungen überlassen werden, sind je nach der
Dauer der Überlassung die gleichen Gebühren
wie für gewöhnliche Privatgespräche, jedoch in
der Zeit von 9 bis 13 Uhr das Doppelte dieser
Gebühren zu entrichten. Für Stromwege, die zur
Tonübertragung in den im Abs. 1 Z. 1 lit. d angeführten
Kabeln oder Freileitungen überlassen
werden, ist je km täglich ein Dreißigstel der Gebühr
nach Abs. 1 Z. 1 lit. d, mindestens jedoch
S 6'60, zu bezahlen."
16. Im § 44 ist Abs. 7 zu streichen. Abs. 8
erhält die Bezeichnung 7.
17. Im § 45 ist Abs. 5 zu streichen. Abs. 6
erhält die Bezeichnung 5.
18. Zwischen dem § 45 und dem § 46 ist einzufügen:.
„Berechnung der Gebühren für die Bewilligung
zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen
bei Zusammenschaltung mehrerer Fernmeldeanlagen.
§ 45 a. (1) Wenn Betriebsstellen mehrerer Fernmeldeanlagen
so geschaltet werden dürfen, daß
alle Betriebsstellen miteinander verkehren können,
sind die Gebühren nach § 44 Abs. 1 Z. 1
oder Z. 2 für die in Betracht kommenden
Grundstücke (Betriebsstellen) nach der Entfernung
der am weitesten voneinander entfernten
Grundstücke (Betriebsstellen) ohne Rücksicht
auf die Anzahl der auf diesem Grundstück
befindlichen Betriebsstellen zu berechnen, mit
denen auf Grund der betrieblichen Erfordernisse
Verbindungen hergestellt werden sollen.
(2) Wenn Betriebsstellen mehrerer Fernmeldeanlagen
jedoch so geschaltet sind, daß nicht alle
Betriebsstellen miteinander verkehren können,
sind die Betriebsstellen, die miteinander verkehren
können, zu je einer Gruppe zusammenzufassen
und die Gebühren nach § 44 Abs. 1
Z. 1 oder 2 oder nach § 45 Abs. 1 Z. 1 oder 2
innerhalb jeder dieser Gruppen gesondert zu berechnen."
Artikel II.
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung
folgenden nächsten Monatsersten,
die Bestimmungen des Art. I Z. 10, 11, 13 und
14 mit 1. Juli 1959 in Kraft.