239. Verordnung: Schutzmaßnahmen betreffend Rasenmäher
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 314/1994 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 264/1995 und BGBl. Nr. 691/1995,
wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
§ 1. (1) Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September
1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel
von Rasenmähern, CELEX Nr. 384 L 0538 (ABl. Nr. L 300 vom 19. November 1984, S 171), in der
Fassung der Richtlinien 87/252/EWG vom 7. April 1987, CELEX Nr. 387 L 0252 (ABl. Nr. L 117 vom
5. Mai 1987, S 22), 88/180/EWG vom 22. März 1988, CELEX Nr. 388 L 0180 (ABl. Nr. L 81 vom
26. März 1988, S 69) und 88/181/EWG vom 22. März 1988, CELEX Nr. 388 L 0181 (ABl. Nr. L 81 vom
26. März 1988, S 71) sowie die in dieser Richtlinie angeführten Bestimmungen der Richtlinie
79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten,
CELEX Nr. 379 L 0113 (ABl. Nr. L 33 vom 8. Februar 1979, S 15), in der Fassung der Richtlinien
81/1051/EWG vom 7. Dezember 1981, CELEX Nr. 381 L 1051 (ABl. Nr. L 376 vom 30. Dezember
1988, S 49) und 85/405/EWG vom 11. Juli 1985, CELEX Nr. 385 L 0405 (ABl. Nr. L 233 vom
30. August 1985, S 9) umgesetzt.
(2) Diese Verordnung gilt für Rasenmäher im Sinne des Art. 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie
84/538/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/180/EWG.
§ 2. (1) Gewerbetreibende dürfen nur solche Rasenmäher erzeugen oder verkaufen,
1. deren A-bewerteter Schalleistungspegel, gemessen nach dem im Anhang I zu dieser Verordnung
geregelten Verfahren, die im Abs. 2 angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreitet;
2. deren A-bewerteter, in dB ausgedrückter Schalldruckpegel des Luftschalls bei Rasenmähern mit
einer Schnittbreite von mehr als 120 cm, gemessen am Bedienerplatz nach dem im Anhang V zu
dieser Verordnung geregelten Verfahren, den Pegel von 90 dB (A) nicht überschreitet.
(2) Rasenmäher dürfen folgende, nach der Schnittbreite des Rasenmähers angegebene zulässige
Schalleistungspegel nicht überschreiten
(3) Die Übereinstimmung der Erzeugung von Rasenmähern mit Abs. 1 und 2 sowie mit den übrigen
Bestimmungen der Verordnung ist nach Anhang IV zu dieser Verordnung zu kontrollieren.
§ 3. (1) Die Erfüllung der Anforderungen des § 2 ist vom Hersteller oder dem in der Gemeinschaft
ansässigen Einfuhrhändler durch eine dem Gerät beigefügte, dem Abs. 2 entsprechende Bescheinigung
nach dem Muster des Anhangs II zu dieser Verordnung zu bestätigen.
(2) Die im Abs. 1 angeführte Bescheinigung hat sich auf das Prüfprotokoll zu stützen, das für jeden
Rasenmähertyp von einem Labor ausgestellt wird, das in einer von jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat
festgelegten und den übrigen EU-Mitgliedstaaten mitgeteilten Liste enthalten sein muß.
§ 4. Dem Rasenmäher muß eine deutschsprachige schriftliche Bedienungsanleitung beigegeben sein,
in der angegeben ist
1. wie der Rasenmäher bestimmungsgemäß zu betreiben ist;
2. durch welche Prüfung der Nachweis erbracht wurde, daß der Rasenmäher den im § 2 festgelegten
Anforderungen entspricht;
3. wie die Ergebnisse der Prüfung gemäß Z 2 (zulässiger A-bewerteter Schalleistungspegel) lauten.
Die Angaben gemäß den Z 2 und 3 müssen dem Muster des Anhangs II zu dieser Verordnung entsprechen.
§ 5. Auf dem Rasenmäher muß ein Geräteschild gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Dieses
Geräteschild muß zumindest folgende Angaben enthalten
– Hersteller des Rasenmähers;
– nähere Bezeichnung des Rasenmähers (Typenbezeichnung, Fabrikationsnummer, Baujahr);
– höchster A-bewerteter Schalleistungspegel in dB, gerundet auf eine ganze Zahl und bezogen auf
ein Pikowatt, entsprechend dem Anhang III zu dieser Verordnung sowie bei Rasenmähern mit einer
Schnittbreite von mehr als 120 cm die Angabe des Schalldruckpegels in dB (A), bezogen auf
20 µPa am Bedienerplatz, entsprechend dem Anhang VI zu dieser Verordnung.