239. Verordnung: Verbindlicherklärung von ÖNORMEN betreffend Kraftstoffe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 26 a Abs. 2 lit. c
in Verbindung mit Abs. 3 a des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert mit BGBl.
Nr. 375/1988, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst, dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet
§ 1. Die für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und
Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel
oder Kleinverkauf feilgebotenen Kraftstoffe
müssen der ÖNORM EN 228 (ausgegeben am
1. Februar 1989) oder der ÖNORM C 1103
(ausgegeben am 1. Februar 1989), jeweils mit der
Maßgabe, daß der Benzolgehalt drei Volumsprozent
und der Schwefelgehalt 0,05 Masseprozent
nicht übersteigen darf, oder der ÖNORM C 1104
(ausgegeben am 1. Februar. 1989) entsprechen.
Diese ÖNORMEN sind beim Österreichischen
Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130,
A-1021 Wien, erhältlich.
§ 2. Mischungen von Kraftstoffen gemäß § 1, die
der ÖNORM EN 228 und der ÖNORM C 1103
entsprechen, sind zulässig, sofern die Mischung im
Zeitpunkt der Abgabe an Verbraucher (in Mixzapfsäulen)
erfolgt.
§ 3. Kraftstoffe gemäß § 1, die der ÖNORM
EN 228 entsprechen, müssen von Kraftstoffen
gemäß § 1, die der ÖNORM C 1103 entsprechen,
visuell unterscheidbar sein. Sie dürfen nur an mit
dem Schriftzug „BLEIFREI" deutlich gekennzeichneten
Zapfsäulen an die Verbraucher abgegeben
werden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1990 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit
und Umweltschutz vom 7. März 1985, BGBl.
Nr. 111, über den höchsten zulässigen Gehalt an
Bleiverbindungen, Benzol und Schwefel in Kraftstoffen
außer Kraft.