239. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gestaltung von Zeugnisformularen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982,
wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 6. Mai 1975, BGBl. Nr. 292,
über die Gestaltung von Zeugnisformularen, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 236/1978
und 235/1982 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) In dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände,
der Freigegenstände, der verbindlichen
Übungen und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen
Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände
bzw. Übungen in der Reihenfolge ihrer
Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan
anzuführen. Ferner ist in diesem Zusammenhang
die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen
therapeutischen und funktioneilen Übungen
sowie an Pflicht- und Wahlseminaren zu vermerken."
2. § 2 Abs. 6 und 7 hat zu lauten
„(6) Die Beurteilung der Leistungen ist in
Abschlußzeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen,
Befähigungsprüfungszeugnissen und Abschlußprüfungszeugnissen
in Worten, in den übrigen Fällen
in Ziffern zu schreiben. Wenn der Unterricht in
Leistungsgruppen erfolgt, ist bei der Beurteilung
die vom Schüler besuchte Leistungsgruppe anzugeben;
an Berufsschulen ist ein diesbezüglicher Vermerk
nur beim Besuch von Pflichtgegenständen mit
erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot aufzunehmen,
sofern dieser Vermerk nicht wegen der
besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände
entbehrlich ist. Die Beurteilung des Verhaltens in
der Schule und der äußeren Form der Arbeiten ist
jedenfalls in Worten zu schreiben.
(7) Sofern ein Pflichtgegenstand oder ein Freigegenstand
besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden
konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk
„nicht beurteilt" aufzunehmen; trifft die Voraussetzung
bei mehreren im Zeugnisformular nacheinander
stehenden Pflichtgegenständen oder Freigegenständen
zu, kann ein Vermerk für diese gemeinsam
gesetzt werden."
3. Im § 3 Abs. 1 lit. b und c hat an die Stelle der
Wendung „§ 25 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes"
jeweils die Wendung „§ 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes"
zu treten.
4. § 3 Abs. 1 lit. h hat zu lauten
„h) wenn die Schulkonferenz der Volksschule
gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 365/1982 feststellt,
daß der Schüler trotz einer Beurteilung
in Deutsch, Lesen und (oder) Mathematik
mit Befriedigend den Anforderungen der allgemeinbildenden
höheren Schulen genügen
wird: „Er/Sie erfüllt die Voraussetzung für
die Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden
höheren Schule."."
5. Im § 3 Abs. 1 ist nach lit. r ein Strichpunkt zu
setzen und sind folgende lit. s bis v anzufügen
„s) wenn der Schüler von der Teilnahme an einer
verbindlichen Übung gemäß § 11 Abs. 6 des
Schulunterrichtsgesetzes befreit wurde
„Er/Sie wurde von der Teilnahme an der
verbindlichen Übung
gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes
befreit.";
t) wenn der Schüler auf Grund der Beurteilung
über die zuletzt besuchte Schulstufe im
ablaufenden Schuljahr zum Aufsteigen in die
nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt
wäre, die Berechtigung jedoch gemäß § 27
Abs. 2 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes
gegeben ist
„Er/Sie ist gemäß § 25 in Verbindung mit
§ 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes zum
Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang
(... Schulstufe)/... Klassenzug berechtigt.";
u) im Falle einer Verbesserung der Beurteilung
in Pflichtgegenständen der 8. Schulstufe
gemäß § 31 a des Schulunterrichtsgesetzes (in
das Jahreszeugnis des Polytechnischen Lehrganges)
„Er/Sie hat durch den Besuch des Polytechnischen
Lehrganges die Beurteilung für die
4. Klasse/8. Schulstufe der allgemeinbildenden
höheren Schule/Hauptschule (... Klassenzug/...
Leistungsgruppe in Deutsch, ...
