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23_1945 AT

23. Gesetz: Abänderung des Gesetzes über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 23. Gesetz: Abänderung des Gesetzes über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Artikel 1.

Im Gesetz vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 10,

sind im § 3 die Worte: „innerhalb eines Monates

nach Inkrafttreten dieses Gesetzes" zu streichen

und statt dessen zu setzen: „bis 15. August 1945".

Artikel 2.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die

Provisorische Staatsregierung betraut

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