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23_1957 AT

23. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1956,

BGBl. Nr. 274, betreffend den Verkauf von

Aktien verstaatlichter Banken, wird abgeändert

wie folgt

1. (Verfassungsbestimmung.) § 3 hat zu lauten

„§ 3. (Verfassungsbestimmung.) Zum Verkauf

der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Aktien ist

ein Syndikat zu bilden; die Bestimmungen des

vom Bundesminister für Finanzen abzuschließenden

Syndikatsvertrages bedürfen der Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates."

2. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches die

Bundesministerien für Finanzen und für Justiz

betraut."

Artikel II.

(1) (Verfassungsbestimmung.) Dieses Bundesgesetz

tritt mit Wirkung vom 29. Dezember

1956 in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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