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239_1982 AT

239. Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung samt Formblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung samt Formblatt

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Formblatt wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,

Mitglieder der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen — in dem Wunsch,

bestimmte Urkunden zwischen den Vertragsstaaten

dieses Übereinkommens von der Beglaubigung

oder jeder gleichwertigen Förmlichkeit

zu befreien — haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Unter Beglaubigung im Sinn dieses Übereinkommens

ist nur die Förmlichkeit zu verstehen,

die dazu bestimmt ist, die Echtheit

der Unterschrift auf einer Urkunde, die Eigenschaft,

in der der Unterzeichner gehandelt hat,

und gegebenenfalls die Echtheit des auf die

Urkunde gesetzten Siegels oder Stempels zu bestätigen.

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat nimmt die folgenden Urkunden,

wenn sie mit dem Datum und der Unterschrift

sowie gegebenenfalls mit dem Siegel oder

Stempel der ausstellenden Behörde eines anderen

Vertragsstaats versehen sind, ohne Beglaubigung

oder gleichwertige Förmlichkeit an

1. Urkunden, die sich auf den Personenstand,

die Geschäftsfähigkeit oder die familienrechtlichen

Verhältnisse natürlicher Personen,

auf ihre Staatsangehörigkeit, ihren.

Wohnsitz oder ihren Aufenthalt beziehen,

gleichviel für welchen Zweck sie bestimmt

sind;

2. alle anderen Urkunden, wenn sie zum Zweck

der Eheschließung oder der Eintragung in

ein Personenstandsbuch vorgelegt werden.

Artikel 3

Ist eine der in Artikel 2 genannten Urkunden

nicht auf diplomatischem oder einem anderen

amtlichen Weg übermittelt worden, so kann die

Behörde, der die Urkunde vorgelegt wird, sie

bei erheblichen Zweifeln an der Echtheit der

Unterschrift, des Siegels oder Stempels oder

an der Eigenschaft des Unterzeichners durch

die ausstellende Behörde überprüfen lassen.

Artikel 4

Um die Überprüfung kann mit einem mehrsprachigen

Formblatt ersucht werden, dessen

Muster diesem Übereinkommen beigefügt ist.

Dieses Formblatt ist in zweifacher Ausfertigung

unmittelbar der Behörde zu übersenden,

die die zu überprüfende Urkunde ausgestellt hat;

die Urkunde ist beizulegen.

Artikel 5

Jede Überprüfung ist kostenfrei vorzunehmen;

die Antwort ist samt der Urkunde unmittelbar

oder auf diplomatischem Weg so schnell wie

möglich zu übersenden.

Artikel 6

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden

werden beim Schweizerischen Bundesrat

hinterlegt.

Artikel 7

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag

des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat

der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Für den Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen

nach seinem Inkrafttreten ratifiziert,

annimmt oder genehmigt, tritt das Übereinkommen

am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,

der auf den Monat der Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

durch diesen Staat folgt.

Artikel 8

Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen, der dieses

Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, und

jeder Mitgliedstaat des Europarats kann diesem

Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten.

Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen

Bundesrat hinterlegt. Das Übereinkommen

tritt für den beitretenden Staat am ersten

Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den

Monat der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

folgt.

Artikel 9

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind

nicht zulässig.

Artikel 10

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der

Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung

oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären,

daß sich dieses Übereinkommen auf alle oder

einzelne Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale

Beziehungen er wahrnimmt.

Diese Erklärung wird dem Schweizerischen

Bundesrat notifiziert; die Erstreckung wird zu

dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Übereinkommen

für den genannten Staat in Kraft tritt,

oder, danach, am ersten Tag des dritten Monats,

der auf den Monat des Eingangs der Notifikation

folgt.

Jede Erstreckungserklärung kann durch eine

an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete

Notifikation zurückgenommen werden; das Übereinkommen

ist mit dem ersten Tag des dritten

Monats, der auf den Monat des Eingangs der

Notifikation folgt, auf das bezeichnete Hoheitsgebiet

nicht mehr anzuwenden.

Artikel 11

Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte

Zeit.

Jeder Vertragsstaat kann es aber nach Ablauf

eines Jahres, vom Inkrafttreten des Übereinkommens

für diesen Staat an gerechnet, jederzeit

kündigen. Die Kündigung wird dem Schweizerischen

Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten

Tag des sechsten Monats wirksam, der auf den

Monat des Eingangs der Notifikation folgt. Das

Übereinkommen bleibt zwischen den anderen

Staaten in Kraft.

Artikel 12

Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den

Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen und jedem anderen

Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

a) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

b) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens

;

c) jede Erklärung über die räumliche Erstreckung

des Übereinkommens oder ihre

Zurücknahme sowie den Zeitpunkt, in

dem sie wirksam wird;

d) jede Kündigung des Übereinkommens und

den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.

Der Schweizerische Bundesrat setzt den Generalsekretär

der Internationalen Kommission für

das Zivilstandswesen von jeder Notifikation nach

Absatz 1 in Kenntnis.

Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

übermittelt der Schweizerische Bundesrat

dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und

Veröffentlichung nach Artikel 102 der Satzung

der Vereinten Nationen.

Zu Urkund dessen haben die gehörig Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Athen am 15. September 1977

in einer Urschrift in französischer Sprache, die

im Archiv des Schweizerischen Bundesrates

hinterlegt wird; eine beglaubigte Abschrift wird

jedem Mitgliedstaat der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen und den beitretenden

Staaten auf diplomatischem Weg zugeleitet.

Ferner wird eine beglaubigte Abschrift

dem Generalsekretär der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen übersandt.

FORMBLATT

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 23. April 1982 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; das Übereinkommen tritt

gemäß seinem Artikel 8 für Österreich am 1. Juli 1982 in Kraft.

Nach Mitteilung des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten haben nachstehende

Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Italien, Luxemburg, die Niederlande und Spanien.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärten die Niederlande, daß dieses Übereinkommen

nur für das Königreich in Europa gilt.

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