Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
239_1991 AT

239. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer

Bildungsarbeit und Publizistik 1984, zuletzt geändert

durch das BGBl. Nr. 613/1989, wird geändert

wie folgt

1. In § 1 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „durch

zwei Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Wirtschaftsprüfungs-

und Steuerberatungsgesellschaften)

oder durch zwei Buchprüfer und Steuerberater

(Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften)"

durch die folgende Wortfolge ersetzt

„durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

(Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft)

oder durch einen Buchprüfer und Steuerberater

(Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft)"

2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Veränderungen der oben genannten Jahresbruttobezüge

während eines Kalenderjahres sind aliquot

nach Monaten zu berücksichtigen."

3. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Diese Rücklage darf ein Drittel der im betreffenden

Jahr zugewendeten Förderungsmittel nicht

übersteigen."

4. § 2 Abs. 4 erster Satz lautet

„(4) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger

sind auf sein Verlangen zusätzliche Förderungsmittel

für internationale politische Bildungsarbeit in der

Höhe von 40 vH der ihm gemäß Abs. 2 gebührenden

Förderungsmittel zuzuweisen."

5. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Grundbetrag ist bis zum 15. Februar, der

Zusatzbetrag sowie die zusätzlichen Förderungsmittel

für internationale politische Bildungsarbeit

sind bis zum 15. April auszuzahlen."

6. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Vor der Beschlußfassung der Bundesregierung

über die Festsetzung des Zusatzbetrages sowie

der zusätzlichen Förderungsmittel für internationale

politische Bildungsarbeit und vor einem

Widerruf der Feststellung der Förderungswürdigkeit

gemäß § 1 ist dem Beirat Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben."

7. Dem § 3 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die

Hälfte der Mitglieder anwesend ist."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Förderungen ab

dem Jahr 1991 anzuwenden.

(2) Begehren auf Zuerkennung von Förderungsmitteln,

die sich aus der Erhöhung der Mittel auf

Grund Art. I Z 4 ergeben, sind bis 31. Mai 1991 an

das Bundeskanzleramt zu stellen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →