23_1945
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23. Gesetz: Abänderung des Gesetzes über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 23. Gesetz: Abänderung des Gesetzes über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften.
1945_23_0 23. Gesetz: Abänderung des Gesetzes über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften.
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Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Artikel 1.
Im Gesetz vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 10,
sind im § 3 die Worte: „innerhalb eines Monates
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes" zu streichen
und statt dessen zu setzen: „bis 15. August 1945".
Artikel 2.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die
Provisorische Staatsregierung betraut