Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
23_1947 AT

23. Bundesgesetz: Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Bundesgesetz: Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

§ 1. (1) Die Mitglieder des Nationalrates und

die Mitglieder des Bundesrates erhalten eine Entschädigung

für die Auslagen, die ihnen aus der

Ausübung ihrer Mandate erwuchsen.

(2) Die monatliche Entschädigung wird für

jedes Mitglied des Nationalrates mit dem Anfangsgehalte

eines ledigen aktiven Bundesbeamten

der Dienstpostengruppe II der allgemeinen Verwaltung

festgesetzt.

(S) Die Entschädigung der Mitglieder des

Bundesrates beträgt die Hälfte der Entschädigung

der Mitglieder des Nationalrates.

(4) Die Entschädigungen der Mitglieder des

Nationalrates und des Bundesrates werden, beginnend

mit dem Monat, in dem das Mitglied

die Angelobung geleistet hat, im voraus am Anfang

eines jeden Monates ausbezahlt.

§ 2. (1) Die Präsidenten des Nationalrates

sowie der Vorsitzende des Bundesrates und

seine Stellvertreter beziehen für die ganze Dauer

ihrer Amtstätigkeit zu der in § 1 festgesetzten

Entschädigung eine Amtszulage, die für die

Präsidenten des Nationalrates 66 v. H. der Entschädigung

eines Mitgliedes des Nationalrates,

für den Vorsitzenden des Bundesrates und seine

Stellvertreter 25 v. H. einer solchen Entschädigung

beträgt.

(2) Die Amtszulage kommt den Präsidenten

des Nationalrates von dem Monat an zu, in dem

sie gewählt wurden, dem Vorsitzenden des

Bundesrates und seinen Stellvertretern von dem

Monat an, in dem ihre Berufung zum Vorsitz

oder ihre Wahl zu Stellvertretern erfolgt.

Abschnitt II.

§ 3. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt

während der Dauer seiner Funktionsperiode eine

Entschädigung, die das Doppelte des gemäß § 4

dem Bundeskanzler zukommenden Amtseinkommens

beträgt.

(2) Außerdem gebührt ihm für außerordentliche

Auslagen eine angemessene Vergütung, die

für jedes Verwaltungsjahr festzusetzen ist.

§ 4. (1) Das Amtseinkommen, das die Mitglieder

der Bundesregierung, die Staatssekretäre

und der Präsident des Rechnungshofes während

ihrer Amtswirksamkeit beziehen, besteht aus

einer Entschädigung, die für den Bundeskanzler

140 v.H., für den Vizekanzler 125 v.H., für

die übrigen Bundesminister und den Präsidenten

des Rechnungshofes 115 v. H. und für die Staatssekretäre

105 v. H. des Diensteidkommens eines

aktiven Bundesbeamten der Dienstpostengruppe I

der allgemeinen Verwaltung, der im Genusse des

Höchstgehaltes dieser Dienstpostengruppe steht,

beträgt.

(2) Sofern die im Abs. (1) bezeichneten obersten

Organe Mitglieder des Nationalrates oder des

Bundesrates sind, ruht während der Dauer ihrer

Amtswirksamkeit die im § 1 festgesetzte Entschädigung.

(3) Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre

und der Präsident des Rechnungshofes

erleiden, wenn sie Bedienstete des Bundes, eines

Landes, eines Bezirkes, einer Gemeinde oder

sonst einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

sind, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen

Stellung keine Einbuße. Doch werden

ihre Diensteinkommen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse

für die Dauer des Bezuges des

im Abs. (1) bezeichneten Amtseinkommens so

weit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug auf

Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der

Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder

Versorgungsgenusses anrechenbar. Die Pensionsbeiträge

sind von ihren Dienst- oder Ruhe(Versorgungs)

bezügen ohne Rücksicht auf die Stilllegung

weiter zu leisten. Eine bestehende Sozialversicherung

wird durch die Stillegung nicht berührt.

(4) Der Anspruch auf die in den Abs. (1) und

(2) bestimmten Entschädigungen wird im Zeitpunkte

der Angelobung erworben und erlischt

in dem der Enthebung vom Amt. Soweit die

im Abs. (2) bezeichneten Personen für den

Monat der Angelobung als Amtsorgane die nach

§ 1 gebührende Entschädigung gemäß § 1, Abs.

(4), bereits bezogen haben, wird sie in die im

Abs. (1) festgesetzte Entschädigung für den betreffenden

Monat eingerechnet. Im Falle der

Enthebung vom Amt wird ihnen die nach § 1

gebührende Entschädigung von dem auf die

Enthebung folgenden Monatsersten an flüssig gemacht.

§ 5. (1) Die Landeshauptmänner erhalten für

die Dauer ihrer Amtswirksamkeit eine Entschädigung

von 115 v. H. des Diensteinkommens

eines aktiven Bundesbeamten der Dienstpostengruppe

I der allgemeinen Verwaltung, der im

Genusse des Höchstgehaltes dieser Dienstpostengruppe

steht.

(2) § 4, Abs. (2) bis (4), sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Beitrag, den der Bund nach den bestehenden

Bestimmungen den einzelnen Ländern

als Entschädigung für die Stellvertreter des

Landeshauptmannes zu leisten hat, beträgt

80 v. H. der einem Landeshauptmann nach

Abs. (1) zukommenden Entschädigung.

§ 6. Die in den §§ 3, 4 und 5 genannten Organe,

die nicht nach anderer gesetzlicher Bestimmung

krankenversichert sind, unterliegen der

Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe der

Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes

1937 in seiner jeweils geltenden

Fassung.

