239. Verordnung: Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe und Bestimmung des Phosphatgehaltes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 sowie des § 4 Abs. 4 des
Waschmittelgesetzes, BGBl. Nr. 300/1984, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
verordnet
Primärabbaubarkeit grenzflächenaktiver Stoffe
§ 1. (1) Die Primärabbaubarkeit nichtionischer
und anionischer grenzflächenaktiver Stoffe in
Waschmitteln auf biologischem Weg muß durchschnittlich
90 vH betragen. Diese Anforderung gilt
als eingehalten, wenn eine einmalige Prüfung unter
Anwendung der gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen
Prüfmethoden mindestens den Wert 80 vH ergibt.
(2) Die Bestimmung der Primärabbaubarkeit ist
nach den Prüfmethoden gemäß den Anlagen 1 und
2 durchzuführen.
Bestimmung des Phosphatgehaltes
§ 2. (1) Die Bestimmung des Phosphatgehaltes ist
nach dem Verfahren gemäß Anlage 3 oder nach
einem dem Stand der Technik entsprechenden
anderen Verfahren, das gleichwertige Ergebnisse
erbringt, durchzuführen.
(2) Ergeben sich aus Anlaß der Überprüfung
eines Waschmittels auf dessen Phosphatgehalt
Bedenken gegen die Richtigkeit der Ergebnisse
eines Verfahrens gemäß Abs. 1 oder kann der
Phosphatgehalt durch ein derartiges Verfahren
nicht eindeutig bestimmt werden, so ist als für die
Bestimmung des Phosphatgehaltes maßgebliche
Schiedsmethode das Verfahren gemäß der
ÖNORM ISO 4313, ausgegeben vom Österreichischen
Normungsinstitut am 1. April 1986
(gravimetrische Bestimmung als Chinolin-Molybdatophosphat),
verbindlich anzuwenden.
Schüttdichte
§ 3. Die Bestimmung der Schüttdichte an pulverförmigen
oder granulierten Waschmitteln ist nach
dem Verfahren gemäß der ÖNORM ISO 697, ausgegeben
vom Österreichischen Normungsinstitut
am 1. November 1986, oder nach einem anderen
Verfahren, das gleichwertige Ergebnisse erbringt,
vorzunehmen.
Probenteilung
§ 4. Die Probenteilung ist gemäß der ÖNORM
ISO 607, ausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut
am 1. April 1986, oder nach einem
anderen Verfahren vorzunehmen, bei dem gewährleistet
ist, daß die anteilsmäßige Zusammensetzung
der einzelnen Waschmittelbestandteile keine das
Analysenergebnis beeinflussende Änderung erfährt.
Inkrafttreten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2
nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1987 in Kraft.
(2) Der § 1 tritt hinsichtlich derjenigen nichtionogenen
grenzflächenaktiven Stoffe, die
1. als schwachschäumende Additionsprodukte
von Alkenoxiden mit Substanzen wie Alkoholen,
Alkylphenolen, Glykolen, Polyolen, Fettsäuren,
Amiden oder Aminen in Reinigungsmitteln
für die gewerbliche maschinelle
Geschirrspülung verwendet werden,
2. als alkaliresistente endständig blockierte
Alkyl- und Alkylarylpolyglykolether oder für
die unter Z 1 genannten Arten von Substanzen
in Reinigungsmitteln für die Lebensmittel-
und Getränkeindustrie und für die metallverarbeitende
Industrie verwendet werden.
mit 1. Jänner 1990 in Kraft.