23. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt, wird kundgemacht
1. Die Verordnung der Bundesregierung vom
10. Jänner 1956, BGBl. Nr. 13, mit der die
Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/1948,
neuerlich geändert wird (8. Novelle der Dienstzweigeverordnung),
ist wie folgt zu berichtigen
Im Art. I hat die unter 2. 2 angeführte Bestimmung
zu entfallen; die bisher mit den Z. 3,
4 und 5 bezeichneten Bestimmungen sind mit
den Z. 2, 3 und 4 zu bezeichnen.
2. In der Kundmachung, BGBl. Nr. 19/1956,
hat es in der Übersetzung im Titel statt „Abkommen
zwischen Österreich und Triest" richtig
„Abkommen zwischen Österreich und Italien"
zu lauten;
dementsprechend hat es im Inhaltsverzeichnis
des 6. Stückes des Bundesgesetzblattes für die
Republik Österreich, Jahrgang 1956, ausgegeben
am 3. Feber 1956, unter Nr. 19 statt „Abkommen
zwischen Österreich und Triest" richtig
„Abkommen zwischen Österreich und Italien"
zu lauten.