§ 7. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung,

die Staatssekretäre, die Landeshauptmänner und

der Präsident des Rechnungshofes erhalten, wenn

sie mindestens sechs Monate im Amte waren, für

die Dauer von drei Monaten, wenn sie aber mindestens

ein Jahr im Amte waren, für die Dauer

von sechs Monaten nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit

60 v. H. des ihnen im Monate des Ausscheidens

gebührenden Amtseinkommens. § 6

findet sinngemäß Anwendung.

(2) Abs. (1) findet für die Zeit nicht Anwendung,

für die das Organ ein im Abschnitt II geregeltes

Amtseinkommen bezieht.

Abschnitt III.

§ 8. Der Bundespräsident erhält nach Beendigung

seiner Amtstätigkeit, solange er keine

öffentliche Amtstätigkeit ausübt oder keiner Erwerbstätigkeit

nachgeht, einen Ruhegenuß im

Ausmaß von 50 v. H. seines Amtseinkommens.

Für die Dauer des Bezuges dieses Ruhegenusses

gelangt ein ihm etwa sonst zustehender Ruhegenuß

aus öffentlichen Mitteln zur Einstellung.

Seine Hinterbliebenen erhalten in sinngemäßer

Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden

Vorschriften einen Versorgungsgenuß. Die

Witwenpension beträgt die Hälfte des Ruhegenusses.

Die für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen

über den Todfallsbeitrag finden

sinngemäß Anwendung.

Abschnitt IV.

§ 9. Für die in diesem Bundesgesetz geregelten

Bezüge gilt — unbeschadet der Bestimmung des

§ 4, Abs. (4), — auch der Monat als ganzer, in

den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit

fällt. Die Auszahlung der Bezüge erfolgt

nach den für die Bundesbeamten der allgemeinen

Verwaltung geltenden Bestimmungen.

§ 10. Dem Bundespräsidenten, jedem Präsidenten

des Nationalrates, dem Vorsitzenden des

Bundesrates, jedem Mitglied der Bundesregierung,

jedem Landeshauptmann und dem Präsidenten

des Rechnungshofes gebühren eine Amtswohnung

und ein Dienstwagen. Kann ihnen eine

Amtswohnung und ein Dienstwagen nicht zur

Verfügung gestellt werden, so ist ihnen eine

Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung

für die Amtswohnung beträgt 15 v. H. des

Amtseinkommens. Die Entschädigung für den

Dienstwagen wird unter Berücksichtigung eines

Teiles der mit der Beistellung verbundenen Betriebskosten

vom Bundesministerium für Finanzen

bestimmt.

§ 11. Der Bundespräsident, die Mitglieder des

Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates,

die Mitglieder der Bundesregierung, die

Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes

sowie die Landeshauptmänner haben Anspruch

auf abgaben- und gebührenfreie Freikarten,

gültig für alle Wagenklassen

1. für sämtliche Linien der österreichischen

Staatsbahnen und der im Privatbesitz befindlichen

Bahnen und

2. für sämtliche Schiffahrtslinien und sämtliche

staatliche und private Autobuslinien, soweit diese

dem Personenverkehr zwischen Teilen des Bundesgebietes

dienen.

§ 12. 0) Das Ausmaß der Vergütungen für

Dienstreisen der Mitglieder der Bundesregierung,

der Staatssekretäre und des Präsidenten des Rechnungshofes

richtet sich nach den Vorschriften

für die Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung.

Sie sind dabei den Bundesbeamten der

Dienstpostengruppe I der allgemeinen Verwaltung

gleichzuhalten, doch erhält der Bundeskanzler

einen Zuschlag von 30 v. H., der Vizekanzler

und die übrigen Bundesminister, die Staatssekretäre

und der Präsident des Rechnungshofes

einen solchen von 5 v. H. der Reisezulagen.

(2) Den Landeshauptmännern gebührt für ihre

in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung

unternommenen Dienstreisen eine Vergütung

im Ausmaße der für Bundesangestellte

der Dienstpostengruppe I der allgemeinen Verwaltung

festgesetzten Reisezulagen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)

finden auf Dienstreisen so weit keine Anwendung,

als ihre Kosten vom Bunde unmittelbar

getragen werden (Staatsreisen).

§ 13. Der mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes

verbundene Aufwand wird aus Bundesmitteln

bestritten.

§ 14. Die Bezugsberechtigten dürfen auf die

ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden

Entschädigungen und sonstigen Gebühren nicht

verzichten.

§ 15. (1) Die in den Abschnitten I und II

dieses Bundesgesetzes geregelten Entschädigungen

und sonstigen Gebühren der in den §§ 1 bis 5

bezeichneten Personen sind abgaben- und exekutionsfrei,

(2) Dies gilt auch für Entschädigungen und

sonstige Gebühren von Mitgliedern einer Landesregierung

oder des Wiener Stadtsenates, wenn

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des Abschnittes II und unter Einbeziehung

einer Entschädigung gemäß § 1 sowie einer Entschädigung

für das Mitglied eines Landtages (des

Wiener Gemeinderates) das Amtseinkommen des

Landeshauptmannes (Bürgermeisters der Stadt

Wien) nicht das Amtseinkommen eines Bundesministers,

das eines Landeshauptmannstellvertreters

(Vizebürgermeisters der Stadt Wien) nicht

das Amtseinkommen eines Staatssekretärs oder

das eines sonstigen Mitgliedes der Landesregierung

(des Wiener Stadtsenates) nicht den Betrag

von 90 v. H. des Amtseinkommens eines Staatssekretärs

überschreitet.

§ 16. Der § 59, Abs. (3) und (4), des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 22/1947,

findet sinngemäß Anwendung.

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →