23. Verordnung: Gewährung zusätzlicher Steigerungsbeträge für aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung überwiesene Beiträge.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 6 Abs. 5 des Abkommens
zwischen Österreich und der Schweiz vom
15. Juli 1950, BGBl. Nr. 232/1951, über Sozialversicherung
(im folgenden als Abkommen bezeichnet)
wird verordnet
§ 1. Der zusätzliche jährliche Steigerungsbetrag,
der nach Art. 6 Abs. 4 des Abkommens
für die dem österreichischen Versicherungsträger
überwiesenen Beiträge zur schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung zu gewähren
ist, beträgt in allen Rentenversicherungen
für die Rente des Versicherten selbst, für den
die Beiträge rückerstattet werden, 12 v. H., für
die Witwen(Witwer)rente 6 v. H., für die
Waisenrente 4'8 v. H. der überwiesenen Beiträge.
Die zusätzlichen Steigerungsbeträge sind
als Bestandteil der Rente bei Bestimmung des
Höchstausmaßes der Hinterbliebenenrenten nach
einem Versicherten zu berücksichtigen.
§ 2. Der zusätzliche Steigerungsbetrag gebührt
vom Beginn der Rente an; hat jedoch eine
Rente aus dem Versicherungsfall der. Invalidität
(Berufsunfähigkeit) begonnen, bevor der Versicherte
das 65., die versicherte Frau das 60. Lebensjahr
vollendet hat, so gebührt der zusätzliche
Steigerungsbetrag erst mit dem Ablauf des
Kalendermonats, in dem das angegebene Lebensjahr
vollendet ist. In allen Fällen beginnt aber
der Anspruch auf den zusätzlichen Steigerungsbetrag
frühestens mit dem Ablauf des Kalendermonats,
in dem die Beiträge bei der Österreichischen
Verbindungsstelle für zwischenstaatliche
Sozialversicherung des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger (im
folgenden als Verbindungsstelle bezeichnet) einlangen.
§ 3. Für die Berechnung von Zuschlägen auf
Grund der Vorschriften über die Anpassung der
Sozialversicherungsleistungen an die wirtschaftlichen
Verhältnisse sind die zusätzlichen Steigerungsbeträge
als mit einem Hundertsatz bemessene
Leistungsteile anzusehen. Die Höhe des Zuschlages
richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem
die Beiträge zur schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung bei der Verbindungsstelle
eingelangt sind.
§ 4. Im Falle einer Wanderversicherung hat
der für die Feststellung beziehungsweise für die
Zahlung der Leistung zuständige Versicherungsträger
auch den zusätzlichen Steigerungsbetrag
festzustellen beziehungsweise zu gewähren. Der
zusätzliche Steigerungsbetrag gilt als Bestandteil
der von ihm zu gewährenden Teilrente (Rente).
An ihn hat auch die Verbindungsstelle die rückerstatteten
Beiträge der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung zu überweisen.