23. Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Finanzen in Wien
und
das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement
(Eidgenössiche Steuerverwaltung) in Bern
haben, in Ausführung von Absatz 4 des Schlußprotokolls
zu Artikel 10 des am 12. November
1953 abgeschlossenen Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern
(im folgenden „Abkommen" genannt),
folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Als im Abzugswege an der Quelle erhobene
Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
im Sinne von Artikel 10, Absatz 2, des
Abkommens gelten derzeit
a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer
samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von
18 Prozent;
b) schweizerischerseits die Stempelabgabe auf
Coupons von 5 Prozent und die Verrechnungssteuer
von 25 Prozent.
(2) Der Anspruch auf Rückerstattung der österreichischen
Kapitalertragsteuer, der einem in der
Schweiz wohnhaften Einkommensempfänger zusteht,
bezieht sich derzeit auf den Gesamtbetrag
der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel
10, Absatz 2, des Abkommens).
(3) Der Anspruch auf Rückerstattung der
schweizerischen Quellensteuern, der einem in
Österreich wohnhaften Einkommensempfänger
zusteht, bezieht sich derzeit auf die ganze Verrechnungssteuer
(Artikel 10, Absatz 2, des Abkommens),
nicht aber auf die Stempelabgabe auf
Coupons.
(4) Ausgeschlossen ist die Rückerstattung der
Quellensteuern von Lotteriegewinnen.
Artikel 2
(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen, die in einem der beiden
Staaten einer im Abzugswege an der Quelle erhobenen
Steuer unterliegen, hat Anspruch auf
Rückerstattung dieser Steuer, sofern
a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte
seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels
2 des Abkommen im andern Staate
hat, und
b) die in Rede stehenden Einkünfte (die Titel,
von denen sie herrühren) in diesem andern
Staate den Steuern vom Einkommen (vom
Vermögen) unterliegen.
(2) Natürliche und juristische Personen, welche
in ihrem Wohnsitzstaat keine Steuern vom Einkommen
(vom Vermögen) bezahlen, weil sie aus
in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei
sind oder weil ihr Einkommen (Vermögen) die
steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können
vom andern Staate die an der Quelle erhobenen
Steuern gleichwohl zurückfordern.
(3) Wer als Angehöriger einer diplomatischen
oder konsularischen Vertretung eines der beiden
Staaten im andern Staat oder in dritten Staaten
residiert und die Staatsangehörigkeit seines Absendestaates
besitzt, gilt als im Absendestaat
wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung von
Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen und
dessen Ertrag, der im andern Vertragsstaat einer
im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuer
unterliegt, herangezogen wird (Absatz 5, lit. a,
des Schlußprotokolls zu Artikel 10 des Abkommens).
(4) Internationale Organisationen, ihre Organe
und Beamten sowie das Personal diplomatischer
oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten,
die in einem der beiden Staaten wohnen oder
residieren und hier von der Entrichtung von
Steuern auf beweglichem Kapitalvermögen oder
dessen Ertrag befreit sind, haben keinen Anspruch
auf Entlastung von den im andern Staat
im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern
(Absatz 5, lit. b, des Schlußprotokolls zu Artikel
10 des Abkommens).
Artikel 3
(1) Der Anspruchsberechtigte muß den Rückerstattungsanspruch
bei der in Artikel 5, Absatz
2, bezeichneten Steuerbehörde des die Quellensteuer
erhebenden Staates über die zentrale
Steuerbehörde des Staates geltend machen, in
dem er im Zeitpunkt der Fälligkeit der besteuerten
Einkünfte Wohnsitz hatte.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten
Einkünfte fällig geworden sind, in dreifacher
Ausfertigung einzureichen
a) auf Formular R-A 1 für die Rückerstattung
der österreichischen Quellensteuern
bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
in Bern;
b) auf Formular
für die Rückerstattung
der schweizerischen Quellensteuern
bei dem für den Antragsteller zuständigen
österreichischen Finanzamt.
(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie
zusammen in einem Antrag geltend zu machen.
Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag
zusammengefaßt werden. Für die Rückerstattung
österreichischer Quellensteuern sind
gesonderte Anträge einzureichen, soweit die in
Österreich wohnhaften Ertragsschuldner nicht
vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer
veranlagt werden (Artikel 5, Absatz 2, lit. a).
(4) Zentrale Steuerbehörde ist österreichischerseits
das Bundesministerium für Finanzen in
Wien, schweizerischerseits die Eidgenössische
Steuerverwaltung in Bern.
Artikel 4
(1) Die für den Antragsteller zuständige lokale
Steuerbehörde (Finanzamt; kantonale oder kommunale
Steuerverwaltung) hat das Vorliegen der
Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches
hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung
zu den Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zu überprüfen.
(2) Hat eine Erhebung der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen für das im Antrag
angegebene bewegliche Kapitalvermögen und
dessen Ertrag noch nicht stattgefunden, ist aber
die Pflicht zur Versteuerung offensichtlich, so
merkt die lokale Steuerbehörde die aufgeführten
Werte und deren Erträge zur späteren Besteuerung
vor.
(3) Nötigenfalls stellen die lokalen Steuerbehörden
ergänzende Erhebungen an. Die zentrale
Steuerbehörde ist befugt, solche Erhebungen
anzuordnen oder selbst vorzunehmen.
