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239_1990 AT

239. Verordnung: Verbindlicherklärung von ÖNORMEN betreffend Kraftstoffe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Verordnung: Verbindlicherklärung von ÖNORMEN betreffend Kraftstoffe

Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 26 a Abs. 2 lit. c

in Verbindung mit Abs. 3 a des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert mit BGBl.

Nr. 375/1988, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst, dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und dem Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet

§ 1. Die für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und

Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel

oder Kleinverkauf feilgebotenen Kraftstoffe

müssen der ÖNORM EN 228 (ausgegeben am

1. Februar 1989) oder der ÖNORM C 1103

(ausgegeben am 1. Februar 1989), jeweils mit der

Maßgabe, daß der Benzolgehalt drei Volumsprozent

und der Schwefelgehalt 0,05 Masseprozent

nicht übersteigen darf, oder der ÖNORM C 1104

(ausgegeben am 1. Februar. 1989) entsprechen.

Diese ÖNORMEN sind beim Österreichischen

Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130,

A-1021 Wien, erhältlich.

§ 2. Mischungen von Kraftstoffen gemäß § 1, die

der ÖNORM EN 228 und der ÖNORM C 1103

entsprechen, sind zulässig, sofern die Mischung im

Zeitpunkt der Abgabe an Verbraucher (in Mixzapfsäulen)

erfolgt.

§ 3. Kraftstoffe gemäß § 1, die der ÖNORM

EN 228 entsprechen, müssen von Kraftstoffen

gemäß § 1, die der ÖNORM C 1103 entsprechen,

visuell unterscheidbar sein. Sie dürfen nur an mit

dem Schriftzug „BLEIFREI" deutlich gekennzeichneten

Zapfsäulen an die Verbraucher abgegeben

werden.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1990 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit

und Umweltschutz vom 7. März 1985, BGBl.

Nr. 111, über den höchsten zulässigen Gehalt an

Bleiverbindungen, Benzol und Schwefel in Kraftstoffen

außer Kraft.

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