23. Gesetz: Abänderung des Behörden-Überleitungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. § 28 des Gesetzes vom 20. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 94, erhält folgende Fassung
„§ 28. Die Geschäfte der Oberfinanzpräsidenten
gehen, soweit sie nicht nach dem Stande vom
13. März 1938 vom ehemaligen Bundesministerium
für Finanzen besorgt wurden, auf die
Finanzlandesdirektionen über, und zwar auf die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland in Wien, die Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich in Linz, die Finanzlandesdirektion
für Steiermark in Graz, die Finanzlandesdirektion
für Kärnten in Klagenfurt, die
Finanzlandesdirektion für Tirol in Innsbruck, die
Finanzlandesdirektion für Salzburg in Salzburg
und die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg in
Feldkirch."
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Staatsamt für Finanzen betraut.