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23_1953 AT

23. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Anerbenrechtes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Anerbenrechtes.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930, BGBl. Nr. 127, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 15. Dezember 1952, K II-2/52/19, zusammengefaßt

hat

„1. Die verwaltungsbehördliche Erfassung

landwirtschaftlicher Betriebe, um sie einer

Sondererbrechtsfolge (Anerbenrecht) zu unterstellen,

dient der Neuordnung und dauernden

Sicherung der Bodenbesitzverhältnisse an diesen

Liegenschaften; sie ist daher im Sinne des Erkenntnisses

des Verfassungsgerichtshofs vom

21. März 1931, Slg. Nr. 1390, eine Maßnahme

der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929).

2. Das Anerbenrecht selbst ist in seiner

materiellrechtlichen und formalrechtlichen Regelung

eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens

(Art. 10 Abs. 1 Z. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929)."

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