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23_1949 AT

23. Bundesgesetz: Gebührennovelle 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Bundesgesetz: Gebührennovelle 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946,

B. G. Bl. Nr. 184, über Stempel- und Rechtsgebühren

(Gebührengesetz 1946) wird abgeändert

wie folgt

a) im § 33, T. P. 10, Z. 2, tritt nach den Worten

darüber hinaus" an die Stelle des Gebührensatzes

„2 vom H." der Gebührensatz

„10 S";

b) die Anmerkungen 1, 2 und 3 zu § 33,

T. P. 10, entfallen;

c) im § 33, T. P. 10, Z. 2, wird folgender Satz

angefügt: „Der Gebühr unterliegen nicht

Dienstleistungen, wenn die auf ein Jahr

entfallende Vergütung den Betrag von

3600 S nicht übersteigt";

d) im § 14, T. P. 1.3, entfallen die Worte

„wenn sie eine Lohnzusicherung nicht enthalten,"

sowie die Worte: „sonstige, wie

Verträge über Dienstleistungen, nach den

Tarifbestimungen im III. Abschnitte."

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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