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239_1984 AT

239. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gestaltung von Zeugnisformularen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gestaltung von Zeugnisformularen

Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982,

wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 6. Mai 1975, BGBl. Nr. 292,

über die Gestaltung von Zeugnisformularen, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 236/1978

und 235/1982 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) In dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände,

der Freigegenstände, der verbindlichen

Übungen und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen

Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände

bzw. Übungen in der Reihenfolge ihrer

Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan

anzuführen. Ferner ist in diesem Zusammenhang

die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen

therapeutischen und funktioneilen Übungen

sowie an Pflicht- und Wahlseminaren zu vermerken."

2. § 2 Abs. 6 und 7 hat zu lauten

„(6) Die Beurteilung der Leistungen ist in

Abschlußzeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen,

Befähigungsprüfungszeugnissen und Abschlußprüfungszeugnissen

in Worten, in den übrigen Fällen

in Ziffern zu schreiben. Wenn der Unterricht in

Leistungsgruppen erfolgt, ist bei der Beurteilung

die vom Schüler besuchte Leistungsgruppe anzugeben;

an Berufsschulen ist ein diesbezüglicher Vermerk

nur beim Besuch von Pflichtgegenständen mit

erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot aufzunehmen,

sofern dieser Vermerk nicht wegen der

besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände

entbehrlich ist. Die Beurteilung des Verhaltens in

der Schule und der äußeren Form der Arbeiten ist

jedenfalls in Worten zu schreiben.

(7) Sofern ein Pflichtgegenstand oder ein Freigegenstand

besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden

konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk

„nicht beurteilt" aufzunehmen; trifft die Voraussetzung

bei mehreren im Zeugnisformular nacheinander

stehenden Pflichtgegenständen oder Freigegenständen

zu, kann ein Vermerk für diese gemeinsam

gesetzt werden."

3. Im § 3 Abs. 1 lit. b und c hat an die Stelle der

Wendung „§ 25 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes"

jeweils die Wendung „§ 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes"

zu treten.

4. § 3 Abs. 1 lit. h hat zu lauten

„h) wenn die Schulkonferenz der Volksschule

gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 365/1982 feststellt,

daß der Schüler trotz einer Beurteilung

in Deutsch, Lesen und (oder) Mathematik

mit Befriedigend den Anforderungen der allgemeinbildenden

höheren Schulen genügen

wird: „Er/Sie erfüllt die Voraussetzung für

die Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden

höheren Schule."."

5. Im § 3 Abs. 1 ist nach lit. r ein Strichpunkt zu

setzen und sind folgende lit. s bis v anzufügen

„s) wenn der Schüler von der Teilnahme an einer

verbindlichen Übung gemäß § 11 Abs. 6 des

Schulunterrichtsgesetzes befreit wurde

„Er/Sie wurde von der Teilnahme an der

verbindlichen Übung

gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes

befreit.";

t) wenn der Schüler auf Grund der Beurteilung

über die zuletzt besuchte Schulstufe im

ablaufenden Schuljahr zum Aufsteigen in die

nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt

wäre, die Berechtigung jedoch gemäß § 27

Abs. 2 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes

gegeben ist

„Er/Sie ist gemäß § 25 in Verbindung mit

§ 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes zum

Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang

(... Schulstufe)/... Klassenzug berechtigt.";

u) im Falle einer Verbesserung der Beurteilung

in Pflichtgegenständen der 8. Schulstufe

gemäß § 31 a des Schulunterrichtsgesetzes (in

das Jahreszeugnis des Polytechnischen Lehrganges)

„Er/Sie hat durch den Besuch des Polytechnischen

Lehrganges die Beurteilung für die

4. Klasse/8. Schulstufe der allgemeinbildenden

höheren Schule/Hauptschule (... Klassenzug/...

Leistungsgruppe in Deutsch, ...

