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239_1986 AT

239. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 95 Turracher Straße und der B 96 Murtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Tamsweg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 95 Turracher Straße und der B 96 Murtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Tamsweg

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 95 Turracher Straße von

km 58,810 (alt)/km 95,37 (neu) bis km 95,75 (neu)

und von km 97,17 (neu) bis km 62,393 (alt)/

km 98,20 (neu) sowie der B 96 Murtal Straße von

km 0,466 (alt) bis km 0,980 (alt) werden, soweit sie

durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

27. November 1979, BGBl. Nr. 487, bestimmten —

Abschnitte („Umfahrung Tamsweg") für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße

aufgelassen, während der Teil der B 95 Turracher

Straße von km 95,75 (neu) bis km 97,17

(neu) als Bestandteil der B 96 Murtal Straße weiterhin

Bundesstraße bleibt.

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