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23_1946 AT

23. Gesetz: Abänderung des Behörden-Überleitungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Gesetz: Abänderung des Behörden-Überleitungsgesetzes.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. § 28 des Gesetzes vom 20. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 94, erhält folgende Fassung

„§ 28. Die Geschäfte der Oberfinanzpräsidenten

gehen, soweit sie nicht nach dem Stande vom

13. März 1938 vom ehemaligen Bundesministerium

für Finanzen besorgt wurden, auf die

Finanzlandesdirektionen über, und zwar auf die

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland in Wien, die Finanzlandesdirektion

für Oberösterreich in Linz, die Finanzlandesdirektion

für Steiermark in Graz, die Finanzlandesdirektion

für Kärnten in Klagenfurt, die

Finanzlandesdirektion für Tirol in Innsbruck, die

Finanzlandesdirektion für Salzburg in Salzburg

und die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg in

Feldkirch."

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Staatsamt für Finanzen betraut.

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