23. Bundesgesetz: Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
§ 1. (1) Die Mitglieder des Nationalrates und
die Mitglieder des Bundesrates erhalten eine Entschädigung
für die Auslagen, die ihnen aus der
Ausübung ihrer Mandate erwuchsen.
(2) Die monatliche Entschädigung wird für
jedes Mitglied des Nationalrates mit dem Anfangsgehalte
eines ledigen aktiven Bundesbeamten
der Dienstpostengruppe II der allgemeinen Verwaltung
festgesetzt.
(S) Die Entschädigung der Mitglieder des
Bundesrates beträgt die Hälfte der Entschädigung
der Mitglieder des Nationalrates.
(4) Die Entschädigungen der Mitglieder des
Nationalrates und des Bundesrates werden, beginnend
mit dem Monat, in dem das Mitglied
die Angelobung geleistet hat, im voraus am Anfang
eines jeden Monates ausbezahlt.
§ 2. (1) Die Präsidenten des Nationalrates
sowie der Vorsitzende des Bundesrates und
seine Stellvertreter beziehen für die ganze Dauer
ihrer Amtstätigkeit zu der in § 1 festgesetzten
Entschädigung eine Amtszulage, die für die
Präsidenten des Nationalrates 66 v. H. der Entschädigung
eines Mitgliedes des Nationalrates,
für den Vorsitzenden des Bundesrates und seine
Stellvertreter 25 v. H. einer solchen Entschädigung
beträgt.
(2) Die Amtszulage kommt den Präsidenten
des Nationalrates von dem Monat an zu, in dem
sie gewählt wurden, dem Vorsitzenden des
Bundesrates und seinen Stellvertretern von dem
Monat an, in dem ihre Berufung zum Vorsitz
oder ihre Wahl zu Stellvertretern erfolgt.
Abschnitt II.
§ 3. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt
während der Dauer seiner Funktionsperiode eine
Entschädigung, die das Doppelte des gemäß § 4
dem Bundeskanzler zukommenden Amtseinkommens
beträgt.
(2) Außerdem gebührt ihm für außerordentliche
Auslagen eine angemessene Vergütung, die
für jedes Verwaltungsjahr festzusetzen ist.
§ 4. (1) Das Amtseinkommen, das die Mitglieder
der Bundesregierung, die Staatssekretäre
und der Präsident des Rechnungshofes während
ihrer Amtswirksamkeit beziehen, besteht aus
einer Entschädigung, die für den Bundeskanzler
140 v.H., für den Vizekanzler 125 v.H., für
die übrigen Bundesminister und den Präsidenten
des Rechnungshofes 115 v. H. und für die Staatssekretäre
105 v. H. des Diensteidkommens eines
aktiven Bundesbeamten der Dienstpostengruppe I
der allgemeinen Verwaltung, der im Genusse des
Höchstgehaltes dieser Dienstpostengruppe steht,
beträgt.
(2) Sofern die im Abs. (1) bezeichneten obersten
Organe Mitglieder des Nationalrates oder des
Bundesrates sind, ruht während der Dauer ihrer
Amtswirksamkeit die im § 1 festgesetzte Entschädigung.
(3) Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre
und der Präsident des Rechnungshofes
erleiden, wenn sie Bedienstete des Bundes, eines
Landes, eines Bezirkes, einer Gemeinde oder
sonst einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
sind, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen
Stellung keine Einbuße. Doch werden
ihre Diensteinkommen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse
für die Dauer des Bezuges des
im Abs. (1) bezeichneten Amtseinkommens so
weit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug auf
Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der
Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder
Versorgungsgenusses anrechenbar. Die Pensionsbeiträge
sind von ihren Dienst- oder Ruhe(Versorgungs)
bezügen ohne Rücksicht auf die Stilllegung
weiter zu leisten. Eine bestehende Sozialversicherung
wird durch die Stillegung nicht berührt.
(4) Der Anspruch auf die in den Abs. (1) und
(2) bestimmten Entschädigungen wird im Zeitpunkte
der Angelobung erworben und erlischt
in dem der Enthebung vom Amt. Soweit die
im Abs. (2) bezeichneten Personen für den
Monat der Angelobung als Amtsorgane die nach
§ 1 gebührende Entschädigung gemäß § 1, Abs.
(4), bereits bezogen haben, wird sie in die im
Abs. (1) festgesetzte Entschädigung für den betreffenden
Monat eingerechnet. Im Falle der
Enthebung vom Amt wird ihnen die nach § 1
gebührende Entschädigung von dem auf die
Enthebung folgenden Monatsersten an flüssig gemacht.
§ 5. (1) Die Landeshauptmänner erhalten für
die Dauer ihrer Amtswirksamkeit eine Entschädigung
von 115 v. H. des Diensteinkommens
eines aktiven Bundesbeamten der Dienstpostengruppe
I der allgemeinen Verwaltung, der im
Genusse des Höchstgehaltes dieser Dienstpostengruppe
steht.
(2) § 4, Abs. (2) bis (4), sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Beitrag, den der Bund nach den bestehenden
Bestimmungen den einzelnen Ländern
als Entschädigung für die Stellvertreter des
Landeshauptmannes zu leisten hat, beträgt
80 v. H. der einem Landeshauptmann nach
Abs. (1) zukommenden Entschädigung.
§ 6. Die in den §§ 3, 4 und 5 genannten Organe,
die nicht nach anderer gesetzlicher Bestimmung
krankenversichert sind, unterliegen der
Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe der
Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes
1937 in seiner jeweils geltenden
Fassung.
