239. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer
Bildungsarbeit und Publizistik 1984, zuletzt geändert
durch das BGBl. Nr. 613/1989, wird geändert
wie folgt
1. In § 1 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „durch
zwei Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaften)
oder durch zwei Buchprüfer und Steuerberater
(Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften)"
durch die folgende Wortfolge ersetzt
„durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
(Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft)
oder durch einen Buchprüfer und Steuerberater
(Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft)"
2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Veränderungen der oben genannten Jahresbruttobezüge
während eines Kalenderjahres sind aliquot
nach Monaten zu berücksichtigen."
3. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Diese Rücklage darf ein Drittel der im betreffenden
Jahr zugewendeten Förderungsmittel nicht
übersteigen."
4. § 2 Abs. 4 erster Satz lautet
„(4) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger
sind auf sein Verlangen zusätzliche Förderungsmittel
für internationale politische Bildungsarbeit in der
Höhe von 40 vH der ihm gemäß Abs. 2 gebührenden
Förderungsmittel zuzuweisen."
5. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der Grundbetrag ist bis zum 15. Februar, der
Zusatzbetrag sowie die zusätzlichen Förderungsmittel
für internationale politische Bildungsarbeit
sind bis zum 15. April auszuzahlen."
6. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Vor der Beschlußfassung der Bundesregierung
über die Festsetzung des Zusatzbetrages sowie
der zusätzlichen Förderungsmittel für internationale
politische Bildungsarbeit und vor einem
Widerruf der Feststellung der Förderungswürdigkeit
gemäß § 1 ist dem Beirat Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben."
7. Dem § 3 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Förderungen ab
dem Jahr 1991 anzuwenden.
(2) Begehren auf Zuerkennung von Förderungsmitteln,
die sich aus der Erhöhung der Mittel auf
Grund Art. I Z 4 ergeben, sind bis 31. Mai 1991 an
das Bundeskanzleramt zu stellen.