23. Kundmachung: Weitere Ratifikationen der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika ist die Satzung
der Internationalen Atomenergie-Organisation,
BGBl. Nr. 216/1957, gemäß Artikel XXI lit. E für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten
Staat Datum der Hinterlegungder Ratifikationsurkunde
Neuseeland 13. September 1957
Jugoslawien 17. September 1957
Marokko 17. September 1957
Nicaragua 17. September 1957
Monaco 19. September 1957
Vietnam 24. September 1957
Äthiopien 30. September 1957
Griechenland 30. September 1957
Italien 30. September 1957
Paraguay 30. September 1957
Peru 30. September 1957
Bundesrepublik Deutschland
1. Oktober 1957
Kuba . Oktober 1957
Argentinien 3. Oktober 1957
Haiti 7. Oktober 1957
Tunesien 14. Oktober 1957
Thailand 15. Oktober 1957
Birma 18. Oktober 1957
Von einzelnen Staaten wurden zu den Bestimmungen
der Satzung folgende Vorbehalte
eingebracht
(1) Argentinien
Im Hinblick auf Artikel XVII behält sich die
Regierung Argentiniens das Recht vor, Streitigkeiten,
die die Souveränität ihres Territoriums
betreffen, dem in diesem Artikel erwähnten Verfahren
nicht zu unterwerfen.
(2) Schweiz
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde
zur Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation macht die Schweiz in allgemeiner
Hinsicht den Vorbehalt, daß ihre Mitarbeit
in der Internationalen Atomenergie-Organisation,
insbesondere im Hinblick auf die Beziehungen
dieser Organisation mit der Organisation
der Vereinten Nationen, den Rahmen
nicht überschreiten kann, der durch ihre Lage als
dauernd neutraler Staat bedingt ist. Im Sinne
dieses allgemeinen Vorbehaltes wird ein besonderer
Vorbehalt sowohl in bezug auf den Text
des Artikels III, lit. B, Z. 4, der Satzung als auch
in bezug auf jede analoge Vorschrift erhoben, die
diese Bestimmung in der vorliegenden Satzung
oder in jeder anderen Vereinbarung ersetzen oder
ergänzen könnte.
(3) Venezuela
Die Delegation Venezuelas unterzeichnet die
vorliegende Satzung ad referendum unter dem
Einverständnis, daß
1. im Hinblick auf Artikel XVII der Satzung
die Unterzeichnung oder Ratifikation des vorliegenden
Vertragsinstrumentes durch Venezuela
keine Anerkennung der Jurisdiktion des Internationalen
Gerichtshofes ohne die ausdrückliche
Zustimmung Venezuelas in jedem einzelnen Fall
bedingt;
2. für Venezuela keine Änderung des vorliegenden
Vertragsinstrumentes gemäß Artikel
XVIII lit. C ohne die vorherige Erfüllung
der Verfassungsbestimmungen betreffend die
Ratifikation und die Hinterlegung von Staatsverträgen
in Kraft treten kann.
Diese von Venezuela anläßlich der Unterzeichnung
der Satzung abgegebene Erklärung ist in
der am 19. August 1957 hinterlegten Ratifikationsurkunde
Venezuelas nicht enthalten.
(4) Vereinigte Staaten von Amerika
1. Jede Änderung dieser Satzung muß dem Senat
der Vereinigten Staaten von Amerika, so,
wie die Satzung selbst, zur Genehmigung vorgelegt
werden.
2. Die Vereinigten Staaten von Amerika werden
im Falle der Annahme einer Änderung der
Satzung, der der Senat der Vereinigten Staaten
von Amerika in einer formellen Abstimmung die
Genehmigung versagt hat, nicht Mitglied der Organisation
bleiben.
Von folgenden Staaten wurden Vorbehalte
hinsichtlich der Unterzeichnung beziehungsweise
Ratifikation der Satzung durch die Regierung
der Republik China eingebracht
(1) Indien
Die Regierung Indiens erkennt die Unterschrift
der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation, die darauf Anspruch erhebt, im
Namen Chinas gemacht worden zu sein, nicht an.
(2) Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Die Sowjetunion erkennt weder die Rechtmäßigkeit
der von Kuomintangmitgliedern vorgenommenen
Unterzeichnung der Satzung noch
der von ihnen vorgenommenen Ratifikation derselben
an, da sie China nicht vertreten.
(3) Vereinigtes Königreich von Großbritannien
und Nordirland
(Note des Botschafters des Vereinigten Königreiches
an die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika anläßlich der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde des Vereinigten Königreiches.)
Anläßlich der Hinterlegung dieser Urkunde
habe ich die Ehre, mich auf eine am 11. Oktober
1956 während der die Satzung betreffenden Konferenz
gemachte Erklärung zu beziehen, derzufolge
die Regierung des Vereinigten Königreiches
die Zentrale Volksregierung als Regierung
Chinas anerkennt. Über Weisung der Regierung
Ihrer Majestät muß ich mir daher eine Stellungnahme
meiner Regierung betreffend die Gültigkeit
derjenigen Unterschrift der Satzung, die
darauf Anspruch erhebt, im Namen Chinas gemacht
worden zu sein, vorbehalten.
(4) Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik
Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik
erkennt weder die Rechtmäßigkeit der von Kuomintangmitgliedern
vorgenommenen Unterzeichnung
der Satzung noch der von ihnen vorgenommenen
Ratifikation derselben an, da sie
China nicht vertreten.