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23_1958 AT

23. Kundmachung: Weitere Ratifikationen der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Kundmachung: Weitere Ratifikationen der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika ist die Satzung

der Internationalen Atomenergie-Organisation,

BGBl. Nr. 216/1957, gemäß Artikel XXI lit. E für

folgende weitere Staaten in Kraft getreten

Staat Datum der Hinterlegungder Ratifikationsurkunde

Neuseeland 13. September 1957

Jugoslawien 17. September 1957

Marokko 17. September 1957

Nicaragua 17. September 1957

Monaco 19. September 1957

Vietnam 24. September 1957

Äthiopien 30. September 1957

Griechenland 30. September 1957

Italien 30. September 1957

Paraguay 30. September 1957

Peru 30. September 1957

Bundesrepublik Deutschland

1. Oktober 1957

Kuba . Oktober 1957

Argentinien 3. Oktober 1957

Haiti 7. Oktober 1957

Tunesien 14. Oktober 1957

Thailand 15. Oktober 1957

Birma 18. Oktober 1957

Von einzelnen Staaten wurden zu den Bestimmungen

der Satzung folgende Vorbehalte

eingebracht

(1) Argentinien

Im Hinblick auf Artikel XVII behält sich die

Regierung Argentiniens das Recht vor, Streitigkeiten,

die die Souveränität ihres Territoriums

betreffen, dem in diesem Artikel erwähnten Verfahren

nicht zu unterwerfen.

(2) Schweiz

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde

zur Satzung der Internationalen Atomenergie-

Organisation macht die Schweiz in allgemeiner

Hinsicht den Vorbehalt, daß ihre Mitarbeit

in der Internationalen Atomenergie-Organisation,

insbesondere im Hinblick auf die Beziehungen

dieser Organisation mit der Organisation

der Vereinten Nationen, den Rahmen

nicht überschreiten kann, der durch ihre Lage als

dauernd neutraler Staat bedingt ist. Im Sinne

dieses allgemeinen Vorbehaltes wird ein besonderer

Vorbehalt sowohl in bezug auf den Text

des Artikels III, lit. B, Z. 4, der Satzung als auch

in bezug auf jede analoge Vorschrift erhoben, die

diese Bestimmung in der vorliegenden Satzung

oder in jeder anderen Vereinbarung ersetzen oder

ergänzen könnte.

(3) Venezuela

Die Delegation Venezuelas unterzeichnet die

vorliegende Satzung ad referendum unter dem

Einverständnis, daß

1. im Hinblick auf Artikel XVII der Satzung

die Unterzeichnung oder Ratifikation des vorliegenden

Vertragsinstrumentes durch Venezuela

keine Anerkennung der Jurisdiktion des Internationalen

Gerichtshofes ohne die ausdrückliche

Zustimmung Venezuelas in jedem einzelnen Fall

bedingt;

2. für Venezuela keine Änderung des vorliegenden

Vertragsinstrumentes gemäß Artikel

XVIII lit. C ohne die vorherige Erfüllung

der Verfassungsbestimmungen betreffend die

Ratifikation und die Hinterlegung von Staatsverträgen

in Kraft treten kann.

Diese von Venezuela anläßlich der Unterzeichnung

der Satzung abgegebene Erklärung ist in

der am 19. August 1957 hinterlegten Ratifikationsurkunde

Venezuelas nicht enthalten.

(4) Vereinigte Staaten von Amerika

1. Jede Änderung dieser Satzung muß dem Senat

der Vereinigten Staaten von Amerika, so,

wie die Satzung selbst, zur Genehmigung vorgelegt

werden.

2. Die Vereinigten Staaten von Amerika werden

im Falle der Annahme einer Änderung der

Satzung, der der Senat der Vereinigten Staaten

von Amerika in einer formellen Abstimmung die

Genehmigung versagt hat, nicht Mitglied der Organisation

bleiben.

Von folgenden Staaten wurden Vorbehalte

hinsichtlich der Unterzeichnung beziehungsweise

Ratifikation der Satzung durch die Regierung

der Republik China eingebracht

(1) Indien

Die Regierung Indiens erkennt die Unterschrift

der Satzung der Internationalen Atomenergie-

Organisation, die darauf Anspruch erhebt, im

Namen Chinas gemacht worden zu sein, nicht an.

(2) Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Die Sowjetunion erkennt weder die Rechtmäßigkeit

der von Kuomintangmitgliedern vorgenommenen

Unterzeichnung der Satzung noch

der von ihnen vorgenommenen Ratifikation derselben

an, da sie China nicht vertreten.

(3) Vereinigtes Königreich von Großbritannien

und Nordirland

(Note des Botschafters des Vereinigten Königreiches

an die Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika anläßlich der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde des Vereinigten Königreiches.)

Anläßlich der Hinterlegung dieser Urkunde

habe ich die Ehre, mich auf eine am 11. Oktober

1956 während der die Satzung betreffenden Konferenz

gemachte Erklärung zu beziehen, derzufolge

die Regierung des Vereinigten Königreiches

die Zentrale Volksregierung als Regierung

Chinas anerkennt. Über Weisung der Regierung

Ihrer Majestät muß ich mir daher eine Stellungnahme

meiner Regierung betreffend die Gültigkeit

derjenigen Unterschrift der Satzung, die

darauf Anspruch erhebt, im Namen Chinas gemacht

worden zu sein, vorbehalten.

(4) Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik

Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik

erkennt weder die Rechtmäßigkeit der von Kuomintangmitgliedern

vorgenommenen Unterzeichnung

der Satzung noch der von ihnen vorgenommenen

Ratifikation derselben an, da sie

China nicht vertreten.

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