23. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Anerbenrechtes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1930, BGBl. Nr. 127, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 15. Dezember 1952, K II-2/52/19, zusammengefaßt
hat
„1. Die verwaltungsbehördliche Erfassung
landwirtschaftlicher Betriebe, um sie einer
Sondererbrechtsfolge (Anerbenrecht) zu unterstellen,
dient der Neuordnung und dauernden
Sicherung der Bodenbesitzverhältnisse an diesen
Liegenschaften; sie ist daher im Sinne des Erkenntnisses
des Verfassungsgerichtshofs vom
21. März 1931, Slg. Nr. 1390, eine Maßnahme
der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929).
2. Das Anerbenrecht selbst ist in seiner
materiellrechtlichen und formalrechtlichen Regelung
eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens
(Art. 10 Abs. 1 Z. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929)."