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23_1955 AT

23. Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.

Das Bundesministerium für Finanzen in Wien

und

das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement

(Eidgenössiche Steuerverwaltung) in Bern

haben, in Ausführung von Absatz 4 des Schlußprotokolls

zu Artikel 10 des am 12. November

1953 abgeschlossenen Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern

(im folgenden „Abkommen" genannt),

folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Als im Abzugswege an der Quelle erhobene

Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen

im Sinne von Artikel 10, Absatz 2, des

Abkommens gelten derzeit

a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer

samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von

18 Prozent;

b) schweizerischerseits die Stempelabgabe auf

Coupons von 5 Prozent und die Verrechnungssteuer

von 25 Prozent.

(2) Der Anspruch auf Rückerstattung der österreichischen

Kapitalertragsteuer, der einem in der

Schweiz wohnhaften Einkommensempfänger zusteht,

bezieht sich derzeit auf den Gesamtbetrag

der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel

10, Absatz 2, des Abkommens).

(3) Der Anspruch auf Rückerstattung der

schweizerischen Quellensteuern, der einem in

Österreich wohnhaften Einkommensempfänger

zusteht, bezieht sich derzeit auf die ganze Verrechnungssteuer

(Artikel 10, Absatz 2, des Abkommens),

nicht aber auf die Stempelabgabe auf

Coupons.

(4) Ausgeschlossen ist die Rückerstattung der

Quellensteuern von Lotteriegewinnen.

Artikel 2

(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen, die in einem der beiden

Staaten einer im Abzugswege an der Quelle erhobenen

Steuer unterliegen, hat Anspruch auf

Rückerstattung dieser Steuer, sofern

a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte

seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels

2 des Abkommen im andern Staate

hat, und

b) die in Rede stehenden Einkünfte (die Titel,

von denen sie herrühren) in diesem andern

Staate den Steuern vom Einkommen (vom

Vermögen) unterliegen.

(2) Natürliche und juristische Personen, welche

in ihrem Wohnsitzstaat keine Steuern vom Einkommen

(vom Vermögen) bezahlen, weil sie aus

in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei

sind oder weil ihr Einkommen (Vermögen) die

steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können

vom andern Staate die an der Quelle erhobenen

Steuern gleichwohl zurückfordern.

(3) Wer als Angehöriger einer diplomatischen

oder konsularischen Vertretung eines der beiden

Staaten im andern Staat oder in dritten Staaten

residiert und die Staatsangehörigkeit seines Absendestaates

besitzt, gilt als im Absendestaat

wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung von

Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen und

dessen Ertrag, der im andern Vertragsstaat einer

im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuer

unterliegt, herangezogen wird (Absatz 5, lit. a,

des Schlußprotokolls zu Artikel 10 des Abkommens).

(4) Internationale Organisationen, ihre Organe

und Beamten sowie das Personal diplomatischer

oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten,

die in einem der beiden Staaten wohnen oder

residieren und hier von der Entrichtung von

Steuern auf beweglichem Kapitalvermögen oder

dessen Ertrag befreit sind, haben keinen Anspruch

auf Entlastung von den im andern Staat

im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern

(Absatz 5, lit. b, des Schlußprotokolls zu Artikel

10 des Abkommens).

Artikel 3

(1) Der Anspruchsberechtigte muß den Rückerstattungsanspruch

bei der in Artikel 5, Absatz

2, bezeichneten Steuerbehörde des die Quellensteuer

erhebenden Staates über die zentrale

Steuerbehörde des Staates geltend machen, in

dem er im Zeitpunkt der Fälligkeit der besteuerten

Einkünfte Wohnsitz hatte.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten

Einkünfte fällig geworden sind, in dreifacher

Ausfertigung einzureichen

a) auf Formular R-A 1 für die Rückerstattung

der österreichischen Quellensteuern

bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung

in Bern;

b) auf Formular

für die Rückerstattung

der schweizerischen Quellensteuern

bei dem für den Antragsteller zuständigen

österreichischen Finanzamt.

(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie

zusammen in einem Antrag geltend zu machen.

Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag

zusammengefaßt werden. Für die Rückerstattung

österreichischer Quellensteuern sind

gesonderte Anträge einzureichen, soweit die in

Österreich wohnhaften Ertragsschuldner nicht

vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer

veranlagt werden (Artikel 5, Absatz 2, lit. a).

(4) Zentrale Steuerbehörde ist österreichischerseits

das Bundesministerium für Finanzen in

Wien, schweizerischerseits die Eidgenössische

Steuerverwaltung in Bern.

Artikel 4

(1) Die für den Antragsteller zuständige lokale

Steuerbehörde (Finanzamt; kantonale oder kommunale

Steuerverwaltung) hat das Vorliegen der

Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches

hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung

zu den Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen zu überprüfen.

(2) Hat eine Erhebung der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen für das im Antrag

angegebene bewegliche Kapitalvermögen und

dessen Ertrag noch nicht stattgefunden, ist aber

die Pflicht zur Versteuerung offensichtlich, so

merkt die lokale Steuerbehörde die aufgeführten

Werte und deren Erträge zur späteren Besteuerung

vor.

(3) Nötigenfalls stellen die lokalen Steuerbehörden

ergänzende Erhebungen an. Die zentrale

Steuerbehörde ist befugt, solche Erhebungen

anzuordnen oder selbst vorzunehmen.

