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23. Verordnung: Gewährung zusätzlicher Steigerungsbeträge für aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung überwiesene Beiträge.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Verordnung: Gewährung zusätzlicher Steigerungsbeträge für aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung überwiesene Beiträge.

Auf Grund des Art. 6 Abs. 5 des Abkommens

zwischen Österreich und der Schweiz vom

15. Juli 1950, BGBl. Nr. 232/1951, über Sozialversicherung

(im folgenden als Abkommen bezeichnet)

wird verordnet

§ 1. Der zusätzliche jährliche Steigerungsbetrag,

der nach Art. 6 Abs. 4 des Abkommens

für die dem österreichischen Versicherungsträger

überwiesenen Beiträge zur schweizerischen

Alters- und Hinterlassenenversicherung zu gewähren

ist, beträgt in allen Rentenversicherungen

für die Rente des Versicherten selbst, für den

die Beiträge rückerstattet werden, 12 v. H., für

die Witwen(Witwer)rente 6 v. H., für die

Waisenrente 4'8 v. H. der überwiesenen Beiträge.

Die zusätzlichen Steigerungsbeträge sind

als Bestandteil der Rente bei Bestimmung des

Höchstausmaßes der Hinterbliebenenrenten nach

einem Versicherten zu berücksichtigen.

§ 2. Der zusätzliche Steigerungsbetrag gebührt

vom Beginn der Rente an; hat jedoch eine

Rente aus dem Versicherungsfall der. Invalidität

(Berufsunfähigkeit) begonnen, bevor der Versicherte

das 65., die versicherte Frau das 60. Lebensjahr

vollendet hat, so gebührt der zusätzliche

Steigerungsbetrag erst mit dem Ablauf des

Kalendermonats, in dem das angegebene Lebensjahr

vollendet ist. In allen Fällen beginnt aber

der Anspruch auf den zusätzlichen Steigerungsbetrag

frühestens mit dem Ablauf des Kalendermonats,

in dem die Beiträge bei der Österreichischen

Verbindungsstelle für zwischenstaatliche

Sozialversicherung des Hauptverbandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger (im

folgenden als Verbindungsstelle bezeichnet) einlangen.

§ 3. Für die Berechnung von Zuschlägen auf

Grund der Vorschriften über die Anpassung der

Sozialversicherungsleistungen an die wirtschaftlichen

Verhältnisse sind die zusätzlichen Steigerungsbeträge

als mit einem Hundertsatz bemessene

Leistungsteile anzusehen. Die Höhe des Zuschlages

richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem

die Beiträge zur schweizerischen Alters- und

Hinterlassenenversicherung bei der Verbindungsstelle

eingelangt sind.

§ 4. Im Falle einer Wanderversicherung hat

der für die Feststellung beziehungsweise für die

Zahlung der Leistung zuständige Versicherungsträger

auch den zusätzlichen Steigerungsbetrag

festzustellen beziehungsweise zu gewähren. Der

zusätzliche Steigerungsbetrag gilt als Bestandteil

der von ihm zu gewährenden Teilrente (Rente).

An ihn hat auch die Verbindungsstelle die rückerstatteten

Beiträge der schweizerischen Alters- und

Hinterlassenenversicherung zu überweisen.

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