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239_2003 AT

239. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

Gemäß § 40 Abs. 8 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet

1. In § 2 wird nach der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, folgende Z 3 wird angefügt

„3. die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Eigengrundes,

die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen

Pachtgrundes, Einkünfte gemäß § 23 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

(BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, im Betrieb und land- und forstwirtschaftliche Nebeneinkünfte

gemäß § 23 Abs. 4b BSVG.“

2. Der § 6 erhält die Bezeichnung § 6 Abs. 1, folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2003 ist auf Anträge auf Studienbeihilfe ab

dem Sommersemester 2003 anzuwenden.“

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