Leistungsgruppe in Englisch, . . . Leistungsgruppe

in Mathematik)/Volksschule/Sonderschule

(mit Bezeichnung der Art) wie

folgt verbessert

Deutsch: , Mathematik: , Englisch:";

wenn der Schüler durch diese Verbesserung

die 8. Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des

Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem

Erfolg abgeschlossen hat, zusätzlich

„Er/Sie hat damit gemäß § 22 Abs. 2 lit. g

des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 139/1974, diese Klasse/Schulstufe mit

ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.";

v) wenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule

gemäß § 31 d des Schulunterrichtsgesetzes

in den Unterrichtsgegenständen

Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht

in der nächstniedrigeren oder nächsthöheren

Schulstufe teilgenommen hat

„Er/Sie hat gemäß § 31 d des Schulunterrichtsgesetzes

im/in den Pflichtgegenstand/

Pflichtgegenständen

am Unterricht der . . . Schulstufe teilgenommen.";"

6. Im § 3 Abs. 1 sind nach lit. v folgende lit. w bis

y anzufügen

„w) wenn ein Schüler an einer Berufsschule eine

höhere Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot

besucht hat: „Er/Sie hat den

Unterricht im/in den folgenden Pflichtgegenstand/

Pflichtgegenständen mit vertieftem Bildungsangebot

besucht:";

x) wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen

in der letzten Schulstufe) für das

nächste Unterrichtsjahr in eine höhere Leistungsgruppe

umgestuft wurde (§ 31 c des

Schulunterrichtsgesetzes)

„Er/Sie hat im nächsten Unterrichtsjahr

gemäß § 31 c des Schulunterrichtsgesetzes

den Unterricht im/in den folgenden Pflichtgegenstand/

Pflichtgegenständen mit erweitertem/

bzw. vertieftem Bildungsangebot zu

besuchen:";

y) wenn in der vom Schüler besuchten Berufsschulklasse

wegen zu geringer Schülerzahl

kein leistungsdifferenzierter Unterricht angeboten

wird

„Er/Sie besuchte eine Klasse, in der aus

schulorganisatorischen Gründen kein Unterricht

mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot

erfolgte.";"

7. Im § 3 Abs. 1 ist nach lit. y folgende lit. z

anzufügen

„z) an Hauptschulen mit Leistungsgruppen (ausgenommen

in der 4. Klasse)

„Er/Sie hat gemäß § 31 c des Schulunterrichtsgesetzes

im nächsten Unterrichtsjahr

den Pflichtgegenstand Deutsch in der ...

Leistungsgruppe, den Pflichtgegenstand

Mathematik in der ... Leistungsgruppe und

den Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache

in der ... Leistungsgruppe

zu besuchen."."

8. Im § 3 haben an die Stelle des Abs. 4 folgende

Absätze zu treten

„(4) In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe

(Anlage 2 a) ist bei Vorliegen der in Abs. 1 lit. s

genannten Voraussetzungen der dort angeführte

Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.

(5) In das Jahreszeugnis der Sonderschule für

mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule

für Schwerstbehinderte Kinder (Anlage 3) sind bei

Vorliegen der in Abs. 1 lit. g, 1, m, o oder s genannten

Voraussetzungen die entsprechenden dort

angeführten Vermerke mit der erforderlichen

Ergänzung aufzunehmen."

9. Im § 5 Abs. 2 hat die lit. a zu entfallen und

sind die lit. b und c als lit. a und b zu bezeichnen.

10. § 6 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) Vermerk über die Ablegung und Beurteilung

einer Vorprüfung zur Reifeprüfung."

11. Im § 10 hat der zweite Satz zu entfallen.

12. Die Überschrift des § 11 hat zu entfallen;

§ 11 hat zu lauten

„§ 11. Sofern vor dem Haupttermin 1990 an

Schulversuchen für die fünfjährige Bildungsanstalt

für Erzieher eine Reife- und Befähigungsprüfung

abgelegt wird, sind das Reifeprüfungszeugnis und

das Befähigungsprüfungszeugnis unter dem Titel

„Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis" zu verbinden.

Für die Zeugnisse über die Vorprüfung zur

Reife- und Befähigungsprüfung findet § 6 Abs. 5

mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der

Worte „Vorprüfung zur Reifeprüfung" die Worte

„Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung"

zu treten haben."

13. An die Stelle der Anlage 2 haben die Anlagen

2 und 2 a dieser Verordnung zu treten.

Artikel II

Artikel I Z 1, 2, 5, 8, 9, 11 und 13 tritt mit dem

der Kundmachung folgenden Tag, Artikel I Z 6 mit

1. September 1984, Artikel I Z 3, 4, 10 und 12 mit

1. Jänner 1985 und Artikel I Z 7 mit 1. September

1985 in Kraft.

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