23. Bundesgesetz: Gebührennovelle 1948.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946,
B. G. Bl. Nr. 184, über Stempel- und Rechtsgebühren
(Gebührengesetz 1946) wird abgeändert
wie folgt
a) im § 33, T. P. 10, Z. 2, tritt nach den Worten
darüber hinaus" an die Stelle des Gebührensatzes
„2 vom H." der Gebührensatz
„10 S";
b) die Anmerkungen 1, 2 und 3 zu § 33,
T. P. 10, entfallen;
c) im § 33, T. P. 10, Z. 2, wird folgender Satz
angefügt: „Der Gebühr unterliegen nicht
Dienstleistungen, wenn die auf ein Jahr
entfallende Vergütung den Betrag von
3600 S nicht übersteigt";
d) im § 14, T. P. 1.3, entfallen die Worte
„wenn sie eine Lohnzusicherung nicht enthalten,"
sowie die Worte: „sonstige, wie
Verträge über Dienstleistungen, nach den
Tarifbestimungen im III. Abschnitte."
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.