239. Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung samt Formblatt
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Formblatt wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
Mitglieder der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen — in dem Wunsch,
bestimmte Urkunden zwischen den Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens von der Beglaubigung
oder jeder gleichwertigen Förmlichkeit
zu befreien — haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Unter Beglaubigung im Sinn dieses Übereinkommens
ist nur die Förmlichkeit zu verstehen,
die dazu bestimmt ist, die Echtheit
der Unterschrift auf einer Urkunde, die Eigenschaft,
in der der Unterzeichner gehandelt hat,
und gegebenenfalls die Echtheit des auf die
Urkunde gesetzten Siegels oder Stempels zu bestätigen.
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat nimmt die folgenden Urkunden,
wenn sie mit dem Datum und der Unterschrift
sowie gegebenenfalls mit dem Siegel oder
Stempel der ausstellenden Behörde eines anderen
Vertragsstaats versehen sind, ohne Beglaubigung
oder gleichwertige Förmlichkeit an
1. Urkunden, die sich auf den Personenstand,
die Geschäftsfähigkeit oder die familienrechtlichen
Verhältnisse natürlicher Personen,
auf ihre Staatsangehörigkeit, ihren.
Wohnsitz oder ihren Aufenthalt beziehen,
gleichviel für welchen Zweck sie bestimmt
sind;
2. alle anderen Urkunden, wenn sie zum Zweck
der Eheschließung oder der Eintragung in
ein Personenstandsbuch vorgelegt werden.
Artikel 3
Ist eine der in Artikel 2 genannten Urkunden
nicht auf diplomatischem oder einem anderen
amtlichen Weg übermittelt worden, so kann die
Behörde, der die Urkunde vorgelegt wird, sie
bei erheblichen Zweifeln an der Echtheit der
Unterschrift, des Siegels oder Stempels oder
an der Eigenschaft des Unterzeichners durch
die ausstellende Behörde überprüfen lassen.
Artikel 4
Um die Überprüfung kann mit einem mehrsprachigen
Formblatt ersucht werden, dessen
Muster diesem Übereinkommen beigefügt ist.
Dieses Formblatt ist in zweifacher Ausfertigung
unmittelbar der Behörde zu übersenden,
die die zu überprüfende Urkunde ausgestellt hat;
die Urkunde ist beizulegen.
Artikel 5
Jede Überprüfung ist kostenfrei vorzunehmen;
die Antwort ist samt der Urkunde unmittelbar
oder auf diplomatischem Weg so schnell wie
möglich zu übersenden.
Artikel 6
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden beim Schweizerischen Bundesrat
hinterlegt.
Artikel 7
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag
des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat
der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Für den Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen
nach seinem Inkrafttreten ratifiziert,
annimmt oder genehmigt, tritt das Übereinkommen
am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,
der auf den Monat der Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
durch diesen Staat folgt.
Artikel 8
Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen, der dieses
Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, und
jeder Mitgliedstaat des Europarats kann diesem
Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten.
Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen
Bundesrat hinterlegt. Das Übereinkommen
tritt für den beitretenden Staat am ersten
Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den
Monat der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
folgt.
Artikel 9
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind
nicht zulässig.
Artikel 10
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der
Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung
oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären,
daß sich dieses Übereinkommen auf alle oder
einzelne Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale
Beziehungen er wahrnimmt.
Diese Erklärung wird dem Schweizerischen
Bundesrat notifiziert; die Erstreckung wird zu
dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Übereinkommen
für den genannten Staat in Kraft tritt,
oder, danach, am ersten Tag des dritten Monats,
der auf den Monat des Eingangs der Notifikation
folgt.
Jede Erstreckungserklärung kann durch eine
an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete
Notifikation zurückgenommen werden; das Übereinkommen
ist mit dem ersten Tag des dritten
Monats, der auf den Monat des Eingangs der
Notifikation folgt, auf das bezeichnete Hoheitsgebiet
nicht mehr anzuwenden.
Artikel 11
Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte
Zeit.
Jeder Vertragsstaat kann es aber nach Ablauf
eines Jahres, vom Inkrafttreten des Übereinkommens
für diesen Staat an gerechnet, jederzeit
kündigen. Die Kündigung wird dem Schweizerischen
Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten
Tag des sechsten Monats wirksam, der auf den
Monat des Eingangs der Notifikation folgt. Das
Übereinkommen bleibt zwischen den anderen
Staaten in Kraft.
Artikel 12
Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den
Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen und jedem anderen
Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
a) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
b) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens
;
c) jede Erklärung über die räumliche Erstreckung
des Übereinkommens oder ihre
Zurücknahme sowie den Zeitpunkt, in
dem sie wirksam wird;
d) jede Kündigung des Übereinkommens und
den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.
Der Schweizerische Bundesrat setzt den Generalsekretär
der Internationalen Kommission für
das Zivilstandswesen von jeder Notifikation nach
Absatz 1 in Kenntnis.
Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
übermittelt der Schweizerische Bundesrat
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und
Veröffentlichung nach Artikel 102 der Satzung
der Vereinten Nationen.
Zu Urkund dessen haben die gehörig Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Athen am 15. September 1977
in einer Urschrift in französischer Sprache, die
im Archiv des Schweizerischen Bundesrates
hinterlegt wird; eine beglaubigte Abschrift wird
jedem Mitgliedstaat der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen und den beitretenden
Staaten auf diplomatischem Weg zugeleitet.
Ferner wird eine beglaubigte Abschrift
dem Generalsekretär der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen übersandt.
FORMBLATT
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 23. April 1982 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; das Übereinkommen tritt
gemäß seinem Artikel 8 für Österreich am 1. Juli 1982 in Kraft.
Nach Mitteilung des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten haben nachstehende
Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Italien, Luxemburg, die Niederlande und Spanien.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärten die Niederlande, daß dieses Übereinkommen
nur für das Königreich in Europa gilt.