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239_1987 AT

239. Verordnung: Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe und Bestimmung des Phosphatgehaltes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Verordnung: Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe und Bestimmung des Phosphatgehaltes

Auf Grund des § 3 sowie des § 4 Abs. 4 des

Waschmittelgesetzes, BGBl. Nr. 300/1984, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

verordnet

Primärabbaubarkeit grenzflächenaktiver Stoffe

§ 1. (1) Die Primärabbaubarkeit nichtionischer

und anionischer grenzflächenaktiver Stoffe in

Waschmitteln auf biologischem Weg muß durchschnittlich

90 vH betragen. Diese Anforderung gilt

als eingehalten, wenn eine einmalige Prüfung unter

Anwendung der gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen

Prüfmethoden mindestens den Wert 80 vH ergibt.

(2) Die Bestimmung der Primärabbaubarkeit ist

nach den Prüfmethoden gemäß den Anlagen 1 und

2 durchzuführen.

Bestimmung des Phosphatgehaltes

§ 2. (1) Die Bestimmung des Phosphatgehaltes ist

nach dem Verfahren gemäß Anlage 3 oder nach

einem dem Stand der Technik entsprechenden

anderen Verfahren, das gleichwertige Ergebnisse

erbringt, durchzuführen.

(2) Ergeben sich aus Anlaß der Überprüfung

eines Waschmittels auf dessen Phosphatgehalt

Bedenken gegen die Richtigkeit der Ergebnisse

eines Verfahrens gemäß Abs. 1 oder kann der

Phosphatgehalt durch ein derartiges Verfahren

nicht eindeutig bestimmt werden, so ist als für die

Bestimmung des Phosphatgehaltes maßgebliche

Schiedsmethode das Verfahren gemäß der

ÖNORM ISO 4313, ausgegeben vom Österreichischen

Normungsinstitut am 1. April 1986

(gravimetrische Bestimmung als Chinolin-Molybdatophosphat),

verbindlich anzuwenden.

Schüttdichte

§ 3. Die Bestimmung der Schüttdichte an pulverförmigen

oder granulierten Waschmitteln ist nach

dem Verfahren gemäß der ÖNORM ISO 697, ausgegeben

vom Österreichischen Normungsinstitut

am 1. November 1986, oder nach einem anderen

Verfahren, das gleichwertige Ergebnisse erbringt,

vorzunehmen.

Probenteilung

§ 4. Die Probenteilung ist gemäß der ÖNORM

ISO 607, ausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut

am 1. April 1986, oder nach einem

anderen Verfahren vorzunehmen, bei dem gewährleistet

ist, daß die anteilsmäßige Zusammensetzung

der einzelnen Waschmittelbestandteile keine das

Analysenergebnis beeinflussende Änderung erfährt.

Inkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2

nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1987 in Kraft.

(2) Der § 1 tritt hinsichtlich derjenigen nichtionogenen

grenzflächenaktiven Stoffe, die

1. als schwachschäumende Additionsprodukte

von Alkenoxiden mit Substanzen wie Alkoholen,

Alkylphenolen, Glykolen, Polyolen, Fettsäuren,

Amiden oder Aminen in Reinigungsmitteln

für die gewerbliche maschinelle

Geschirrspülung verwendet werden,

2. als alkaliresistente endständig blockierte

Alkyl- und Alkylarylpolyglykolether oder für

die unter Z 1 genannten Arten von Substanzen

in Reinigungsmitteln für die Lebensmittel-

und Getränkeindustrie und für die metallverarbeitende

Industrie verwendet werden.

mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

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