Artikel 5
(1) Auf Grund des Berichtes der lokalen Steuerbehörde
bescheinigt die zentrale Steuerbehörde
des Wohnsitzstaates auf dem Antrag das Vorliegen
der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches
hinsichtlich des Wohnsitzes und der
Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen
(vom Vermögen) und sendet die dritte Ausfertigung
des Antrages an die zentrale Steuerbehörde
des die Quellensteuer erhebenden Staates.
(2) Die Entscheidung über den Antrag und die
Durchführung der Rückerstattung obliegt
a) in Österreich dem Finanzamt, das für die
Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners
der Kapitalerträge zuständig ist;
b) in der Schweiz der Eidgenössischen Steuerverwaltung
in Bern.
Artikel 6
(1) Die in Artikel 5, Absatz 2, bezeichnete
Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden
Staates prüft den Antrag auf seine Berechtigung
und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete
Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Notwendige
ergänzende Auskünfte und Beweismittel
holt sie direkt beim Antragsteller ein.
(2) Sie gibt ihre Entscheidung dem Antragsteller
direkt bekannt und überweist diesem, vorbehaltlich
der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen,
den Rückerstattungsbetrag gemäß
den Vorschriften über den Zahlungsverkehr an
die im Antrag angegebene Adresse.
Artikel 7
(1) Über jede Rückerstattungsentscheidung ergeht
eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller.
Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,
so wird die Entscheidung mit einer
Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung
durch eingeschriebenen Brief eröffnet.
(2) Gegen Entscheidungen des Finanzamtes (Artikel
5, Absatz 2, lit. a) kann innerhalb eines
Monats von der Zustellung der Entscheidung an
bei der Finanzlandesdirektion Beschwerde eingebracht
werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung
kann innerhalb von sechs Wochen von der
Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
in Wien erhoben werden.
(3) Gegen Entscheide der Eidgenössischen
Steuerverwaltung kann innerhalb von 30 Tagen
von der Zustellung an bei dieser selbst Einsprache
erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide der
Eidgenössischen Steuerverwaltung kann innerhalb
von 30 Tagen von der Zustellung an beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben werden.
Artikel 8
(1) Die österreichischen Steuerbehörden und der
Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen
und Beschwerden von Antragstellern mit
Wohnsitz in der Schweiz nur in deutscher
Sprache entgegen.
(2) Die Eidgenössische Steuerverwaltung und
das Schweizerische Bundesgericht nehmen Korrespondenzen,
Einsprachen und Beschwerden von
Antragstellern mit Wohnsitz in Österreich in
einer der schweizerischen Nationalsprachen
(Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch)
entgegen.
Artikel 9
(1) Die zentralen Steuerbehörden der beiden
Verträgsstaaten unterstützen sich gegenseitig in
der Verhinderung mißbräuchlich beantragter
Rückerstattungen.
(2) Insbesondere ist die zentrale Steuerbehörde,
die nachträglich feststellt, daß sie eine unrichtige
Bescheingung über den Wohnsitz, über die erfolgte
oder künftige Besteuerung, über das Eigentum
oder das Nutzungsrecht des Antragstellers
oder über andere erhebliche Tatsachen abgegeben
hat, verpflichtet, dies der zentralen Steuerbehörde
des andern Staates unverzüglich mitzuteilen.
(3) In gleicher Weise sind die lokalen Steuerbehörden,
die die Unrichtigkeit eines von ihnen
abgegebenen Berichtes feststellen, zu dessen Richtigstellung
gegenüber der zentralen Steuerbehörde
ihres Staates verpflichtet.
Artikel 10
Das Verfahren nach Artikel 3 bis 9 findet
keine Anwendung auf die Rückerstattung schweizerischer
Quellensteuern, auf die in Österreich
wohnhafte Personen schon nach Maßgabe der
schweizerischen Gesetzgebung Anspruch haben
(Absatz 7 des Schlußprotokolls zu Artikel 10 des
Abkommens), wenn sie
a) schweizerische Trustzertifikate über Eigentumsrechte
an nichtschweizerischen Wertpapieren,
oder
b) Obligationen besitzen, die von einer schweizerischen
Körperschaft des öffentlichen
Rechts mit dem Versprechen ausgegeben
worden sind, daß die Zinsvergütung ohne
jeden Steuerabzug irgendwelcher Art erfolge.
Artikel 11
(1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit
dem Abkommen in Kraft und findet erstmals
Anwendung auf die im Abzugswege an der
Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus
beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahre
1954 fällig werden (Artikel 16, lit. b, des
Abkommens).
(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen
Einverständnis jederzeit durch Schriftenwechsel
abgeändert oder ergänzt werden.
(3) Die Vereinbarung kann von einer der beiden
Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf
eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie
erlischt im Falle einer solchen Kündigung mit
Ablauf des . Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge,
die der Einreichungsbehörde (Artikel 3,
Absatz 2) vor diesem Zeitpunkt übergeben worden
sind, sollen indessen noch nach dem in der
vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren
erledigt werden. Sobald eine Kündigung
erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen
über den Abschluß einer neuen Vereinbarung
aufgenommen werden.
Innsbruck, den 8. April 1954.
Für das Bundesministerium für Finanzen
Dr. O. Watzke m. p.
Für die Eidgenössische Steuerverwaltung
Dr. K. Locher m. p.
Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß ihrem
Artikel 11, Absatz 1, am 14. Oktober 1954 in
Kraft getreten.