§ 7. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung,
die Staatssekretäre, die Landeshauptmänner und
der Präsident des Rechnungshofes erhalten, wenn
sie mindestens sechs Monate im Amte waren, für
die Dauer von drei Monaten, wenn sie aber mindestens
ein Jahr im Amte waren, für die Dauer
von sechs Monaten nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit
60 v. H. des ihnen im Monate des Ausscheidens
gebührenden Amtseinkommens. § 6
findet sinngemäß Anwendung.
(2) Abs. (1) findet für die Zeit nicht Anwendung,
für die das Organ ein im Abschnitt II geregeltes
Amtseinkommen bezieht.
Abschnitt III.
§ 8. Der Bundespräsident erhält nach Beendigung
seiner Amtstätigkeit, solange er keine
öffentliche Amtstätigkeit ausübt oder keiner Erwerbstätigkeit
nachgeht, einen Ruhegenuß im
Ausmaß von 50 v. H. seines Amtseinkommens.
Für die Dauer des Bezuges dieses Ruhegenusses
gelangt ein ihm etwa sonst zustehender Ruhegenuß
aus öffentlichen Mitteln zur Einstellung.
Seine Hinterbliebenen erhalten in sinngemäßer
Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden
Vorschriften einen Versorgungsgenuß. Die
Witwenpension beträgt die Hälfte des Ruhegenusses.
Die für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen
über den Todfallsbeitrag finden
sinngemäß Anwendung.
Abschnitt IV.
§ 9. Für die in diesem Bundesgesetz geregelten
Bezüge gilt — unbeschadet der Bestimmung des
§ 4, Abs. (4), — auch der Monat als ganzer, in
den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit
fällt. Die Auszahlung der Bezüge erfolgt
nach den für die Bundesbeamten der allgemeinen
Verwaltung geltenden Bestimmungen.
§ 10. Dem Bundespräsidenten, jedem Präsidenten
des Nationalrates, dem Vorsitzenden des
Bundesrates, jedem Mitglied der Bundesregierung,
jedem Landeshauptmann und dem Präsidenten
des Rechnungshofes gebühren eine Amtswohnung
und ein Dienstwagen. Kann ihnen eine
Amtswohnung und ein Dienstwagen nicht zur
Verfügung gestellt werden, so ist ihnen eine
Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung
für die Amtswohnung beträgt 15 v. H. des
Amtseinkommens. Die Entschädigung für den
Dienstwagen wird unter Berücksichtigung eines
Teiles der mit der Beistellung verbundenen Betriebskosten
vom Bundesministerium für Finanzen
bestimmt.
§ 11. Der Bundespräsident, die Mitglieder des
Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates,
die Mitglieder der Bundesregierung, die
Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes
sowie die Landeshauptmänner haben Anspruch
auf abgaben- und gebührenfreie Freikarten,
gültig für alle Wagenklassen
1. für sämtliche Linien der österreichischen
Staatsbahnen und der im Privatbesitz befindlichen
Bahnen und
2. für sämtliche Schiffahrtslinien und sämtliche
staatliche und private Autobuslinien, soweit diese
dem Personenverkehr zwischen Teilen des Bundesgebietes
dienen.
§ 12. 0) Das Ausmaß der Vergütungen für
Dienstreisen der Mitglieder der Bundesregierung,
der Staatssekretäre und des Präsidenten des Rechnungshofes
richtet sich nach den Vorschriften
für die Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung.
Sie sind dabei den Bundesbeamten der
Dienstpostengruppe I der allgemeinen Verwaltung
gleichzuhalten, doch erhält der Bundeskanzler
einen Zuschlag von 30 v. H., der Vizekanzler
und die übrigen Bundesminister, die Staatssekretäre
und der Präsident des Rechnungshofes
einen solchen von 5 v. H. der Reisezulagen.
(2) Den Landeshauptmännern gebührt für ihre
in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung
unternommenen Dienstreisen eine Vergütung
im Ausmaße der für Bundesangestellte
der Dienstpostengruppe I der allgemeinen Verwaltung
festgesetzten Reisezulagen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)
finden auf Dienstreisen so weit keine Anwendung,
als ihre Kosten vom Bunde unmittelbar
getragen werden (Staatsreisen).
§ 13. Der mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes
verbundene Aufwand wird aus Bundesmitteln
bestritten.
§ 14. Die Bezugsberechtigten dürfen auf die
ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden
Entschädigungen und sonstigen Gebühren nicht
verzichten.
§ 15. (1) Die in den Abschnitten I und II
dieses Bundesgesetzes geregelten Entschädigungen
und sonstigen Gebühren der in den §§ 1 bis 5
bezeichneten Personen sind abgaben- und exekutionsfrei,
(2) Dies gilt auch für Entschädigungen und
sonstige Gebühren von Mitgliedern einer Landesregierung
oder des Wiener Stadtsenates, wenn
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des Abschnittes II und unter Einbeziehung
einer Entschädigung gemäß § 1 sowie einer Entschädigung
für das Mitglied eines Landtages (des
Wiener Gemeinderates) das Amtseinkommen des
Landeshauptmannes (Bürgermeisters der Stadt
Wien) nicht das Amtseinkommen eines Bundesministers,
das eines Landeshauptmannstellvertreters
(Vizebürgermeisters der Stadt Wien) nicht
das Amtseinkommen eines Staatssekretärs oder
das eines sonstigen Mitgliedes der Landesregierung
(des Wiener Stadtsenates) nicht den Betrag
von 90 v. H. des Amtseinkommens eines Staatssekretärs
überschreitet.
§ 16. Der § 59, Abs. (3) und (4), des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 22/1947,
findet sinngemäß Anwendung.
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.