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23_1956 AT

23. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt, wird kundgemacht

1. Die Verordnung der Bundesregierung vom

10. Jänner 1956, BGBl. Nr. 13, mit der die

Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/1948,

neuerlich geändert wird (8. Novelle der Dienstzweigeverordnung),

ist wie folgt zu berichtigen

Im Art. I hat die unter 2. 2 angeführte Bestimmung

zu entfallen; die bisher mit den Z. 3,

4 und 5 bezeichneten Bestimmungen sind mit

den Z. 2, 3 und 4 zu bezeichnen.

2. In der Kundmachung, BGBl. Nr. 19/1956,

hat es in der Übersetzung im Titel statt „Abkommen

zwischen Österreich und Triest" richtig

„Abkommen zwischen Österreich und Italien"

zu lauten;

dementsprechend hat es im Inhaltsverzeichnis

des 6. Stückes des Bundesgesetzblattes für die

Republik Österreich, Jahrgang 1956, ausgegeben

am 3. Feber 1956, unter Nr. 19 statt „Abkommen

zwischen Österreich und Triest" richtig

„Abkommen zwischen Österreich und Italien"

zu lauten.

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