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239_1998 AT

239. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge 1998 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge 1998 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

Gemäß § 15 Abs. 1 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 402/1997,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festsetzung der

repräsentativen Erträge 1998 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten

Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 224/1998, wird wie folgt geändert

1. In § 1 wird folgende Z 6 angefügt

kg/ha

„6. Johanniskraut 300“

2. In § 2 Z 1 wird folgendes Bundesland angefügt

Ertrag

in kg/ha

„Oberösterreich...................................................................................................................... 2100“

3. In § 2 Z 2 werden folgende Regionen angefügt

„Waldviertel-Ost

(bestehend aus den Gebieten der Bezirksbauernkammern Eggenburg, Geras, Gföhl,

Horn, Langenlois).................................................................................................................. 1900

Waldviertel West

(bestehend aus den Gebieten der Bezirksbauernkammern Allentsteig, Dobersberg,

Raabs/Thaya, Waidhofen/Thaya, Zwettl).............................................................................. 2000“

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