239. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 40 Abs. 8 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet
1. In § 2 wird nach der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, folgende Z 3 wird angefügt
„3. die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Eigengrundes,
die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen
Pachtgrundes, Einkünfte gemäß § 23 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
(BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, im Betrieb und land- und forstwirtschaftliche Nebeneinkünfte
gemäß § 23 Abs. 4b BSVG.“
2. Der § 6 erhält die Bezeichnung § 6 Abs. 1, folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2003 ist auf Anträge auf Studienbeihilfe ab
dem Sommersemester 2003 anzuwenden.“