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239_1999 AT

239. Kundmachung: Basissymbol für Zertifizierung der Republik Kuba

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 239. Kundmachung: Basissymbol für Zertifizierung der Republik Kuba

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Basissymbol für

Zertifizierung der Republik Kuba Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen

Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

BGBlPdf 239. Kundmachung: Berichtigungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Nach Mitteilung des Rates der Europäischen Union sind am 26. Juli 1999 im Ministerium für auswärtige

Angelegenheiten der Italienischen Republik in allen authentischen Sprachfassungen des Vertrags

zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (BGBl. Nr. 47/1995) Berichtigungen vorgenommen

worden.

Diese lauten in der deutschen Sprachfassung wie folgt

Artikel 39 Absatz 2 des Euratom-Vertrags

Statt: „die in den Artikeln 33, 37 und 38 genannten Unterlagen und Auskünfte“

muß es heißen: „die in den Artikeln 33, 36 und 37 genannten Unterlagen und Auskünfte“.

Artikel 156 des Euratom-Vertrags

Statt: „Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 146 Absatz 3 genannten Frist kann jede Partei … aus

den in Artikel 146 Absatz 1 genannten Gründen geltend machen.“

muß es heißen: „Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 146 Absatz 5 genannten Frist kann jede

Partei … aus den in Artikel 146 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen.“.

Artikel 177 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich des Euratom-Vertrags

Statt: „– hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden Unterabsätze, …“

muß es heißen: „– hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden Gedankenstriche, …“.

Die Berichtigungen in den übrigen authentischen Sprachfassungen sind im Amtsblatt der EG Nr. C 323 vom

11. November 1999 veröffentlicht.

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