Leistungsgruppe in Englisch, . . . Leistungsgruppe
in Mathematik)/Volksschule/Sonderschule
(mit Bezeichnung der Art) wie
folgt verbessert
Deutsch: , Mathematik: , Englisch:";
wenn der Schüler durch diese Verbesserung
die 8. Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des
Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem
Erfolg abgeschlossen hat, zusätzlich
„Er/Sie hat damit gemäß § 22 Abs. 2 lit. g
des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 139/1974, diese Klasse/Schulstufe mit
ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.";
v) wenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule
gemäß § 31 d des Schulunterrichtsgesetzes
in den Unterrichtsgegenständen
Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht
in der nächstniedrigeren oder nächsthöheren
Schulstufe teilgenommen hat
„Er/Sie hat gemäß § 31 d des Schulunterrichtsgesetzes
im/in den Pflichtgegenstand/
Pflichtgegenständen
am Unterricht der . . . Schulstufe teilgenommen.";"
6. Im § 3 Abs. 1 sind nach lit. v folgende lit. w bis
y anzufügen
„w) wenn ein Schüler an einer Berufsschule eine
höhere Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot
besucht hat: „Er/Sie hat den
Unterricht im/in den folgenden Pflichtgegenstand/
Pflichtgegenständen mit vertieftem Bildungsangebot
besucht:";
x) wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen
in der letzten Schulstufe) für das
nächste Unterrichtsjahr in eine höhere Leistungsgruppe
umgestuft wurde (§ 31 c des
Schulunterrichtsgesetzes)
„Er/Sie hat im nächsten Unterrichtsjahr
gemäß § 31 c des Schulunterrichtsgesetzes
den Unterricht im/in den folgenden Pflichtgegenstand/
Pflichtgegenständen mit erweitertem/
bzw. vertieftem Bildungsangebot zu
besuchen:";
y) wenn in der vom Schüler besuchten Berufsschulklasse
wegen zu geringer Schülerzahl
kein leistungsdifferenzierter Unterricht angeboten
wird
„Er/Sie besuchte eine Klasse, in der aus
schulorganisatorischen Gründen kein Unterricht
mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot
erfolgte.";"
7. Im § 3 Abs. 1 ist nach lit. y folgende lit. z
anzufügen
„z) an Hauptschulen mit Leistungsgruppen (ausgenommen
in der 4. Klasse)
„Er/Sie hat gemäß § 31 c des Schulunterrichtsgesetzes
im nächsten Unterrichtsjahr
den Pflichtgegenstand Deutsch in der ...
Leistungsgruppe, den Pflichtgegenstand
Mathematik in der ... Leistungsgruppe und
den Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache
in der ... Leistungsgruppe
zu besuchen."."
8. Im § 3 haben an die Stelle des Abs. 4 folgende
Absätze zu treten
„(4) In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe
(Anlage 2 a) ist bei Vorliegen der in Abs. 1 lit. s
genannten Voraussetzungen der dort angeführte
Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.
(5) In das Jahreszeugnis der Sonderschule für
mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule
für Schwerstbehinderte Kinder (Anlage 3) sind bei
Vorliegen der in Abs. 1 lit. g, 1, m, o oder s genannten
Voraussetzungen die entsprechenden dort
angeführten Vermerke mit der erforderlichen
Ergänzung aufzunehmen."
9. Im § 5 Abs. 2 hat die lit. a zu entfallen und
sind die lit. b und c als lit. a und b zu bezeichnen.
10. § 6 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) Vermerk über die Ablegung und Beurteilung
einer Vorprüfung zur Reifeprüfung."
11. Im § 10 hat der zweite Satz zu entfallen.
12. Die Überschrift des § 11 hat zu entfallen;
§ 11 hat zu lauten
„§ 11. Sofern vor dem Haupttermin 1990 an
Schulversuchen für die fünfjährige Bildungsanstalt
für Erzieher eine Reife- und Befähigungsprüfung
abgelegt wird, sind das Reifeprüfungszeugnis und
das Befähigungsprüfungszeugnis unter dem Titel
„Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis" zu verbinden.
Für die Zeugnisse über die Vorprüfung zur
Reife- und Befähigungsprüfung findet § 6 Abs. 5
mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der
Worte „Vorprüfung zur Reifeprüfung" die Worte
„Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung"
zu treten haben."
13. An die Stelle der Anlage 2 haben die Anlagen
2 und 2 a dieser Verordnung zu treten.
Artikel II
Artikel I Z 1, 2, 5, 8, 9, 11 und 13 tritt mit dem
der Kundmachung folgenden Tag, Artikel I Z 6 mit
1. September 1984, Artikel I Z 3, 4, 10 und 12 mit
1. Jänner 1985 und Artikel I Z 7 mit 1. September
1985 in Kraft.