Artikel 5

(1) Auf Grund des Berichtes der lokalen Steuerbehörde

bescheinigt die zentrale Steuerbehörde

des Wohnsitzstaates auf dem Antrag das Vorliegen

der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches

hinsichtlich des Wohnsitzes und der

Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen

(vom Vermögen) und sendet die dritte Ausfertigung

des Antrages an die zentrale Steuerbehörde

des die Quellensteuer erhebenden Staates.

(2) Die Entscheidung über den Antrag und die

Durchführung der Rückerstattung obliegt

a) in Österreich dem Finanzamt, das für die

Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners

der Kapitalerträge zuständig ist;

b) in der Schweiz der Eidgenössischen Steuerverwaltung

in Bern.

Artikel 6

(1) Die in Artikel 5, Absatz 2, bezeichnete

Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden

Staates prüft den Antrag auf seine Berechtigung

und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete

Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Notwendige

ergänzende Auskünfte und Beweismittel

holt sie direkt beim Antragsteller ein.

(2) Sie gibt ihre Entscheidung dem Antragsteller

direkt bekannt und überweist diesem, vorbehaltlich

der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen,

den Rückerstattungsbetrag gemäß

den Vorschriften über den Zahlungsverkehr an

die im Antrag angegebene Adresse.

Artikel 7

(1) Über jede Rückerstattungsentscheidung ergeht

eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller.

Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,

so wird die Entscheidung mit einer

Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung

durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

(2) Gegen Entscheidungen des Finanzamtes (Artikel

5, Absatz 2, lit. a) kann innerhalb eines

Monats von der Zustellung der Entscheidung an

bei der Finanzlandesdirektion Beschwerde eingebracht

werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung

kann innerhalb von sechs Wochen von der

Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

in Wien erhoben werden.

(3) Gegen Entscheide der Eidgenössischen

Steuerverwaltung kann innerhalb von 30 Tagen

von der Zustellung an bei dieser selbst Einsprache

erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide der

Eidgenössischen Steuerverwaltung kann innerhalb

von 30 Tagen von der Zustellung an beim

Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erhoben werden.

Artikel 8

(1) Die österreichischen Steuerbehörden und der

Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen

und Beschwerden von Antragstellern mit

Wohnsitz in der Schweiz nur in deutscher

Sprache entgegen.

(2) Die Eidgenössische Steuerverwaltung und

das Schweizerische Bundesgericht nehmen Korrespondenzen,

Einsprachen und Beschwerden von

Antragstellern mit Wohnsitz in Österreich in

einer der schweizerischen Nationalsprachen

(Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch)

entgegen.

Artikel 9

(1) Die zentralen Steuerbehörden der beiden

Verträgsstaaten unterstützen sich gegenseitig in

der Verhinderung mißbräuchlich beantragter

Rückerstattungen.

(2) Insbesondere ist die zentrale Steuerbehörde,

die nachträglich feststellt, daß sie eine unrichtige

Bescheingung über den Wohnsitz, über die erfolgte

oder künftige Besteuerung, über das Eigentum

oder das Nutzungsrecht des Antragstellers

oder über andere erhebliche Tatsachen abgegeben

hat, verpflichtet, dies der zentralen Steuerbehörde

des andern Staates unverzüglich mitzuteilen.

(3) In gleicher Weise sind die lokalen Steuerbehörden,

die die Unrichtigkeit eines von ihnen

abgegebenen Berichtes feststellen, zu dessen Richtigstellung

gegenüber der zentralen Steuerbehörde

ihres Staates verpflichtet.

Artikel 10

Das Verfahren nach Artikel 3 bis 9 findet

keine Anwendung auf die Rückerstattung schweizerischer

Quellensteuern, auf die in Österreich

wohnhafte Personen schon nach Maßgabe der

schweizerischen Gesetzgebung Anspruch haben

(Absatz 7 des Schlußprotokolls zu Artikel 10 des

Abkommens), wenn sie

a) schweizerische Trustzertifikate über Eigentumsrechte

an nichtschweizerischen Wertpapieren,

oder

b) Obligationen besitzen, die von einer schweizerischen

Körperschaft des öffentlichen

Rechts mit dem Versprechen ausgegeben

worden sind, daß die Zinsvergütung ohne

jeden Steuerabzug irgendwelcher Art erfolge.

Artikel 11

(1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit

dem Abkommen in Kraft und findet erstmals

Anwendung auf die im Abzugswege an der

Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus

beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahre

1954 fällig werden (Artikel 16, lit. b, des

Abkommens).

(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen

Einverständnis jederzeit durch Schriftenwechsel

abgeändert oder ergänzt werden.

(3) Die Vereinbarung kann von einer der beiden

Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf

eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie

erlischt im Falle einer solchen Kündigung mit

Ablauf des . Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge,

die der Einreichungsbehörde (Artikel 3,

Absatz 2) vor diesem Zeitpunkt übergeben worden

sind, sollen indessen noch nach dem in der

vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren

erledigt werden. Sobald eine Kündigung

erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen

über den Abschluß einer neuen Vereinbarung

aufgenommen werden.

Innsbruck, den 8. April 1954.

Für das Bundesministerium für Finanzen

Dr. O. Watzke m. p.

Für die Eidgenössische Steuerverwaltung

Dr. K. Locher m. p.

Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß ihrem

Artikel 11, Absatz 1, am 14. Oktober 1954 in

Kraft getreten.

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