239_1981
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239. Verordnung: Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 239. Verordnung: Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
1981_239_0 239. Verordnung: Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
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Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird
verordnet
§ 1. Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen,
die gemäß § 92 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, über Beamte des
Ressortbereiches verhängt worden sind, sind unter
sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung
von Notlagen zu verwenden, in die Beamte
des Ressortbereiches unverschuldet geraten sind.
§ 2. Auf Zuwendungen nach § 1 besteht kein
Rechtsanspruch.