239. Kundmachung: Basissymbol für Zertifizierung der Republik Kuba
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Basissymbol für
Zertifizierung der Republik Kuba Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen
Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
Nach Mitteilung des Rates der Europäischen Union sind am 26. Juli 1999 im Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Italienischen Republik in allen authentischen Sprachfassungen des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (BGBl. Nr. 47/1995) Berichtigungen vorgenommen
worden.
Diese lauten in der deutschen Sprachfassung wie folgt
Artikel 39 Absatz 2 des Euratom-Vertrags
Statt: „die in den Artikeln 33, 37 und 38 genannten Unterlagen und Auskünfte“
muß es heißen: „die in den Artikeln 33, 36 und 37 genannten Unterlagen und Auskünfte“.
Artikel 156 des Euratom-Vertrags
Statt: „Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 146 Absatz 3 genannten Frist kann jede Partei … aus
den in Artikel 146 Absatz 1 genannten Gründen geltend machen.“
muß es heißen: „Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 146 Absatz 5 genannten Frist kann jede
Partei … aus den in Artikel 146 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen.“.
Artikel 177 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich des Euratom-Vertrags
Statt: „– hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden Unterabsätze, …“
muß es heißen: „– hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden Gedankenstriche, …“.
Die Berichtigungen in den übrigen authentischen Sprachfassungen sind im Amtsblatt der EG Nr. C 323 vom
11. November 1999 veröffentlicht.