23. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1956,
BGBl. Nr. 274, betreffend den Verkauf von
Aktien verstaatlichter Banken, wird abgeändert
wie folgt
1. (Verfassungsbestimmung.) § 3 hat zu lauten
„§ 3. (Verfassungsbestimmung.) Zum Verkauf
der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Aktien ist
ein Syndikat zu bilden; die Bestimmungen des
vom Bundesminister für Finanzen abzuschließenden
Syndikatsvertrages bedürfen der Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates."
2. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches die
Bundesministerien für Finanzen und für Justiz
betraut."
Artikel II.
(1) (Verfassungsbestimmung.) Dieses Bundesgesetz
tritt mit Wirkung vom 29. Dezember
1956 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium
für Finanzen betraut.